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   BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91   

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BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 (https://dejure.org/1993,51)
BSG, Entscheidung vom 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 (https://dejure.org/1993,51)
BSG, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - 6 RKa 71/91 (https://dejure.org/1993,51)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 25
  • NJW 1994, 1612
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Rechtsgrundlage für den teilweisen Widerruf der - damaligen - Beteiligung des Klägers war nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht § 29 Abs. 5 ZO-Ärzte, aufgehoben durch Art. 18 Nr. 17 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) (vgl nunmehr § 95 Abs. 4 S 3 iVm Abs. 6 S 1 SGB V - dazu BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1).

    Bei der Beurteilung, inwieweit eine Versorgungslücke bei der ambulanten Behandlung der Versicherten vorhanden ist, steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1; BSGE 70, 167, 175 = SozR aaO).

    Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Ermittlung des Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht, also der Feststellung, ob für das jeweilige Fachgebiet eine ausreichende Zahl von Ärzten für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplanes zugrunde gelegt werden können; denn auf andere Weise läßt sich der quantitative Bedarf nicht zuverlässig ermitteln (vgl dazu: BSGE 56, 295, 301 [BSG 23.05.1984 - 6 RKa 21/83] = SozR 5520 § 29 Nr. 4; BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5; BSG USK 84175; BSG USK 84145; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1).

    Von den Zulassungsgremien ist dabei zu beachten, daß unterschiedliche Behandlungsmethoden nicht immer zwingend in der Abrechnung von Gebührennummern zum Ausdruck kommen müssen (s dazu. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1).

    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, daß in typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, daß die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres im Verhältnis zu den Krankenhausärzten gleichwertigen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten in qualitativer Hinsicht voll entsprechen (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1), so daß - behauptete - qualitative Unterschiede keinen Anspruch auf Ermächtigung begründen können.

  • BSG, 06.06.1984 - 6 RKa 7/83

    Krankenhausarzt - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß der Ermittlung des Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht, also der Feststellung, ob für das jeweilige Fachgebiet eine ausreichende Zahl von Ärzten für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplanes zugrunde gelegt werden können; denn auf andere Weise läßt sich der quantitative Bedarf nicht zuverlässig ermitteln (vgl dazu: BSGE 56, 295, 301 [BSG 23.05.1984 - 6 RKa 21/83] = SozR 5520 § 29 Nr. 4; BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5; BSG USK 84175; BSG USK 84145; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1).

    Der Senat hat hierzu bereits mehrfach ausgesprochen, daß in typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, daß die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres im Verhältnis zu den Krankenhausärzten gleichwertigen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten in qualitativer Hinsicht voll entsprechen (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1), so daß - behauptete - qualitative Unterschiede keinen Anspruch auf Ermächtigung begründen können.

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Eine Ermächtigung von Krankenhausärzten, die ausschließlich dazu dient, Versorgungslücken zu schließen, kommt mithin nur bei einer Minderversorgung der Versicherten in Betracht (vgl dazu mwN: BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2).

    Bei der Beurteilung, inwieweit eine Versorgungslücke bei der ambulanten Behandlung der Versicherten vorhanden ist, steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1; BSGE 70, 167, 175 = SozR aaO).

  • BSG, 06.06.1984 - 6 RKa 20/83

    Teilweiser Widerruf einer Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung; Umfang

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Dies entspreche auch den vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 23. Mai 1984 (6 RKa 2/83) und vom 6. Juni 1984 (6 RKa 20/83) angestellten Erwägungen.
  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 52/92

    Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall mit Quetschverletzungen an der rechten

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Für die Frage, welches Recht der Prüfung der Begründetheit des mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs zugrunde zu legen ist, wenn nach Erlaß des Verwaltungsaktes bzw nach Erhebung der Klage Rechtsänderungen eingetreten sind, ist auf den für die Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt, also grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, abzustellen (ständige Rechtsprechung; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 68, 47, 48 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1; BSGE 70, 285, 289 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3; zum maßgebenden Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage siehe zuletzt BSG - Urteil vom 20. April 1993 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
  • BSG, 17.12.1968 - 6 RKa 33/68

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Krankenhausarztes - Beschränkung

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger zunächst geltend, nach der Rechtsprechung des BSG zu § 368a Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung (Urteil vom 17. Dezember 1968 - 6 RKa 33/68) könne die Beteiligung eines leitenden Krankenhausarztes an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung grundsätzlich nicht auf Überweisung durch bestimmte Gruppen von Kassenärzten, insbesondere Fachärzte, beschränkt werden.
  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Für die Frage, welches Recht der Prüfung der Begründetheit des mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs zugrunde zu legen ist, wenn nach Erlaß des Verwaltungsaktes bzw nach Erhebung der Klage Rechtsänderungen eingetreten sind, ist auf den für die Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt, also grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, abzustellen (ständige Rechtsprechung; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 68, 47, 48 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1; BSGE 70, 285, 289 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3; zum maßgebenden Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage siehe zuletzt BSG - Urteil vom 20. April 1993 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 2/83

    Widerruf der Beteiligung - Leitender Krankenhausarzt - Gerichtliche

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Dies entspreche auch den vom Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 23. Mai 1984 (6 RKa 2/83) und vom 6. Juni 1984 (6 RKa 20/83) angestellten Erwägungen.
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RR 2/88

    Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Für die Frage, welches Recht der Prüfung der Begründetheit des mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs zugrunde zu legen ist, wenn nach Erlaß des Verwaltungsaktes bzw nach Erhebung der Klage Rechtsänderungen eingetreten sind, ist auf den für die Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt, also grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, abzustellen (ständige Rechtsprechung; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr. 4; BSGE 68, 47, 48 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1; BSGE 70, 285, 289 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3; zum maßgebenden Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage siehe zuletzt BSG - Urteil vom 20. April 1993 - SozR 3-1500 § 54 Nr. 18).
  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

    Auszug aus BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91
    Bestimmungen des Prozeßrechts stehen dem Übergang der Zuständigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen; bei der gesetzlichen Funktionsnachfolge handelt es sich um einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes und damit nicht um eine nach § 168 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (vgl BSGE 62, 269, 270 = SozR 1200 § 48 Nr. 14).
  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
  • BSG, 23.05.1984 - 6 RKa 21/83

    Widerruf der Beteiligung - Kassenärztliche Versorgung - Voraussetzungen des

  • BSG, 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R

    Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der

    Der erkennende Senat hat bei der Entscheidung über den zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgten Leistungsanspruch die durch Erlass der Erp-RL Liposuktion während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen (stRspr, vgl zB BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr. 4 S 17 f; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand August 2017, § 162 Anm 10b und § 163 Anm 4f mwN).
  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R

    Krankenversicherung - Sozialdatenschutz - elektronische Gesundheitskarte -

    Während des Revisionsverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage sind bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen zu berücksichtigen (stRspr, vgl zB BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr. 4 S 16 f; BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 26; Hauck in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2018, § 162 Anm 10b und § 163 Anm 4f mwN) .
  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich, soweit für die Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum besteht, darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen der Auslegung eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 1 S 4 f ; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 1 S 4; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 4 S 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr. 2 S 6) .
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