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   BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R   

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BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R (https://dejure.org/2000,1600)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R (https://dejure.org/2000,1600)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2000 - B 6 KA 36/99 R (https://dejure.org/2000,1600)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Arthroskopische Leistungen - Vertragsärztliche Versorgung - Vertragsärztliche Leistung - Arthroskopie-Vereinbarung - Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie - Klinische Leistungen

  • Judicialis

    Arthroskopie-Vereinbarung § 9 Abs 2; ; SGB V § 135 Abs 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Arthroskopie-Vereinbarung zulässig: Anforderungen an die Qualifikation eines Arztes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 12/99 R

    Einführung von Qualifikationsanforderungen in der vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Denn die getroffenen Regelungen betreffen nicht den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und/oder ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander, sondern normieren lediglich ein der Abrechnung vorgelagertes Qualifikationserfordernis (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Bei derartigen Vereinbarungen der KÄBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen handelt es sich um Verträge mit normativer Wirkung, die auch am Vertragsschluß nicht beteiligte Dritte binden (vgl BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 29 mwN).

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mwN).

    Sie dienen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der versicherten Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Leistungen, somit der Gesundheit von Menschen und damit einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 f mwN).

    Betreffen die Qualifikationsanforderungen wie im vorliegenden Fall nicht den Grundbestand bzw Kernbereich des Fachgebiets, so ist schon fraglich, ob für diejenigen, die diese Leistungen in der Vergangenheit in erlaubter Weise erbrachten, überhaupt Übergangsregelungen geschaffen werden müssen (verneinend für die Durchführung von Krankengymnastik und Massagen durch Allgemeinärzte: BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11).

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 23/97 R

    Erbringung und Abrechnung bestimmter zytologischer Leistungen -

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Der Gesichtspunkt, zeitraubende Ermittlungen zum Inhalt der erbrachten Leistungen zu sparen, sei weder mit dem Vorrang des Berufsrechts vor dem Kassenarztrecht noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot noch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch mit den Grundsätzen des Zytologie-Urteils des Bundessozialgerichts (BSGE 82, 55 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9) vereinbar.

    Das in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegte Erfordernis fachlicher Befähigung hält sich, was keiner weiteren Ausführungen bedarf, ohne weiteres im Rahmen des Beurteilungsspielraums, der den Vertragspartnern bei der einzelfallbezogenen Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen eingeräumt ist (vgl dazu BSGE 82, 55, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 40).

    Wie der Senat im Zytologie-Urteil ausgeführt hat, steht dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zur Regelung von Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu (BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 41).

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 36/99 R
    Im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist aber die bei Abschluß der Arthroskopie-Vereinbarung im Jahre 1994 geltende Fassung der Vorschrift (vgl zB BVerfGE 9, 3, 12; 14, 245, 249; 44, 216, 226; 98, 106, 130 betr Rechtsverordnungen, für die es auf das Vorliegen der Ermächtigung im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt).
  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Qualifikationsanforderung -

    Den Vertragspartnern ist bei der einzelfallbezogenen Ausfüllung der Rechtsbegriffe "Besondere Kenntnisse und Erfahrungen" ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl dazu BSGE 82, 55, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 40; zuletzt BSG-Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 36/99 R -, SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75).

    Bei der KernspinV handelt es sich um einen Vertrag mit normativer Wirkung, mit dem Rechte und Pflichten nicht am Vertragsschluß beteiligter Dritter - der KÄVen und der Vertragsärzte - begründet bzw verändert werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76 mwN; zu Normverträgen s Engelmann, NZS 2000, 1, 4 f, mwN).

    Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG genannte "Sozialversicherung" umfaßt das Vertragsarztrecht (BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 41; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Denn die Bestimmungen der KernspinV knüpfen - wie bereits dargelegt - an die landesrechtlichen Qualifikationsstandards an (vgl dazu die Regelungen der Muster-WBO des 95. Deutschen Ärztetages 1992, Beiheft zum DÄ 1992, und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Weiterbildungsvorschriften der Länder, vgl hier die WBO für die Ärzte Bayerns; - zum Erfordernis der Anknüpfung an die berufsrechtlichen Regelungen vgl BSGE 82, 55, 59 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 4; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Die hierin normierte Kompetenz des Bewertungsausschusses zu Änderungen des EBM-Ä wird nicht berührt, wenn lediglich der Abrechnung vorgelagerte Qualifikationsanforderungen geregelt werden und nicht der Inhalt der abrechenbaren Leistungen und/oder ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75 f mwN).

    Dabei sind an sog berufswahlnahe Ausübungsregelungen erhöhte Anforderungen zu stellen und an statusrelevante höhere als an nicht statusrelevante (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 30 mwN; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 76).

    Ein gewisser "Überschuß" an Qualifikationsanforderungen ist hinzunehmen (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 77; vgl auch zB BSG SozR 3-2500 § 72 Nr. 11 S 31 mit Hinweis auf die stRspr des BVerfG).

    Mithin dient die Konzentration kernspintomographischer Leistungen bei dafür speziell und umfassend qualifizierten Ärzten gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich - wie gesagt - sowohl der Gesundheit der Versicherten (zu diesem Gemeinschaftsgut s zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78) als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl dazu zB BSGE 82, 41, 45 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S 15 mwN).

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 32/16 R

    Krankenversicherung - Disease-Management-Programm (hier: Diabetes mellitus Typ 2)

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Verpflichtung des grundrechtseinschränkenden Gesetzgebers zur Schaffung von Übergangsregelungen für diejenigen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BSG Urteil vom 18.3.1998 - B 6 KA 23/97 R - BSGE 82, 55, 62 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 45 = Juris RdNr 26 mwN; BVerfG Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96 - BVerfGE 98, 265, 309 = Juris RdNr 188; vgl die umfänglichen Nachweise in BVerfG Beschluss vom 5.5.1987 - 1 BvR 724/81, ua - BVerfGE 75, 246, 279; einschränkend allerdings bezogen auf Qualifikationsanforderungen, die nicht den Kernbereich des Fachgebiets betreffen: BSG Urteil vom 6.9.2000 - B 6 KA 36/99 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78 = Juris RdNr 22) .

    Das macht eine strikte Abgrenzung an Hand des Kriteriums "Kernbereich des Fachgebietes", die etwa dem Senatsurteil vom 6.9.2000 (B 6 KA 36/99 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 78 f = Juris RdNr 22 ff) zugrunde liegt, problematisch.

  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Ebenso hat das BSG dieses Ziel der Qualitätssicherung in seiner Rechtsprechung zu § 135 Abs. 2 SGB V herausgestellt (s zB BSGE 82, 55, 57 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 9 S 39 ff; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15 S 75 ff und Nr. 16 S 87 ff).
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