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   BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97   

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BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97 (https://dejure.org/1997,948)
BSG, Entscheidung vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 (https://dejure.org/1997,948)
BSG, Entscheidung vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 (https://dejure.org/1997,948)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzung - Krankenhaus - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung - Versorgungsvertrag - verfassungsrechtliche Zulässigkeit - Bedarfsprüfung - Bedarfsgerechtigkeit - religiöse Betreuung - Zulässigkeit -

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Krankenkasse - Krankenkassenverband - Abschluß - Vertragsabschluß - Abschlußzwang - Versorgungsvertrag - Klinik - Klinikbetrieb - Einstellung - Krankenhaus - Bedarf - Bedarfsgerechtigkeit

  • Judicialis

    GG Art 4 Abs 1; ; GG Art 12; ; GG Art 14; ; GG Art 140; ; SGB V § 2 Abs 3; ; SGB V § 111

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung eines Krankenhauses von einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung beim Abschluß eines Versorgungsvertrages, Bedarfsprüfung bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 81, 189
  • NZS 1998, 429
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die Ablehnung der Krankenkassen bzw Krankenkassenverbände, einen Versorgungsvertrag abzuschließen, als Verwaltungsakt zu werten ist (vgl BSGE 78, 233, 235 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

    Deren im Klageverfahren gestellter Antrag auf Abweisung der Klage erübrigt hier die Nachholung des Vorverfahrens, da Klagegegner und Widerspruchsstelle identisch sind und eine Abhilfe nicht zu erwarten wäre (BSGE 78, 233, 237 = SozR aaO).

    Sie ist dann darauf zu verweisen, ihr behauptetes qualitativ besseres Leistungsangebot im Rahmen der landesrechtlichen Bedarfsplanung geltend zu machen und zu versuchen, anstelle eines anderen Krankenhauses in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden (vgl dazu die Rechtsprechung des Senats BSGE 78, 233, 238 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3).

    In Bezug auf den Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern nach § 109 SGB V hat der erkennende Senat ein Krankenhaus als nicht bedarfsgerecht angesehen, wenn sein Bettenangebot den Bettenbedarf übersteigt (vgl BSGE 78, 233, 241 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

    Angesichts der nur subsidiären Zuständigkeit der Krankenkassen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB V), die keine Monopolstellung begründet, wird man die Bedarfszulassung allerdings nicht - wie im Krankenhausbereich - als einen so schwerwiegenden Eingriff ansehen können, der der Beschränkung der Berufswahl nahekommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

    Hierfür sind zunächst Feststellungen erforderlich, denen zu entnehmen ist, ob und ggf inwieweit das Leistungsangebot der Klägerin als Krankenhausbehandlung anzusehen ist und ob es insoweit die Anforderungen erfüllt, die § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V an die Bedarfsgerechtigkeit stellt (BSGE 78, 233, 242 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 7/96

    Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes durch die Gartenbau-Krankenkasse,

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß bei Entscheidungen über den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit Krankenhäusern die Gesamtheit der in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Kassenverbände als Behörde iS von § 1 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen ist (BSG aaO; SozR 3-2500 § 109 Nr. 3).

    Der Zuständigkeitsfehler begründet jedoch, wie der Senat bereits mit Urteil vom 20. November 1996 (3 RK 7/96 = SozR 3-1500 § 109 Nr. 3, S 27 bis 29) entschieden hat, weder die Nichtigkeit des ablehnenden Bescheides, noch führt er zu seiner Aufhebung wegen formeller Rechtswidrigkeit.

    Sie ist dann darauf zu verweisen, ihr behauptetes qualitativ besseres Leistungsangebot im Rahmen der landesrechtlichen Bedarfsplanung geltend zu machen und zu versuchen, anstelle eines anderen Krankenhauses in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden (vgl dazu die Rechtsprechung des Senats BSGE 78, 233, 238 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Die Begrenzung der Zulassung von Krankenhäusern nach dem Bettenbedarf ist eine zulässige Einschränkung der Berufsfreiheit (vgl BVerfGE 82, 209, 229) wie sie zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung geboten ist; ein zu großes Bettenangebot ist als eine der Hauptursachen für medizinisch nicht gebotene Krankenhausbehandlung oder für überlange Verweilzeiten beim Krankenhausaufenthalt erkannt worden, wodurch die Kosten der Krankenhausbehandlung allgemein über das erforderliche Maß hinaus erhöht werden.

    Angesichts der nur subsidiären Zuständigkeit der Krankenkassen für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB V), die keine Monopolstellung begründet, wird man die Bedarfszulassung allerdings nicht - wie im Krankenhausbereich - als einen so schwerwiegenden Eingriff ansehen können, der der Beschränkung der Berufswahl nahekommt (vgl BVerfGE 82, 209, 229 f; BSGE 78, 233, 239 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1).

  • VG Osnabrück, 09.03.1995 - 6 A 501/94

    Aufstellung eines Krankenhausplanes; Krankenhausplanerisch zu berücksichtigender

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Die der Landesbehörde hierdurch eingeräumte Rechtsposition erfüllt aber die Voraussetzungen, unter denen § 75 Abs. 2 SGG eine Pflicht zur Beiladung anordnet, nicht (ebenso zur Beiladung der Kassenverbände in einem Rechtsstreit über die Aufnahme in den Krankenhausplan: OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 1996, 13 A 6049-94; Verwaltungsgericht Osnabrück, NJW 1995, 3072; zur Klagebefugnis der Kassenverbände gegen Planungsentscheidungen der Krankenhausbehörde vgl BVerwG NJW 1995, 1628).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Diese verfassungsrechtlichen Vorschriften garantieren den Religionsgemeinschaften nur das Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl BVErfGE 42, 312, 330 ff, 340; 53, 366, 401 ff), begründen aber keinen Anspruch, im Unterschied zu allen übrigen Leistungsanbietern, allein wegen einer bestimmten religiösen Ausrichtung, von den sonstigen Zulassungsvoraussetzungen befreit zu werden.
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Doch auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung durch überwiegende Gemeinwohlbelange (BVerfGE 7, 377, 405 f; 70, 1, 28; 77, 308, 332; 78, 155, 162).
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Sie ist dann darauf zu verweisen, ihr behauptetes qualitativ besseres Leistungsangebot im Rahmen der landesrechtlichen Bedarfsplanung geltend zu machen und zu versuchen, anstelle eines anderen Krankenhauses in den Bedarfsplan aufgenommen zu werden (vgl dazu die Rechtsprechung des Senats BSGE 78, 233, 238 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243, 250 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSG SozR 3-2500 § 109 Nr. 3).
  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Doch auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung durch überwiegende Gemeinwohlbelange (BVerfGE 7, 377, 405 f; 70, 1, 28; 77, 308, 332; 78, 155, 162).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Doch auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf einer Rechtfertigung durch überwiegende Gemeinwohlbelange (BVerfGE 7, 377, 405 f; 70, 1, 28; 77, 308, 332; 78, 155, 162).
  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 45/83

    Krankenhauspflege - Notwendigkeit von Krankenhauspflege - Beweisanforderung -

    Auszug aus BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
    Das Gesetz hat - im Anschluß an die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe (BSG SozR 2200 § 1243 Nr. 2; BSGE 59, 116 = SozR 2200 § 184 Nr. 27; BSGE 51, 44 = SozR 2200 § 184d Nr. 4) - für die in erster Linie problematische Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung aber weitere Kriterien vorgegeben, die sich aus der unterschiedlichen personellen und sachlichen Ausstattung ergeben, mit der die Behandlung der Krankheiten erfolgt.
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BSG, 27.11.1980 - 8a/3 RK 60/78

    Psychotherapeutische Behandlung

  • BVerwG, 16.06.1994 - 3 C 12.93

    Allgemeine Ortskrankenkassen - Landesverband - Anfechtung von

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch den Betrieb von SPZ (zu Krankenhäusern vgl BVerfGE 82, 209, 223; zu Pflegeeinrichtungen: BVerfGK 14, 187, 190; BVerfGK 12, 308, 327 = SozR 4-3300 § 9 Nr. 3 RdNr 79; zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung iS des § 111 SGB V vgl BSGE 87, 14, 23 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3 S 12 f; BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 21; BSGE 81, 189, 197 f = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1 S 10 f) .
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, wenn es nach seiner Konzeption den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S 3 SGB V) unter Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung nicht genügt (Aufgabe von BSG vom 19.2.2003 - B 1 KR 1/02 R = BSGE 90, 289 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 1; Fortentwicklung von BSG vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 = BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Nach der bisherigen ständigen Rspr des BSG ist gegen die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage des Krankenhausträgers zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 54 Abs. 4 SGG; vgl zB BSGE 78, 233, 235 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1 S 2 ff; BSGE 81, 189, 190 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1 S 2 mwN).

    Die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenbehandlung bietet das Krankenhaus nicht bereits dann, wenn es über eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende personelle, räumliche und medizinisch-apparative Ausstattung verfügt (so etwa Klückmann in Hauck/Noftz SGB V, Stand Juni 2008, K § 109 RdNr 27; Knispel, NZS 2006, 120, 121 bei Fußnote 4 mwN; vgl ähnlich zum Begriff der Leistungsfähigkeit in § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V, BSGE 89, 294, 305 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3 S 26; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Das LSG hat unter Hinweis auf Rspr des BSG (vgl BSGE 81, 189, 195 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) auch zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aus einem zweiten Grund nicht erfüllt waren: Die Klägerin bot nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, weil das von ihr verfolgte Behandlungskonzept nach den Feststellungen des LSG nicht dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprach.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Abschluss eines Versorgungsvertrages - bedarfsgerechte Versorgung -

    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Dieses Konzept muss die Art der zu behandelnden Erkrankungen, die vorgesehene Therapie sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtung erkennen lassen, um eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - (BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) festgestellt, dass dies eine Bedarfsprüfung wie im Krankenhausbereich allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Möglichkeit, die den Versorgungsvertrag beanspruchende Einrichtung entweder als Krankenhaus oder als Rehabilitationseinrichtung einzustufen, wegen der Schwierigkeiten der Zuordnung als praktisch undurchführbar anzusehen wäre.

    Der Gesichtspunkt der Kostendämpfung verlangt deshalb bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen schon von der Sache her bei Weitem nicht so dringend eine Begrenzung der Leistungsanbieter wie im Krankenhausbereich (so bereits BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Grundsätzlich kommt zwar den gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der stationären Rehabilitation - im Gegensatz zum Krankenhausbereich - keine Monopolstellung zu (vgl BSGE 81, 189, 196 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1), weil nach § 40 Abs. 4 SGB V Rehabilitationsmaßnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn sie nicht von anderen Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Subsidiarität).

    Die Planungshoheit und Strukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der medizinischen Rehabilitation (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) stellt selbst keine Rechtfertigung dar, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der Versicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine leistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet.

    Die Einrichtung der Klägerin "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" ist nach den Feststellungen des LSG auch leistungsfähig iS des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Leistungsfähig ist eine stationäre Rehabilitationseinrichtung dann, wenn ihr Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse an eine Einrichtung der betreffenden Art zu stellen sind (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

  • BSG, 20.01.2005 - B 3 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Abgrenzung - stationäre Krankenhausbehandlung -

    Regelmäßig ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erforderlich, die jedoch nur nach objektiven Merkmalen und Kriterien erfolgen kann (BSGE 81, 189, 193 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Entscheidend sind immer die Verhältnisse des Einzelfalles, sodass bei entsprechender Diagnostik auch ohne Einsatz von apparativen Einrichtungen die Krankheitsbekämpfung durch Ärzte, therapeutische Hilfskräfte und/oder Pflegepersonal im Vordergrund stehen kann (BSGE 92, 300, 305 = SozR 4-2500 § 39 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

  • BSG, 08.10.2002 - B 3 KR 63/01 R

    Gegenstandswert - Streitwert - Zulassung - Einrichtung zur medizinischen

    Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 2 Satz 1 iVm §§ 123, 213 Abs. 2 SGB V, wonach die Entscheidung über den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nur gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen getroffen werden kann (vgl BSGE 78, 233 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 1; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr. 2; BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 87, 14 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3).

    Dieses Konzept muss die Art der zu behandelnden Erkrankungen, die vorgesehene Therapie sowie die personelle und sachliche Ausstattung der Einrichtung erkennen lassen, um eine rechtliche Einordnung zu ermöglichen (vgl grundlegend BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - (BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) festgestellt, dass dies eine Bedarfsprüfung wie im Krankenhausbereich allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Möglichkeit, die den Versorgungsvertrag beanspruchende Einrichtung entweder als Krankenhaus oder als Rehabilitationseinrichtung einzustufen, wegen der Schwierigkeiten der Zuordnung als praktisch undurchführbar anzusehen wäre.

    Der Gesichtspunkt der Kostendämpfung verlangt deshalb bei Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen schon von der Sache her bei Weitem nicht so dringend eine Begrenzung der Leistungsanbieter wie im Krankenhausbereich (so bereits BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Grundsätzlich kommt zwar den gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der stationären Rehabilitation - im Gegensatz zum Krankenhausbereich - keine Monopolstellung zu (vgl BSGE 81, 189, 196 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1), weil nach § 40 Abs. 4 SGB V Rehabilitationsmaßnahmen von den gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn sie nicht von anderen Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Subsidiarität).

    Die Planungshoheit und Strukturverantwortung der Krankenkassen für den Bereich der medizinischen Rehabilitation (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) stellt selbst keine Rechtfertigung dar, freie Anbieter von der Teilnahme an der Versorgung der Versicherten auszuschließen, sofern die Einrichtung eine leistungsfähige, wirtschaftliche Versorgung Gewähr leistet.

    Die Einrichtung der Klägerin "Stationäre Geriatrische Rehabilitation" ist nach den Feststellungen des LSG auch leistungsfähig iS des § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Leistungsfähig ist eine stationäre Rehabilitationseinrichtung dann, wenn ihr Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse an eine Einrichtung der betreffenden Art zu stellen sind (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

  • BSG, 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistung -

    In diesem Rechtsrahmen mit dem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis der Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen einerseits und deren Vergütung andererseits ist die Beteiligung an der Leistungserbringung nicht aufzuspalten in eine durch Verwaltungsakt zu treffende Statusentscheidung dem Grunde nach und deren Ausgestaltung im Weiteren, wie es nach stRspr des BSG beim Versorgungsvertrag mit Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3, § 109 SGB V liegt (vgl etwa BSG Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189, 190 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSG Urteil vom 28.7.2008 - B 1 KR 5/08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6; skeptisch hierzu indes Wahl in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 109 SGB V RdNr 95 ff; wie hier zur Parallelvorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 90; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 75 RdNr 36).
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 6/05 R

    Krankenversicherung - Vergütungsforderung eines zugelassenen Leistungserbringers

    Der statusbegründende Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V ist öffentlich-rechtlicher Natur (BSGE 81, 189, 192 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) und führt zu einem öffentlich-rechtlichen Gleichordnungsverhältnis.
  • BSG, 07.05.2013 - B 1 KR 26/12 R

    Krankenversicherung - keine Entziehung von Schutzmechanismen des Rechts auf Leben

    Die grundrechtsorientierte Auslegung des § 18 Abs. 1 S 1 SGB V darf nicht dazu dienen, ein Anreizsystem dafür zu schaffen, dass in Deutschland versicherte Patienten Behandlungsleistungen außerhalb von EU und EWiR nur deshalb erhalten, weil sich ihre Anbieter dauerhaft objektiv der tatsächlich möglichen wissenschaftlichen Kontrolle ihrer Leistungen entziehen, insbesondere keine Daten über die Einzelheiten der Behandlung einschließlich ihrer objektivierbaren Folgen veröffentlichen (vgl zur Sicherung des Qualitätsgebots gemäß § 2 Abs. 1 S 3 SGB V durch § 135 Abs. 1 SGB V BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 RdNr 21 mwN; zu seiner Geltung für den Anspruch auf Krankenhausbehandlung vgl BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, RdNr 52; BSG Urteil vom 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - RdNr 34 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 137 Nr. 2 vorgesehen; zur Geltung des Qualitätsgebots für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen iS von § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V vgl BSGE 81, 189, 195 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1; BSGE 89, 294, 305 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 3; Wahl in jurisPK-SGB V, § 111, 2. Aufl, Stand 1.4.2012, RdNr 37 mwN) .
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R

    Keine Kostenerstattung bei Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen

    Das Rücksichtnahmegebot bzgl religiöser Bedürfnisse lässt aber weder das tatbestandliche Erfordernis eines - wie dargelegt - allein aus medizinischen Gründen erforderlichen Krankentransports noch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V entfallen (vgl auch BSGE 81, 189, 198f = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1 S 11f zum fehlenden Zulassungsanspruch einer Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtung bei Berufung allein auf besondere religiöse Bedürfnisse von Versicherten einer bestimmten Glaubensrichtung).
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R

    Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im

    Die Krankenkassen bzw Kassenverbände müssen dann, wenn dies - wie hier - nicht der Fall ist, allein auf der Grundlage der vorgelegten Planung und Konzeption der Einrichtung über die Zulassung entscheiden (vgl BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Dabei geht es, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden, im Bereich der Reha - anders als im Krankenhausbereich, wo auch die Berufswahlfreiheit betroffen ist - wegen der fehlenden Monopolstellung der Krankenkassen (§ 40 Abs. 4 SGB V) hier nur um die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter (BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).

    Auf die Frage, ob Gründe des Gemeinwohls die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch eine Bedarfsprüfung rechtfertigen könnten (zweifelnd bereits Urteil des Senats vom 19. November 1997 - 3 RK 1/97 - BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1) und welche Gründe hier in Betracht zu ziehen wären, kommt es somit nicht an.

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 215/03

    Rechtsnatur von Schadensersatzansprüchen gegen Bedienstete einer gesetzlichen

  • BGH, 18.11.2010 - III ZR 239/09

    Zulassung als Träger einer Rehabilitationseinrichtung für Neurologiepatienten der

  • LSG Sachsen, 21.06.2000 - L 1 KR 9/98
  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2011 - L 11 KR 337/10

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 6/96

    Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages für ein Spezialkrankenhaus mit

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 40/04 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Zahlungsverpflichtung für Behandlungskosten -

  • LSG Niedersachsen, 28.06.2001 - L 4 KR 210/98

    Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen zum Abschluss eines

  • LSG Sachsen, 17.04.2002 - L 1 KR 28/00

    Zulassung - Rehabilitationseinrichtung hier: psychosomatische Rehabilitation -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BVerwG, 21.07.2016 - 3 B 41.15

    Aufnahme von Betten einer Einrichtung in den Krankenhausplan

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 8/97 R

    Pflegeversicherung - Streitigkeit - Zuständigkeit - Landesverbände der

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2003 - L 4 KR 324/03

    Krankenversicherung - Zulassung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 KR 3494/20
  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2004 - L 11 KR 337/03
  • LSG Sachsen, 12.11.2015 - L 1 KR 199/11
  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2018 - L 4 KR 2597/17

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Entstauungstherapie zur Behandlung von

  • VG Köln, 21.08.2013 - 19 K 1550/13

    Gewährung von Beihilfe zu Kosten einer stationären Rehamaßnahme (hier:

  • VG Köln, 21.08.2013 - 19 K 102/13

    Neurologische Frührehabilitation Phase B, Preisvereinbarung, Pauschale, 30%

  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2003 - L 4 KR 328/03

    Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages zur Erbringung stationärer

  • SG Neuruppin, 26.04.2011 - S 9 KR 244/04

    Prozessstandschaft eines Bevollmächtigten der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis;

  • SG Lübeck, 26.06.2007 - S 1 KR 485/04

    Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit und stationärer

  • SG Hildesheim, 03.11.2009 - S 52 KR 265/05
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