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   BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93   

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BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93 (https://dejure.org/1993,1501)
BSG, Entscheidung vom 24.11.1993 - 6 RKa 12/93 (https://dejure.org/1993,1501)
BSG, Entscheidung vom 24. November 1993 - 6 RKa 12/93 (https://dejure.org/1993,1501)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 427
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 18/62

    Festsetzung eines begrenzten Zahnarztsitzes - Zeitpunkt der Zulassung als

    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Für die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits 1963 (BSGE 20, 86 ff) entschieden, daß diese nicht rückwirkend ausgesprochen werden dürfe.

    Entschieden ist lediglich, daß die Zulassung eines Kassenzahnarztes nicht rückwirkend erfolgen kann (Urteil vom 30. Oktober 1963 - 6 RKa 18/62 - BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO).

  • BVerwG, 21.06.1961 - VIII C 398.59
    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Zwar hat das BVerwG - ausgehend von der Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - prinzipiell die Möglichkeit anerkannt, daß die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, der Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung) unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden kann (grundlegend BVerwGE 13, 1, 7; daran anschließend BVerwGE 55, 212, 215; 88, 278, 281; VerwRspr 32 [1981], 32, 34).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Die Formulierung in § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV "Die Ermächtigung ist zeitlich ... zu bestimmen" (vgl hierzu Urteil des Senats in BSGE 70, 167, 171 ff = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2) ist sprachlich auf keine der beiden Möglichkeiten gerichtet.
  • BVerwG, 06.06.1991 - 3 C 46.86

    Innere und Äußere Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - Bestandskraft einer vor

    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Zwar hat das BVerwG - ausgehend von der Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - prinzipiell die Möglichkeit anerkannt, daß die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, der Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung) unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden kann (grundlegend BVerwGE 13, 1, 7; daran anschließend BVerwGE 55, 212, 215; 88, 278, 281; VerwRspr 32 [1981], 32, 34).
  • BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90

    Krankenversicherung - Gemeinschaftspraxis - Beendigung - Feststellung -

    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Ergebnis und Begründung der Entscheidung, die 1992 bekräftigt worden sei (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1), beanspruchten Geltung auch für den Rechtszustand seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs - Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) am 1. Januar 1989.
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 9.77

    Vollziehung der Ernennung - Aushändigung der Urkunde - Rücknahme einer Ernennung

    Auszug aus BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 12/93
    Zwar hat das BVerwG - ausgehend von der Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes - prinzipiell die Möglichkeit anerkannt, daß die im Verwaltungsakt enthaltene Regelung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, der Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung) unabhängig von dem Beginn der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsaktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden kann (grundlegend BVerwGE 13, 1, 7; daran anschließend BVerwGE 55, 212, 215; 88, 278, 281; VerwRspr 32 [1981], 32, 34).
  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Mit dieser Beschränkung ist verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt worden sein muss (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 5 f; so insbesondere schon BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 34 f).

    Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertragsärzten, für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff ; BSG SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4 ff sowie BSG SozR 4-2500 § 98 Nr. 4 RdNr 11 ff ); ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 5 f).

    Dasselbe gilt für Verordnungen und Anordnungen des Arztes, soweit dadurch andere, nichtärztliche Leistungserbringer ihrerseits befugt werden, in Ausführung des gesetzlichen Auftrags der Krankenkassen gegenüber deren Versicherten spezifische Leistungen zu erbringen (vgl zum Ganzen bereits BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 35).

    Denn nur dann hat insbesondere der einzelne Versicherte die Gewähr, dass er bei Inanspruchnahme eines bestimmten Leistungserbringers auch wirklich den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält und nicht dessen individuellen Zahlungsansprüchen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis ausgesetzt ist (s schon BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 35).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Mehrfach hat das BSG herausgestellt, dass für Krankenhausärzte, die aufgrund einer Ermächtigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind, grundsätzlich dieselben Bestimmungen und Anforderungen gelten wie für Vertragsärzte (§ 95 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB V, s dazu insbesondere BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33: "Zulassung und Ermächtigung ... in gleicher rechtsgestaltender Weise"; ebenso zB BSG MedR 1999, 479, 480 f; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 14 S 76; SozR 4-2500 § 87 Nr. 11 RdNr 8; s ferner BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 15 u 31).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 R

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung -

    Dies gilt sowohl für Zulassungen von Kassen- bzw Vertragsärzten als auch für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO - Zulassung - BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff - Ermächtigung - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4 ff - Genehmigung zur Anstellung -).

    Mit dieser Beschränkung ist verbunden, daß diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen förmlich zuerkannt worden sein muß (vgl insbesondere BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 34 f).

    Dasselbe gilt für Verordnungen und Anordnungen des Arztes gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 SGB V, soweit dadurch andere, nichtärztliche Leistungserbringer ihrerseits befugt werden, in Ausführung des gesetzlichen Auftrags der Krankenkassen an deren Versicherte spezifische Leistungen zu erbringen (vgl zum ganzen bereits BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 35).

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 30/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - keine rückwirkende Erteilung einer Genehmigung

    Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Zulassung, einer Ermächtigung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 34 f), einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Dauerassistenten oder auch zu einer Genehmigung für die Erbringung spezieller Leistungen (vgl BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 5 f).

    Eine rückwirkende Erteilung von Genehmigungen solcher Art und Funktion ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund der Eigenheiten des vertrags(zahn)ärztlichen Systems zur Versorgung der Versicherten mit Naturalleistungen ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 35; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 4 RdNr 15; s auch BSG GesR 2006, 368, 369).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes hat damit wie die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 3 SGB V (dazu BSGE 86, 121, 123 = SozR aaO S 16), die Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 SGB V (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff), die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis gemäß § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV (dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 2 RdNr 18) und die Anstellung eines Arztes in der vertragsärztlichen Praxis gemäß § 32b Ärzte-ZV (BSG SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 S 4 ff) statusrelevanten Charakter.
  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 45/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor auch

    Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertragsärzten (BSG Urteil vom 30.10.1963 - 6 RKa 18/62 - BSGE 20, 86 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO = Juris RdNr 20) , für Ermächtigungen von Krankenhausärzten (BSG Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 12/93 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 ff = Juris RdNr 21 ff) wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten (BSG Urteil vom 20.9.1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1 = Juris RdNr 21, 24 ff; BSG Urteil vom 28.3.2007 - B 6 KA 30/06 R - SozR 4-2500 § 98 Nr. 4 = Juris RdNr 11 ff) .
  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

    Da das Gesetz nicht auf den Erwerb der "Voraussetzungen" für die Erlangung der Bezeichnung "Praktischer Arzt" abstellt, sondern auf den Erwerb der "Bezeichnung" selbst, gehört der Akt der Urkundenerteilung durch die Ärztekammer mit zu den Ereignissen, die grundsätzlich bis zum 31. Dezember 1995 stattgefunden haben müssen (ebenso schon LSG Baden-Württemberg MedR 1997, 328, 330; vgl auch allgemein zur zukunftsgerichteten Wirkung konstitutiver Rechtsakte im Vertragsarztrecht BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5 S 33 f; BSGE 78, 70, 90 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 S 46; BSGE 80, 48, 50 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 19 S 119 f; SozR 3-2500 § 135 Nr. 6 S 33).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 37/94

    Keine rückwirkende Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Zulassung eines Kassen(zahn)arztes nicht rückwirkend erfolgen kann (BSGE 20, 86, 90 = SozR Nr. 25 zu § 368a RVO), und hat dasselbe auch für die Ermächtigung weitergebildeter Krankenhausärzte auf der Grundlage des § 116 SGB V ausgesprochen (SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).

    Die von der Zulassungsverordnung vorgenommene Kompetenzzuweisung stellt die Genehmigung zur Beschäftigung eines (Zahn)Arztes in eine Reihe mit den Entscheidungen über Zulassung und Ermächtigung, die in unmittelbar rechtsgestaltender Weise die Berechtigung und Verpflichtung zur Teilnahme an der kassen- bzw vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung begründen und in dieser Hinsicht konstitutiv wirkende Rechtsakte sind (Senat in SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2016 - L 7 KA 100/13

    Arzneimittel-Richtlinie - (auch rückwirkende) Streichung eines Medizinprodukts -

    Als Folge des Naturalleistungsprinzips (BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 12/93 -, juris) muss zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3; BSGE 83, 128; 99, 218).

    Andernfalls wäre die soziale Sicherung, die § 1 Satz 1 SGB V als Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung normiert, nicht in verlässlicher, vorhersehbarer und gleichförmiger Weise gewährleistet (BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 12/93 -, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2006 - L 3 KA 90/05

    Bindung des privaten Zahnarztes an das kassenärztliche System nach Verzicht auf

    Schließlich kann die kieferorthopädische Behandlung auch nur dann der Kasse als zu vergütende Sachleistung (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB V) zugeordnet werden, wenn durchgehend im gesamten Zeitraum ihrer Erbringung alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die im Gesetz für ordnungsgemäße Maßnahmen iSd 3. Kapitels des SGB V aufgestellt sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 69/05
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 52/98 B

    Erbringung und Abrechnung zytologischer Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1997 - L 11 Ka 171/96

    Befugnis, Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ambulant zu behandeln;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1997 - L 11 Ka 171/96

    Verbot für einen sog. Nichtvertragsarzt zur Erbringung von ärztlichen Leistungen

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 41/97 R

    Poliklinik - zahnärztliche Notfallbehandlung - Notfallambulanz - Reduzierung des

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2011 - L 5 KA 4267/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.1997 - L 11 Ka 111/96

    Wirksamkeit der Entscheidung über die Zulassung zur vertragsärztlichen

  • LSG Bayern, 10.10.2007 - L 12 KA 148/05

    Sonderbedarfszulassung von Internisten-Nephrologie zur Durchführung der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 13.05.2009 - L 9 KA 3/06
  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 191/11

    Teilnahme an einer fachärztlich-orthopädischen Versorgung nach der

  • SG Duisburg, 28.01.2005 - S 19 KA 20/04

    Anspruch eines Arztes auf erneute Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Nürnberg, 12.10.2004 - S 6 KA 17/04
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