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   BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95   

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https://dejure.org/1996,300
BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95 (https://dejure.org/1996,300)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1996 - 12 RK 21/95 (https://dejure.org/1996,300)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1996 - 12 RK 21/95 (https://dejure.org/1996,300)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § S. 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1
    Beitragspflicht für Kapitalleistung aus (Direkt-)Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB V § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
    Betriebliche Altersversorgung: Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner bei Versorgungsbezügen aus einer Direktversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 119
  • VersR 1997, 1423
  • DB 1996, 1829
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 46/86

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Direktversicherung - Arbeitgeber -

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8).

    Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90/91); BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S 202; BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 3, 7, 8).

    Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs. 2 BetrAVG gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8 mwN für Leistungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung).

  • BSG, 10.03.1994 - 12 RK 30/91

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Wird ein Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs. 2 BetrAVG gezahlt, ist es unerheblich, ob er im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8 mwN für Leistungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung).

    Wie der Senat bereits zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters (§ 89b des Handelsgesetzbuchs) gezahlt werden, entschieden hat, kann ein Anspruch (der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder hier der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung), der wegen Bestehens eines anderen Anspruchs (hier auf Leistungen aus der Lebensversicherung) nicht entsteht, diesem nicht sein Gepräge geben (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3 S 12).

    Die Beitragspflicht in der Krankenversicherung knüpft an die Bezüge an, die aus dieser Lebensversicherung geschuldet und gezahlt werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 3).

  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 10/94

    Versicherungsvertrag - Laufende Rente - Eintritt des Versicherungsfalles -

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Beitragsberechnung solcher einmaligen Leistungen (künftig: Kapitalleistungen), sondern bestimmt auch abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit über § 237 SGB V beitragspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 10).

    Dies hat der Senat bereits durch Urteil von 30. März 1995 - 12 RK 10/94 - (SozR 3-2500 § 229 Nr. 10) entschieden.

  • BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91

    Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 7 und 8).

    Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90/91); BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S 202; BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 3, 7, 8).

  • BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92

    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Das Bundesarbeitsgericht (BAG), dessen Rechtsprechung sich der Senat insoweit anschließt, hat jedoch auch sonst eine betriebliche Altersversorgung nicht deshalb verneint, weil der in Vollzug einer Versorgungszusage geschlossene Versicherungsvertrag eine bestimmte Laufzeit vorsah, wenn sich der Versorgungszweck aus dem zeitlichen Zusammentreffen von Versicherungsfall und Erreichen des Rentenalters ergab (vgl BAG AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit).

    Ein Merkmal der betrieblichen Altersversorgung iS dieses Gesetzes ist daher die Versorgungszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses (stRspr des BAG: vgl BAG AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit mwN).

  • BFH, 09.11.1990 - VI R 164/86

    Zum Begriff der Direktversicherung i. S. des § 40b EStG

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Denn eine Versicherung, bei der das typische Todesfallrisiko (vorzeitige Auszahlung des Kapitals bei Tod des Bezugsberechtigten) und bereits bei Vertragsabschluß das Rentenwagnis (Leistung auf die ungewisse Lebensdauer als Rentner) ausgeschlossen sind, ist keine Direktversicherung iS des § 40b EStG (BFH, BStBl II 1991, 189 = BB 1991, 963).
  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 24/87

    Betriebliche Altersversorgung - Rente - Beitragspflicht -

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Ferner ist ohne Bedeutung, daß die Lebensversicherung zugunsten des Klägers erst nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und der Einmalbeitrag zu dieser Versicherung erst danach entrichtet worden ist (vgl auch BSG SozR 2200 § 180 Nr. 40).
  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 198 ff).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 29/94

    Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung sind, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7), in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 385 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 5, Abs. 8 RVO, jetzt §§ 237, 229 SGB V genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde.
  • BSG, 18.12.1984 - 12 RK 36/84

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95
    Den Renten vergleichbare Bezüge sind beitragspflichtig, wenn bei ihnen ein solcher Bezug besteht oder typischerweise angenommen wird (sog institutionelle Abgrenzung); beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer (früheren) Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder zB ererbten Vermögen erworben worden sind (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr. 25 S 90/91); BSG SozR 2200 § 180 Nr. 47 S 202; BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1 S 5; BSG SozR 3-2500 § 229 Nrn 3, 7, 8).
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