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   BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R   

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BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R (https://dejure.org/2002,206)
BSG, Entscheidung vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R (https://dejure.org/2002,206)
BSG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R (https://dejure.org/2002,206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Prothese - Oberschenkel - Beinprothese - C-Leg - Kniegelenksystem - Überversorgung - Wirtschaftlichkeitsgebot - Endolite-Gelenk - Hilfsmittel - Beinprothese - Krankenversicherung - Krankenkasse

  • Judicialis

    SGB V § 33 Abs 1 Satz 1; ; SGB V § 12 Abs 1; ; SGB IX § 9; ; SGB IX § 26; ; SGB IX § 31

  • RA Kotz

    C-Leg-Prothese: Anspruch hierauf?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Hilfsmittel-Antrag: Beinprothese ist keine Überversorgung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss computergesteuerte Beinprothese bezahlen…

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Computergesteuerte Beinprothese ist Kassenleistung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 477
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 43/89

    Anspruch eines Sehbehinderten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Soweit der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, zwischen den Kosten und dem Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels müsse eine "begründbare Relation" bestehen (SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 , Nr. 16 und Nr. 34 ), war damit keine zusätzliche Kosten-Nutzen-Erwägung gemeint, die immer zusätzlich zum Erfordernis der umfassenden Einsetzbarkeit des Hilfsmittels bzw (bei einer Innovation) des Gebrauchsvorteils bei einem Grundbedürfnis anzustellen wäre.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass die Krankenversicherung vordringlich bei solchen Hilfsmitteln leistungspflichtig sei, die einen Ausgleich der körperlichen Behinderung selbst bezweckten (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 12; SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Dies hat der Senat etwa bei einem erheblich hörgeminderten Versicherten angenommen, der bereits mittels eines Cochlear-Implantats eine grundlegende Verbesserung seines Hörvermögens erreicht hatte und eine darüber hinaus begehrte so genannte Mikroportanlage in Situationen benutzen wollte, die nicht zu seinem Lebensalltag zählten (Konferenzen, Gerichtsverhandlungen), vgl SozR 3-2500 § 33 Nr. 34.
  • BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 27/96

    Anspruch eines geistig und körperlich behinderten Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Hilfsmittelverzeichnis um eine Auslegungshilfe, die für die Gerichte nicht verbindlich ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 25 S 147).
  • BSG, 23.08.1995 - 3 RK 7/95

    Elektronische Lese-Sprechgeräte als Hilfsmittel der Krankenversicherung,

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Hilfsmittel, die nicht unmittelbar an der Behinderung ansetzten, sondern den Funktionsausfall anderweitig ausglichen oder milderten, sollten nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn Grundbedürfnisse betroffen waren (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10; SozR 3-2500 § 33 Nr. 16, S 73; Nr. 31, S 184 f).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

    Auszug aus BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R
    Eine Beinprothese ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie für die speziellen Bedürfnisse behinderter Menschen hergestellt und ausschließlich von diesem Personenkreis benutzt wird (vgl BSGE 84, 266 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 33).
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Das gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten nach ärztlicher Einschätzung in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249 - C-Leg I; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 45 S 255 - Damenperücke; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr 4 - C-Leg II).

    Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 249; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, jeweils RdNr 15).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 S 248 ff - C-Leg) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung einer Unterschenkelprothese mit einem Prothesenfuß

    Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S 248 ff - C-Leg) .

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (stRspr; vgl zum Ganzen BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44 - C-Leg; BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, RdNr 16 ff - Rauchwarnmelder; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 RdNr 19 ff - Autoschwenksitz; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18 - Fingerendgliedprothese, jeweils mwN) .

    Bereits in seinem Urteil vom 6.6.2002 zu einer Oberschenkelprothese mit dem Kniegelenksystem C-Leg hat der Senat ausgeführt, dass die Erforderlichkeit einer Versorgung mit einem technisch aufwendigen, innovativen Hilfsmittel im Einzelfall davon abhängt, ob der Leistungsberechtigte nach seinen individuellen körperlichen und geistigen Voraussetzungen und seiner persönlichen Lebensgestaltung die Gebrauchsvorteile dieses speziellen Hilfsmittels auch tatsächlich nutzen kann (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S 248 ff unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung) .

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