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   BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94   

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BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94 (https://dejure.org/1995,2617)
BSG, Entscheidung vom 07.11.1995 - 12 RK 38/94 (https://dejure.org/1995,2617)
BSG, Entscheidung vom 07. November 1995 - 12 RK 38/94 (https://dejure.org/1995,2617)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 911
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation -

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Die Fachoberschulen werden ebenfalls dem allgemeinbildenden Bereich zugerechnet, weil sie nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führen, sondern zu einem höheren allgemeinen Bildungsabschluß, der erst die Zugangsvoraussetzung für eine (weitere) berufliche Qualifikation schafft (BVerwG FamRZ 1985, 316, 317; Ramsauer/Stallbaum, aaO. RdNr. 18 zu § 2).

    Ziel der Ausbildungsförderung nach jenem Gesetz ist allerdings letztlich, dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen (BVerwG FamRZ 1985, 316f).

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Durch die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst ist eine Berufsqualifikation bzw die Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht zu erreichen (BVerwG Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16, 18; FamRZ 1981, 1011, 1013).

    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).

  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 SGB V) erfassen in erster Linie entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmerversicherung, von Ausnahmen abgesehen (§ § 6, 7, 8 SGB V), alle abhängig Beschäftigten (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Gegen die Einbeziehung der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs in die Versicherungspflicht, soweit sie sich in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt nach dem BAföG befinden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; in dem Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialpolitischen Ordnung ist dem Gesetzgeber insbesondere in der Frage, ob er überhaupt eine Pflichtversicherung begründen will oder eine ihr naheliegende Regelung trifft, weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (BVerfGE 48, 227, 234 = SozR 7860 § 14 Nr. 2; BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vgl. auch BVerfG SozR 5850 § 27 Nr. 5 und SozR 4100 § 168 Nr. 21).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 30.94

    Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Ausnahmeregelungen des

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Gegen die Einbeziehung der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs in die Versicherungspflicht, soweit sie sich in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt nach dem BAföG befinden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; in dem Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialpolitischen Ordnung ist dem Gesetzgeber insbesondere in der Frage, ob er überhaupt eine Pflichtversicherung begründen will oder eine ihr naheliegende Regelung trifft, weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (BVerfGE 48, 227, 234 = SozR 7860 § 14 Nr. 2; BVerfGE 53, 313, 326 = SozR 4100 § 168 Nr. 12; vgl. auch BVerfG SozR 5850 § 27 Nr. 5 und SozR 4100 § 168 Nr. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1990 - 16 A 872/90

    Telekolleg II Nordrhein-Westfalen; Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg sind nach allgemeinem Verständnis die klassischen Einrichtungen" des Zweiten Bildungswegs (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl. 1991, RdNr. 23 zu § 2), ergänzt durch die Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Begründung des RegEntw eines 6. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 8/2467, 15, Stellungnahme des Bundesrats hierzu in BT-Drucks. 8/2467, 23, Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 8/2467, 29 und Empfehlung des 18. BT-Ausschusses hierzu in BT-Drucks. 8/2868, 26; Empfehlung des 18. BT-Ausschusses zum RegEntw eines 7. BAföG-ÄndG in BT-Drucks. 9/603, 30; BVerwG FamRZ 1995, 967; 1992, 1111, 1112; 1981, 1011, 1013; 1977, 199, 204; Buchholz 436.36 § 10 Nrn. 11, 14 und § 46 Nr. 16; OVG Münster, FamRZ 1991, 745; BayerVGH, FamRZ 1985, 973, 974; OVG Hamburg, FamRZ 1985, 223, 224; vgl. auch VG Kassel, FamRZ 1975, 600 und Rothe/Blanke aaO., § 7 BAföG RdNr. 5).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Zwischen den in die Versicherungspflicht einbezogenen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs und den Besuchern von Berufsfachschulen bestehen auch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß die ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 55, 72, 78 f; 88, 87, 96 f).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 07.11.1995 - 12 RK 38/94
    Zwischen den in die Versicherungspflicht einbezogenen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs und den Besuchern von Berufsfachschulen bestehen auch Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß die ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 55, 72, 78 f; 88, 87, 96 f).
  • BSG, 24.09.1981 - 12 RK 24/80

    Befreiungsrecht - Hinterbliebenen - Rente - Ruhegeld

  • BSG, 28.06.1979 - 4 RJ 61/78

    Ersatzzeit - Zeiten der Verschleppung - Möglichkeit zur Zurücklegung von

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    So erfassen die Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 SGB V) in erster Linie entsprechend der Entwicklung der GKV als Arbeitnehmerversicherung - von Ausnahmen abgesehen (§§ 6, 7, 8 SGB V) - alle abhängig Beschäftigten mit dem Ziel, die vom Gesetzgeber in den genannten Grenzen als schutzbedürftig angesehenen Arbeitnehmer in einer Solidargemeinschaft zusammenzufassen und deren Finanzierung auf einer breiten Grundlage zu gewährleisten (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6 S 11; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 86; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 42/92 - USK 9414).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 2/00 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Zwar kann bei Besuchern einer Berufsfachschule eine vorangegangene abhängige Beschäftigung nicht generell unterstellt werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 86), jedoch wird ein solcher Schulbesuch regelmäßig erst im Anschluß an den Besuch einer allgemeinbildenden Schule und oft erst im Erwachsenenalter stattfinden.

    Da in der Krankenversicherung Besucher einer Berufsfachschule auch keine Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges und daher auch nicht wie Praktikanten nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 81, 85), können sie und Besucher einer Fachschule der Krankenversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V beitreten.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat entsprechende Satzungsbestimmungen allerdings als nicht genehmigungsfähig erachtet, weil sie dem Grundsatz des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V widersprachen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 29; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 87).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 KR 27/99 B

    Beitragsrechtliche Behandlung freiwillig krankenversicherter Schüler einer

    Zwar kann bei Besuchern einer Berufsfachschule eine vorangegangene abhängige Beschäftigung nicht generell unterstellt werden (vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 86), jedoch wird ein solcher Schulbesuch regelmäßig erst im Anschluß an den Besuch einer allgemeinbildenden Schule und oft erst im Erwachsenenalter stattfinden.

    Da in der Krankenversicherung Besucher einer Berufsfachschule auch keine Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges und daher auch nicht wie Praktikanten nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V versicherungspflichtig sind (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 81, 85), können sie und Besucher einer Fachschule der Krankenversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V beitreten.

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat entsprechende Satzungsbestimmungen allerdings als nicht genehmigungsfähig erachtet, weil sie dem Grundsatz des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V widersprachen (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 29; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23 S 87).

  • BSG, 18.02.1997 - 1 RR 1/94

    Übertragung der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Studenten auf

    Statt dessen ist sogar die Versicherungsberechtigung durch § 9 SGB V im Interesse der Solidargemeinschaft weitgehend auf solche Personen beschränkt worden, bei denen aufgrund einer Vorversicherung oder der Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer eine besondere Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung hergestellt werden kann, mit der Folge, daß für Schüler berufsbildender Schulen nach geltendem Recht auch die Möglichkeit eines freiwilligen Beitritts nicht mehr ohne weiteres gegeben ist (zur Unzulässigkeit der Einbeziehung der Berufsfachschüler in den Kreis der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Versicherungspflichtigen vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 23).
  • LG Hamburg, 19.01.2021 - 416 HKO 158/20

    Pflichtversicherung von ausländischen Studienkollegsteilnehmern in gesetzlicher

    Demnach sind dem zweiten Bildungsweg solche Institutionen zuzuordnen, die einen sonst an allgemeinbildenden Schulen zu erreichenden Ausbildungsabschluss vermitteln und den Zugang zu einer berufsqualifizierenden Ausbildung erst eröffnen (vgl. BSG, EZS 130/360, Urt. v. 07.11.1998 - 12 RK 38/94).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2016 - L 4 KR 232/16
    In der Krankenversicherung ist für Schüler einer Berufsfachschule Versicherungspflicht nicht angeordnet (BSG, Beschluss vom 30. März 2000, B 12 KR 2/00 B, Rn. 9, juris; BSG, Urteil vom 7. November 1995, 12 RK 38/94, Rn. 12, juris).
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