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   BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R   

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BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R (https://dejure.org/2002,669)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R (https://dejure.org/2002,669)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 1/02 R (https://dejure.org/2002,669)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Honorarkürzungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung; Kassenärztliche Zulassung für vertragsärztliche Leistungen; Ansprüche eines Vertragsarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung; Interessenkollision ehrenamtlicher Richter; Kompensatorische Einsparungen im ...

  • Judicialis

    SGG § 60 Abs 2; ; SGG § 17 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung von Vergleichsgruppen in der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Prüfgremien müssen wegen Zusatzbezeichnung keine verfeinerte Vergleichsgruppe bilden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Keine engere Vergleichsgruppenbildung wegen Zusatzbezeichnung - die Konsequenzen aus dem BSG-Urteil

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (182)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 58/94

    Zulässigkeit der Mitwirkung einer bei der Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das berufungsgerichtliche Ermessen auch bei Verfahrensfehlern des SG von erheblichem Gewicht nicht eingeschränkt ist, wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat (BSG SozR 3-1300 § 16 Nr. 1 S 2 ff).

    Das hat der Senat für Ärzte für Allgemeinmedizin bereits mit Urteil vom 15. November 1995 (6 RKa 58/94, USK 95137 S 736 f - insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr. 1 nicht abgedruckt) im Hinblick auf die Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" entschieden und daran im Urteil vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 36/98 R - bei einem praktischen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" festgehalten.

    Der Beklagte hat jedoch nicht feststellen können, dass insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Mehrforderungen bei den Sonderleistungen und den vergleichsweise geringeren Einweisungen zur stationären Behandlung besteht (vgl zu den Anforderungen an die Kausalität bei der Berufung auf ersparte stationäre Behandlungen allgemein Senatsurteil vom 15. November 1995 - 6 RKa 58/94 - USK 95137 S 739; insoweit in SozR 3-1300 § 16 Nr. 1 nicht abgedruckt).

  • BSG, 15.04.1980 - 6 RKa 5/79

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise - Vergleich mit dem

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 15. April 1980 (BSGE 50, 84, 87 = SozR 2200 § 368e Nr. 4 S 9) ausgeführt, nicht jede Behandlungsrichtung erfordere die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe; eine solche könne allerdings zweckmäßig sein, wenn sie eine hinreichend große Anzahl von Ärzten umfasse, die sich durch eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode in erheblicher Weise von Ärzten mit anderen Behandlungsarten unterscheiden.

    Soweit jedoch im Leitsatz des Urteils vom 15. April 1980 und insbesondere im Urteil vom 22. April 1983 darüber hinausgehend formuliert worden ist, es sei vom Senat entschieden worden, eine besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode mache eine entsprechende Auswahl der Vergleichsgruppen erforderlich, wenn die Methode nach ärztlichem Berufsrecht zum Führen einer Zusatzbezeichnung berechtige (BSGE 55, 95, 96 = SozR 2200 § 368e Nr. 8 unter Hinweis auf "BSGE 50, 84"; vgl auch BSGE 62, 24, 27 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 159 sowie Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, RdNr 486 ff), ist dies durch die spätere Rechtsprechung bereits überholt und wird vom Senat nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

    Diese Rechtslage bestand auch bereits 1980 und 1983, als der Senat in seinen Urteilen vom 15. April 1980 und 22. April 1983 für die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe maßgeblich auf das Führen einer "Zusatzbezeichnung" abgestellt hat (BSGE 50, 84 = SozR 2200 § 368e Nr. 4; BSGE 55, 95 = SozR 2200 § 368e Nr. 8).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Danach kann ein Mehraufwand in einem Bereich der ärztlichen Behandlung nur dann durch anderweitige Einsparungen als kompensiert angesehen werden, wenn - neben anderem - belegt bzw nachgewiesen wird, dass die Einsparungen gerade durch den Mehraufwand erzielt werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 232; SozR aaO Nr. 43 S 239).

    In der Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang geklärt, dass kompensierende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie ursächlich auf die Mehraufwendungen in den von der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Leistungsbereichen zurückzuführen sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 231 f; SozR aaO Nr. 43 S 239).

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 69/96 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten - Praxisbesonderheit -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Danach kann ein Mehraufwand in einem Bereich der ärztlichen Behandlung nur dann durch anderweitige Einsparungen als kompensiert angesehen werden, wenn - neben anderem - belegt bzw nachgewiesen wird, dass die Einsparungen gerade durch den Mehraufwand erzielt werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 232; SozR aaO Nr. 43 S 239).

    In der Rechtsprechung des Senats ist in diesem Zusammenhang geklärt, dass kompensierende Einsparungen in anderen Leistungsbereichen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie ursächlich auf die Mehraufwendungen in den von der Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffenen Leistungsbereichen zurückzuführen sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S 231 f; SozR aaO Nr. 43 S 239).

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 43/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg -

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Für die fach- oder gebietsärztliche Tätigkeit gilt nichts anderes (vgl Urteil vom 27. Juni 2001, SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 259 zum Gebiet der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie).

    Dem im Einzelfall näher nachzugehen, ist gerade Sinn der vom Senat seit Jahren ergänzend zur statistischen Vergleichsprüfung geforderten intellektuellen Prüfung, bei der medizinisch-fachliche Gesichtspunkte in die Beurteilung einbezogen werden (grundlegend BSGE 74, 70 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 23; jüngst BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 54 S 300 f).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 7/01 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vergleich bestimmter Einzelleistungen mit

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist die statistische Vergleichsprüfung die Regelprüfmethode (stRspr vgl zB BSGE 84, 85, 86 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 47 S 250; zuletzt BSG SozR aaO Nr. 55 S 306).

    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des Arztes je Fall bei dem Gesamtfallwert, bei Sparten- oder Einzelleistungswerten in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, ihn nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich im Regelfall nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 263 ff; SozR aaO Nr. 51 S 272; SozR aaO Nr. 55 S 306).

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 13/80

    Ärztliche Qualifikation - Schadensersatzanspruch - Vertragsarzt - Beweis der

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Soweit jedoch im Leitsatz des Urteils vom 15. April 1980 und insbesondere im Urteil vom 22. April 1983 darüber hinausgehend formuliert worden ist, es sei vom Senat entschieden worden, eine besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethode mache eine entsprechende Auswahl der Vergleichsgruppen erforderlich, wenn die Methode nach ärztlichem Berufsrecht zum Führen einer Zusatzbezeichnung berechtige (BSGE 55, 95, 96 = SozR 2200 § 368e Nr. 8 unter Hinweis auf "BSGE 50, 84"; vgl auch BSGE 62, 24, 27 = SozR 2200 § 368n Nr. 48 S 159 sowie Spellbrink, Wirtschaftlichkeitsprüfung im Kassenarztrecht, 1994, RdNr 486 ff), ist dies durch die spätere Rechtsprechung bereits überholt und wird vom Senat nunmehr ausdrücklich aufgegeben.

    Diese Rechtslage bestand auch bereits 1980 und 1983, als der Senat in seinen Urteilen vom 15. April 1980 und 22. April 1983 für die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe maßgeblich auf das Führen einer "Zusatzbezeichnung" abgestellt hat (BSGE 50, 84 = SozR 2200 § 368e Nr. 4; BSGE 55, 95 = SozR 2200 § 368e Nr. 8).

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Dieser Aspekt ist im Rahmen der so genannten intellektuellen Prüfung deshalb von Bedeutung, weil er relativ zuverlässige Hinweise darauf gibt, ob Abrechnungsauffälligkeiten lediglich Ausdruck einer bestimmten therapeutischen Konzeption des Arztes sind oder - zumindest auch - einen unwirtschaftlichen Aufwand belegen (vgl BSGE 69, 138, 143 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 26 für den zahnärztlichen Bereich sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 91).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absätze 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendender Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89

    Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer

    Auszug aus BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R
    Dieser Aspekt ist im Rahmen der so genannten intellektuellen Prüfung deshalb von Bedeutung, weil er relativ zuverlässige Hinweise darauf gibt, ob Abrechnungsauffälligkeiten lediglich Ausdruck einer bestimmten therapeutischen Konzeption des Arztes sind oder - zumindest auch - einen unwirtschaftlichen Aufwand belegen (vgl BSGE 69, 138, 143 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6 S 26 für den zahnärztlichen Bereich sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 S 91).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 21/98 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Vergleich mit eigenen

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

  • BSG, 02.06.1987 - 6 RKa 23/86

    Kostenvergleich - Kassenarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Honoraranforderung

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 46/99 R

    Festsetzung eines Arzneimittelregresses - Prüfungsausschuß - Wirtschaftlichkeit

  • BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 24/59

    Vorliegen einer unwirtschaftlichen Behandlung von Patienten durch einen

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 36/98 R

    Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses - Praktischer Arzt - Homöopathie -

  • BSG, 27.04.1982 - 6 RKa 7/79
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 17/11 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - keine

    Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungs- oder Verordnungsaufwand des geprüften Arztes - beim Gesamtfallwert, bei Sparten- oder bei Einzelleistungswerten - in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, diesen nämlich in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur wie Praxisbesonderheiten und/oder sog kompensierende Einsparungen erklären lässt, so ist die Folgerung der Unwirtschaftlichkeit gerechtfertigt (stRspr, s dazu zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 319; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 19; BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 19 RdNr 14; Nr. 23 RdNr 13) .

    Dementsprechend erörtert der Senat den unterdurchschnittlichen Umfang der in eigener Praxis erbrachten physikalisch-medizinischen Leistungen erst unter dem Gesichtspunkt kompensierender Einsparungen (vgl BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 325; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 23 RdNr 29 f; ebenso BSG vom 8.5.1985 - 6 RKa 24/83 - Juris RdNr 21 iVm 25 = USK 85190 S 1014 f iVm 1016 mit erst nachrangiger Berücksichtigung; ebenso BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 43 S 238/239) .

    Diese Prüfung muss nicht explizit erfolgen; vielmehr reicht es aus, dass sich eine hinreichende Berücksichtigung der relevanten Gesichtspunkte aus dem Gesamtzuschnitt der Bescheide ergibt, wie das hier der Fall ist (sinngemäß ebenso zB BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 S 266; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 323 unten) .

    Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt eine Zusatz- bzw Schwerpunktbezeichnung führt, sofern diese Niederschlag im Leistungsspektrum oder in der Ausrichtung der Praxis findet (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 319-322; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 12 RdNr 17 ff; ebenso BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 55/11 B - RdNr 8) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 147/11
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des geprüften Arztes, Praxisbesonderheiten darzulegen und nachzuweisen; ihn trifft die Darlegungslast (u.v.a. BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R -).
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    Auslegung und Anwendung der vertragsärztlichen Leistungsverzeichnisses sind Bestandteil der den Gerichten obliegenden Rechtsanwendung (vgl zu dieser Problematik auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57 S 318).
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