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   BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R   

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BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R (https://dejure.org/2001,1131)
BSG, Entscheidung vom 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R (https://dejure.org/2001,1131)
BSG, Entscheidung vom 14. März 2001 - B 6 KA 34/00 R (https://dejure.org/2001,1131)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Sonderzulassung - Belegarzt - überversorgter Planungsbereich - Klagebefugnis - niedergelassener Mitbewerber - Zulassungsgremien - Überprüfung - Belegarztvertrag - Verwaltungsverfahren - Beteiligung der Mitbewerber - Urteilsinhalt - tatsächliche Ausübung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit - Orthopäde - Zulassungsbeschränkungen - Konkurrentenklage - Klagebefugnis - Zulässigkeitsanforderungen - Anfechtungsklage - Belegarzt

  • Judicialis

    SGG § 54 Abs 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 6
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 9/99 R

    Klagebefugnis niedergelassener Ärzte gegen Sonderbedarfszulassung

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, dh sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreis dienen (vgl zuletzt: Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22; BVerwG NJW 2001, 909).

    Sie sind vielmehr nur im Interesse der Allgemeinheit, nämlich im Interesse der Versicherten an einer möglichst leistungsfähigen lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung, erlassen worden (BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23).

    Soweit die Regelungen über die Zulassungsbeschränkungen generell die bereits niedergelassenen Ärzte faktisch dadurch begünstigen, daß diese vor Konkurrenz geschützt werden, handelt es sich lediglich um rechtlich unerhebliche Folgewirkungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 ff; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23).

    Die Zubilligung der Anfechtungsbefugnis für die in § 103 Abs. 7 SGB V angesprochenen Ärzte steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Konkurrenzschutzfällen, an der uneingeschränkt festgehalten wird (zuletzt Senatsurteil vom 10. Mai 2000, BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4), in Einklang.

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Die Vorschriften über die Ermächtigung von Krankenhausärzten sind nicht dazu bestimmt, den Interessen der niedergelassenen Ärzte zu dienen, und dem objektiv-rechtlichen Grundsatz des Vorrangs der niedergelassenen Ärzte bei der ambulanten Versorgung der Versicherten ist keine Schutzwirkung zugunsten der niedergelassenen Ärzte immanent (vgl zuletzt BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 f mwN).

    Soweit die Regelungen über die Zulassungsbeschränkungen generell die bereits niedergelassenen Ärzte faktisch dadurch begünstigen, daß diese vor Konkurrenz geschützt werden, handelt es sich lediglich um rechtlich unerhebliche Folgewirkungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 S 84 ff; SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 23).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Unabhängig davon, ob dies generell mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 20 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV - (BSGE 76, 59 ff = SozR 3-5500 § 20 Nr. 1; BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) vereinbar wäre, könnte in einem solchen Fall in der Regel keine Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V erteilt werden.
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 23/94
    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Unabhängig davon, ob dies generell mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 20 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - Ärzte-ZV - (BSGE 76, 59 ff = SozR 3-5500 § 20 Nr. 1; BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16) vereinbar wäre, könnte in einem solchen Fall in der Regel keine Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V erteilt werden.
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R
    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Darüber hinaus besteht keine praktisch durchsetzbare Verpflichtung des Krankenhausträgers, allen interessierten Bewerbern Mitteilung davon zu machen, daß er beabsichtige, mit einem externen Bewerber den Belegungsvertrag abzuschließen, und den übergangenen Bewerbern so Gelegenheit zu geben, ihre tatsächlichen oder vermeintlich bestehenden Rechte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern (s dazu in anderem Zusammenhang Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl 2000, § 123 RdNr 3, 5; vgl auch Urteil des 3. Senats des BSG vom 5. Juli 2000 - B 3 KR 20/99 R = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7 zur Situation konkurrierender Krankenhausträger).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 37/00 R

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Der Kläger hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. und 11. zu erstatten, die diesen in den Revisionsverfahren B 6 KA 34/00 R, B 6 KA 37/00 R und B 6 KA 35/00 R insgesamt entstanden sind.
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 3/94

    Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Gründe einer anderen Entscheidung;

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Den Beteiligten werden die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis wie im Bezug auf die materiell-rechtliche Seite hinreichend deutlich mitgeteilt (vgl zu alldem bereits Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - 6 RKa 3/94 - USK 9582 sowie Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 136 RdNr 7 d).
  • BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 30.99

    Krankenhauspflegesätze; Genehmigung von Krankenhauspflegesätzen; Anfechtung der

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, dh sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreis dienen (vgl zuletzt: Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 S 22; BVerwG NJW 2001, 909).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 35/00 R

    Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Klage - ermessensfehlerfreie

    Auszug aus BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R
    Der Kläger hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 2. und 11. zu erstatten, die diesen in den Revisionsverfahren B 6 KA 34/00 R, B 6 KA 37/00 R und B 6 KA 35/00 R insgesamt entstanden sind.
  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

    Darüber hinaus war die Problematik der ausreichenden Bettenzahl Gegenstand verschiedener anderer gerichtlicher Entscheidungen (BSGE 88, 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 4.4. 2001 - L 4 KA 38/00 - in jüngerer Zeit Hessisches LSG, Beschluss vom 2.3. 2007 - L 4 KA 5/07 ER - GesR 2007, 178), so dass es für einen fachkundig vertretenen Kläger nahe liegen musste, mit dieser Problematik (weiterhin) konfrontiert zu werden.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.3.2001 (BSGE 88, 6, 10 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 42 ff) ausgeführt hat, trägt die Ergänzung des § 103 SGB V um einen Abs. 7 dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer Förderung der als ökonomisch sinnvoll bewerteten belegärztlichen Tätigkeit und den auf der Grundlage der §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann (BSGE aaO S 9 bzw SozR aaO S 41 mwN).

    Gegenstand der Prüfung, bei der den Zulassungsgremien kein der gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (s hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 27/08 R - RdNr 25), ist auch, ob die im Planungsbereich niedergelassenen Bewerber grundsätzlich für die Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für den Krankenhausträger verbindlichen Festsetzungen der Krankenhauspläne geeignet sind, ob sie die vom Krankenhausträger in Übereinstimmung mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gesetzten Bedingungen für die belegärztliche Tätigkeit akzeptieren und ob sie hinsichtlich des Leistungsangebots, der räumlichen Lage ihrer Praxis und ihrer Wohnung für die belegärztliche Tätigkeit in Frage kommen (BSGE 88, 6, 12 bzw SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 44).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass dem Ausschreibungserfordernis Genüge getan worden ist, wenn jedenfalls alle Bewerber nach der Ausschreibung Gelegenheit gehabt haben, mit dem Krankenhausträger über den Abschluss eines Belegarztvertrages zu verhandeln (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 47 f).

    Das schließt es aus, eine Zulassung in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 48).

    Soweit er in seinem Urteil vom 14.3.2001 (BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) eine Zahl von zehn für diese Tätigkeit zur Verfügung stehenden Belegbetten genannt hat, stellt diese - worauf er selbst hingewiesen hat (BSGE aaO S 15 f bzw SozR aaO S 48) - keine absolute Untergrenze in dem Sinne dar, dass dann, wenn ein Arzt weniger als zehn Belegbetten zur Verfügung hat, von einer ernstlich gewollten Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein kann.

    So kann etwa trotz einer für sich genommen ausreichenden Zahl von Belegbetten eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, wenn ein Krankenhausträger an die Vertragspartner Anforderungen in Bezug auf den zeitlichen Umfang der belegärztlichen Tätigkeit, an die Präsenz des Belegarztes im Krankenhaus und an die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlungstätigkeit stellt, die mit der Vorrangregelung in § 39 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 31 Abs. 2 Satz 1 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) kollidieren (so schon BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50).

    Um dem zu genügen, muss der Krankenhausträger nach der Senatsrechtsprechung mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt haben, die erkennen lässt, dass die Möglichkeit einer Einigung ernsthaft ausgelotet wird und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden, um den Weg für die Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V freizumachen (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 49 f).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 27/08 R

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit;

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.3.2001 (BSGE 88, 6, 10 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 42 ff) ausgeführt hat, trägt die Ergänzung des § 103 SGB V um einen Abs. 7 dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer Förderung der als ökonomisch sinnvoll bewerteten belegärztlichen Tätigkeit und den auf der Grundlage der §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann (BSGE aaO S 9 bzw SozR aaO S 41 mwN).

    Wenn dann ein konkurrierender Interessent, der sich ebenfalls beworben hat, der Ansicht ist, die Auswahl sei rechtswidrig erfolgt, kann er dies mit Widerspruch und Klage überprüfen lassen (s hierzu BSGE 88, 6, 12 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 44 f).

    Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang, nämlich in Bezug auf die Durchführung ernsthafter Verhandlungen mit den Bewerbern, dargelegt hat (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50), ist allerdings ein transparentes, allen Bewerbern gegenüber gleiches Anforderungsprofil der konkreten belegärztlichen Tätigkeiten in qualitativer wie quantitativer Hinsicht sowie die Angabe von Kriterien für die Auswahlentscheidung unerlässliche Voraussetzung.

    Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Krankenhausträger mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt haben, die erkennen lässt, dass die Möglichkeit einer Einigung ernsthaft ausgelotet wird und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden, um den Weg für die Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V freizumachen (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 49 f).

    Zum anderen darf der Krankenhausträger - wie der Senat bereits dargelegt hat (BSGE 88, 6, 19 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 52) - berücksichtigen, dass ein Bewerber zeitgleich mit der Bewerbung den Eindruck erweckt, einen Nachfolger für seine Praxis zu suchen, und daraus Zweifel an seiner Bereitschaft an einer länger andauernden Kooperation ableiten.

    Wie bereits entschieden worden ist, schließt es die Subsidiarität der Sonderzulassung aus, sie in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 48).

    Die in seinem Urteil vom 14.3.2001 (BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) genannte Zahl von zehn für diese Tätigkeit zur Verfügung stehenden Belegbetten stellt, worauf er selbst hingewiesen hat (BSGE aaO S 15 f bzw SozR aaO S 48), keine absolute Untergrenze in dem Sinne dar, dass dann, wenn ein Arzt weniger als zehn Belegbetten zur Verfügung hat, von einer ernstlich gewollten Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein kann.

    So kann etwa trotz einer für sich genommen ausreichenden Zahl von Belegbetten eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, wenn ein Krankenhausträger an die Vertragspartner Anforderungen in Bezug auf den zeitlichen Umfang der belegärztlichen Tätigkeit, an die Präsenz des Belegarztes im Krankenhaus und an die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlungstätigkeit stellt, die mit der Vorrangregelung in § 39 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 31 Abs. 2 Satz 1 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) kollidieren (so schon BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50).

    Das Anerkennungsverfahren nach § 40 BMV-Ä/§ 32 EKV-Ä dient im Übrigen anderen Zwecken als das Zulassungsverfahren nach § 103 Abs. 7 SGB V, nämlich der Gewährleistung der Eignung des Belegarztes und des in § 39 Abs. 2 BMV-Ä/§ 31 Abs. 2 EKV-Ä normierten Vorrangs der ambulanten vor der stationären Tätigkeit (BSGE 88, 6, 11 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 43).

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Zwar hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begünstigte gegenüber Drittanfechtungen nicht schutzlos ist, sondern aufgrund der Regelungen der § 97 Abs. 4 SGB V, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Möglichkeit hat, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides zu beantragen (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 8; ebenso BSGE 88, 6, 13 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 46; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, jeweils RdNr 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 10 KA 5/07

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, B 6 KA 34/00) trägt diese Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer vom Gesetzgeber als sinnvoll erachteten Förderung der belegärztlichen Tätigkeit und den nach den §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann.

    Der vorliegende Verfahrensablauf ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht mit dem in dem vom BSG im Urteil vom 14.03.2001 (a.a.O.) entschiedenen Fall zu vergleichen.

    Die Subsidiarität der Sonderzulassung des § 103 Abs. 7 SGB V kann nur realisiert werden, wenn das Verhalten des Krankenhausträgers dem genügt und auch der Kontrolle durch die Zulassungsgremien unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 14.03.2001, a.a.O., RdNr. 30).

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ihre Interessen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, a.a.O.) im Wege der Konkurrentenklage versuchen könnten durchzusetzen.

    Weitere Voraussetzung der Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V ist, dass das Krankenhaus bzw. dessen Träger mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt, die erkennen lässt, dass die Möglichkeiten einer Einigung ernsthaft ausgelotet und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden (vgl. hierzu mit näheren Ausführungen das Urteil des BSG vom 14.03.2001, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, a.a.O.), der der Senat folgt, verlangt § 103 Abs. 7 SGB V, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden soll.

    Das BSG hat sich im Urteil vom 14.03.2001 (a.a.O.) bezüglich des notwendigen Umfangs der belegärztlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Zahl der Belegbetten der Belegabteilung nicht festgelegt.

    Insoweit ist § 39 Abs. 2 BMV-Ä zu beachten, auch wenn diese Vorschrift formell im Verfahren nach § 40 BMV-Ä zu prüfen ist (BSG vom 14.03.2001, a.a.O., vgl. auch Pawlita in JurisPk § 103 Rdn. 11).

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog Drittschutz vermitteln (zum Erfordernis drittschützender Wirkung als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis im Fall defensiver Konkurrentenklagen vgl zB BSGE 88, 6, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 39 f; BSGE 90, 207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 104).

    Eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setzte schon nach der früheren Rechtsprechung des BSG stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohnte (s BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 zur Anfechtung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 zur Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung; BSGE 90, 207 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 zur Anfechtung einer Institutsermächtigung; vgl ferner BSGE 88, 6, 9 ff, 14 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 41 ff, 46 ff zur Anfechtung der Auswahl eines Belegarztes).

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

    Dass der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 2 SchwbG im Widerspruchsverfahren zu hören ist, besagt nicht zwingend, dass ihm damit im Vorfeld der Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag eine verfahrensrechtliche Position zugebilligt werden soll, die auch eine Anfechtungsbefugnis begründet (zur Möglichkeit der Klagebefugnis auf Grund der Einräumung einer verfahrensrechtlichen Position vgl BSGE 88, 6, 11 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Weitere Zulassungsmöglichkeiten in überversorgten Gebieten sind zur Förderung der Belegarzttätigkeit in Krankenhäusern geschaffen worden (§ 103 Abs. 7 SGB V, s BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6).
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

    Zur Erreichung dieses Ziels nahm er unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere einer Bindung der erteilten Sonderzulassung an die Ausübung belegärztlicher Tätigkeit für die Dauer von bis zu zehn Jahren - die Ausweitung einer bereits bestehenden Überversorgung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Kauf (vgl BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6, 9 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 41) .
  • SG Marburg, 01.07.2009 - S 12 KA 833/08

    Zulassung - Belegarzt - keine Klagebefugnis eines Vertragsarztes mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestünden zumindest dann keine ernsthaften Zweifel an einer beabsichtigten belegärztlichen Tätigkeit, soweit durch den Belegarztvertrag dem Belegarzt mindestens 10 Belegbetten zur Verfügung gestellt werden (vgl. BSG vom 14. März 2001, Az: B 6 KA 34/00 R).

    Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich einer Sonderbedarfszulassung wegen einer belegärztlichen Tätigkeit in überversorgten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 7 SGB V) bisher eine generelle Anfechtungsbefugnis der niedergelassenen Ärzte verneint, sie aber denjenigen Ärzten eingeräumt, die sich auf die Ausschreibung hin beworben oder - wenn die Ausschreibung nicht in der gebotenen Form erfolgt ist - sonst unmissverständlich gegenüber dem Krankenhausträger ihr Interesse an der belegärztlichen Tätigkeit kundgetan haben, soweit sie geltend gemacht haben, die vom Krankenhaus ausgeschriebene belegärztliche Tätigkeit ausüben zu können und nach seiner Beurteilung zu Unrecht beim Abschluss eines Belegarztvertrages übergangen worden zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, zitiert nach juris, Rdnr. 35).

    Weitere Voraussetzung hierfür ist aber, dass der interessierte Vertragsarzt seinen Praxissitz im Planungsbereich des Belegkrankenhauses hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 36).

    Die Zulassungsgremien haben die Ausschreibung aber bei Zulassung eines externen Bewerbers zu überprüfen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, juris Rdnr. 30 u. 33).

    Das Verfahren oder die Ausschreibung kann aber auch bei bereits begonnenen Vertragsverhandlungen nachgeholt werden (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 44).

    Die Verhandlungen müssen erkennen lassen, dass die Möglichkeiten einer Einigung ernsthaft ausgelotet und nicht nur Scheinverhandlungen geführt wurden, um den Weg für eine Zulassung nach Abs. 7 freizumachen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 48).

    Soweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts § 103 Abs. 7 SGB V darüber hinaus nicht nur formell die Ausschreibung von Belegarztverträgen verlangt, sondern voraussetzt, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit i. S. des § 121 Abs. 2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden soll und dies es ausschließt, eine Zulassung in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 45), so kommt den Prüfgremien auch die Kompetenz zu, die Zahl der Belegbetten für den Arzt selbst und am Belegkrankenhaus als Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Belegarzttätigkeit zu würdigen.

  • BSG, 17.03.2021 - B 6 KA 6/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung als Belegarzt - Entfernung zwischen

    § 103 Abs. 7 SGB V trägt dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer Förderung der als ökonomisch sinnvoll bewerteten belegärztlichen Tätigkeit und den auf der Grundlage der §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann (vgl BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6, 9 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 41) .

    Deshalb darf in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ein Krankenhausträger einen Belegarztvertrag mit einem dort nicht bereits niedergelassenen Vertragsarzt nur abschließen, wenn ein solcher mit einem im Planungsbereich bereits niedergelassenen Bewerber nicht zustande kommt (§ 103 Abs. 7 Satz 2 SGB V; zu den insoweit bestehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen vgl BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) .

  • BSG, 10.12.2014 - B 6 KA 48/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Klage von nicht berücksichtigten Bewerbern gegen

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.11.2009 - L 4 KA 25/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes in

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R

    Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2009 - L 3 KA 98/08

    Anfechtung der Belegarztanerkennung durch andere Ärzte (sog. defensive

  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2647/12
  • SG Marburg, 18.12.2006 - S 12 KA 1041/06

    Belegarztvertrag - keine Klagebefugnis und Beiladung von Nichtbewerbern - keine

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

  • SG Marburg, 22.03.2007 - S 12 KA 80/07

    Vertragsarzt - keine Klagebefugnis von Nichtbewerbern gegen Zulassung eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.03.2014 - L 3 KA 31/12

    Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - L 7 KA 74/09

    Krankenversicherung - Aufnahme der asynchronen Photosoletherapie in die

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 8/09 R

    Belegarzt - keine Vergütung von stationären Leistungen bei Neugeborenen außerhalb

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10

    Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 37/00 R

    Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung bei Kooperationsvertrag

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 310/09

    Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung: Ablehnung der Zulassung als

  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R

    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Bayern, 10.10.2007 - L 12 KA 622/04

    Anspruch eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde auf eine Sonderzulassung

  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 10/01 R

    Krankenkassenverband - Mitgliedskasse - Umlagebescheid - Verwaltungsakt -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 5/02

    Verteilung der ärztlichen Gesamtvergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung;

  • SG München, 02.10.2018 - S 38 KA 531/17

    Belegärztliche Zulassung an Patientenversorgung orientiert

  • SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07

    Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2020 - L 3 KA 25/20

    Entziehung einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Untergrenze für

  • SG Stuttgart, 01.09.2006 - S 10 KA 6200/06
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 35/00 R

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

  • LSG Hessen, 02.03.2007 - L 4 KA 5/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung einer Belegarztstelle - keine Angabe

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 3706/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Anerkennung als Belegarzt - persönliche

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.06.2023 - L 4 KA 49/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Prüfung eines Anspruchs auf Belegarztanerkennung

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 4 C 09.2867

    Rechtsweg; Ausschreibung; strahlentherapeutische Praxis

  • SG Potsdam, 05.12.2007 - S 1 KA 63/06

    Vertragsarzt - Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen die

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 4 C 09.2865

    Rechtsweg; Ausschreibung; strahlentherapeutische Praxis

  • SG München, 01.04.2004 - S 33 KA 498/03

    Rechtmäßigkeit einer Sonderzulassung eines Urologen i.R.e. belegärztlichen

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