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   BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93   

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https://dejure.org/1995,5236
BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93 (https://dejure.org/1995,5236)
BSG, Entscheidung vom 30.03.1995 - 12 RK 45/93 (https://dejure.org/1995,5236)
BSG, Entscheidung vom 30. März 1995 - 12 RK 45/93 (https://dejure.org/1995,5236)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.06.1988 - 12 RK 39/87

    Bezüge - Civil Service Retirement System - USA - Grundlohn

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Der Formulierung "Leistungen dieser Art" ist zu entnehmen, daß das Gesetz für die Gleichbehandlung von Leistungen aus dem Ausland mit inländischen Versorgungsbezügen nicht die völlige Gleichheit des betreffenden ausländischen Versorgungssystems mit dem deutschen verlangt, sondern es genügen läßt, wenn die ausländischen Bezüge den inländischen Versorgungsbezügen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung des § 180 Abs. 8 Satz 1 bis 3 RVO oder des § 229 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V im wesentlichen entsprechen (vgl BSGE 63, 231, 233 [BSG 10.06.1988 - 12 RK 39/87] = SozR 2200 § 180 Nr. 41).

    Dieses hat der Senat schon früher dargelegt (BSGE 63, 231, 235 [BSG 10.06.1988 - 12 RK 39/87] = SozR 2200 § 180 Nr. 41).

    Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist in erster Linie das über- und zwischenstaatliche Recht (vgl BSGE 63, 231, 236 [BSG 10.06.1988 - 12 RK 39/87] = SozR 2200 § 180 Nr. 41), im vorliegenden Rechtsstreit also die EWGV 1408/71.

    Darüber hinaus knüpfen sie nach den Ausführungen des LSG an das zuletzt erreichte Einkommen an, was der Berechnung der Altersversorgung von deutschen Beamten und Berufssoldaten entspricht (vgl BSGE 63, 231, 234 [BSG 10.06.1988 - 12 RK 39/87] = SozR 2200 § 180 Nr. 41).

  • BVerwG, 14.02.1969 - VII C 15.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Eine Pflicht zur Anrufung des EuGH für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des EWG-Vertrages besteht nicht, wenn - wie hier - bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine vernünftigen und entscheidungserheblichen Zweifel bleiben (EuGHE 1982, 3415, 3428 ff; BVerwGE 31, 279, 284).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Eine Pflicht zur Anrufung des EuGH für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des EWG-Vertrages besteht nicht, wenn - wie hier - bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine vernünftigen und entscheidungserheblichen Zweifel bleiben (EuGHE 1982, 3415, 3428 ff; BVerwGE 31, 279, 284).
  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94

    Krankenversicherung - Studentin - Erziehungsgeld

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Der Beitragserhebung unterliegen dagegen Einnahmen, die als solche beitragspflichtig sind und neben dem Krankengeld bezogen werden (vgl zu beitragsrechtlichen Fragen während erhaltener Mitgliedschaften BSGE 74, 282 [BSG 23.06.1994 - 12 RK 7/94] = SozR 3-2500 § 192 Nr. 2).
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 EWGV 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, daß sie nicht unter die Verordnung fallen (EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).
  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R

    Krankenversicherung - Rentner - Altersrente nach schweizerischem Recht ist mit

    Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art. 4 Abs. 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) .
  • BSG, 30.11.2016 - B 12 KR 3/15 R

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der gesetzlichen

    (2) Fehlte mithin bis 30.6.2011 eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 1, S 2 SGB V - BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 S 53 und - zu § 180 Abs. 8 RVO - BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr. 41 S 170).

    Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art. 4 Abs. 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) .

  • BSG, 23.02.2021 - B 12 KR 32/19 R

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von überobligatorischen

    Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene aus dem Ausland iS des Art. 4 Abs. 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 ihrer Art nach Renten darstellen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011: BSG Urteil vom 30.3.1995 - 12 RK 45/93 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) .
  • BSG, 18.09.2014 - B 12 KR 78/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Anschließend zählt er "bisherige Rechtsprechung" auf (Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr. 14; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4; BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr. 41; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) .

    Zusammenfassend lässt die Beschwerdebegründung eine stringente und schlüssige Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermissen, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass der Kläger unter Punkt B. auf Seite 8 seiner Beschwerdebegründung zum Zulassungsgrund der Divergenz ausführt, soweit man davon ausgehe, dass eine Entscheidung des BSG (SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) die vorliegende Rechtsfrage bereits ausreichend beantworte, würde sich das Problem der Divergenz stellen.

    Sodann führt der Kläger Zitate aus Entscheidungen des BSG auf (BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr. 4; SozR 3-2500 § 229 Nr. 9; BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr. 41) .

    Der vom LSG aufgestellte Rechtssatz enthalte damit (indirekt) auch die Aussage, dass die beiden weiteren Urteile (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9; BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr. 41) für die Klärung dieser Rechtsfrage nicht heranzuziehen seien.

  • BSG, 21.09.2005 - B 12 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Pflegeversicherung - freiwilliges Mitglied -

    Wie der Senat im Urteil vom 30. März 1995 (12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9) entschieden hat, dürfen Leistungen aus dem Ausland, die unter Art. 4 Abs. 1 Buchst b oder c der Verordnung (EWG) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (EWGV 1408/71) fallen und damit ihrer Art nach Renten darstellen, nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden.
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 5/98 R

    KVdR - Versicherungsverhältnis - Mitgliedschaftsverhältnis -

    Wo das deutsche Sozialversicherungsrecht ausdrücklich Bezüge zu ausländischen Rechtsordnungen herstellt - etwa bei der Berücksichtigung von ausländischen Einkünften - wird ebenfalls nicht an den deutschen Rechtsbegriff, sondern an die inhaltliche Vergleichbarkeit angeknüpft (vgl § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V; § 229 Abs. 1 Satz 2 SGB V - dazu: BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 mwN; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 4 zum früheren § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Zusatzrenten aus den

    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).

    Unterfällt eine Leistung dem Art. 3 Abs. 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 Seite 53).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 3951/13
    Wenn in den Erklärungen zu Art. 5 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt würden, so ergebe sich daraus jedoch nicht ohne weiteres im Umkehrschluss, dass sie nicht unter die Verordnung fielen (BSG Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 45/93 - veröffentlicht in juris).

    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).

    Unterfällt eine Leistung dem Art. 3 Abs. 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9 Seite 53).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06

    Krankenversicherung/Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Renten aus

    Da jedoch bei Bezügen aus dem Ausland das Zahlstellenverfahren ausscheidet, hat der Versicherte die Beiträge aus den Versorgungsbezügen gemäß §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI selbst zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr. 9).

    Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art. 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG, Urteil vom 30. März 1995, aaO unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art. 5 Nr. 2).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug einer Altersrente aus der Zweiten

    Zu Recht habe des BSG (Urteile vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - und 30. März 1995 - 12 RK 45/93 - beide in juris) insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergebe.
  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

  • SG Freiburg, 11.04.2013 - S 5 KR 6028/12

    Krankenversicherung der Rentner - Bezug einer schweizerischen Pensionskassenrente

  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94

    Versicherungspflicht türkischer Staatsangehöriger im juristischen

  • SG Altenburg, 28.04.2018 - S 5 KR 2963/13

    (Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - L 5 KR 2035/13
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