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   BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94   

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BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94 (https://dejure.org/1996,1331)
BSG, Entscheidung vom 21.05.1996 - 12 RK 77/94 (https://dejure.org/1996,1331)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - 12 RK 77/94 (https://dejure.org/1996,1331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Studium - Sonderurlaub - Studienförderung - Versicherungsfreiheit - Betragsfreiheit - Semesterferien - Berufmäßige Ausführung - Kurzzeitigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit als Werkstudent

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 229
  • NZS 1997, 29
  • BB 1996, 2363
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Wer von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub erhalten hat und von ihm eine Studienförderung bezieht, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er in den Semesterferien bei seinem Arbeitgeber die frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt (Anschluß an BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Das BSG hat dann die bisherige Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit der Werkstudenten zusammenfassend dargestellt und dahin fortgeführt, daß auch derjenige nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, der sein Studium aufnimmt, sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens ist dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil vom 18. April 1975 (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2) zugrunde lag, und ebenso, dh iS von Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen.

    Die damals gegebene Begründung, daß in solchen Fällen das Beschäftigungsverhältnis in seinem Kern nicht verändert wird und der Beschäftigte seinem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer bleibt (vgl BSGE 39, 223, 229 = SozR 2200 § 172 Nr. 2), trifft auch heute noch zu.

    Ob wegen der vom Arbeitgeber gezahlten Studienförderung nicht ein Beschäftigungsverhältnis sogar für die Dauer des Studiums anzunehmen ist, ist hier wie schon in dem Verfahren BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 nicht zu entscheiden.

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Hiervon abzugehen, besteht unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten (SozR 2200 § 172 Nr. 12 - befristetes Praktikum in den Semesterferien -, BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14 - Erwerbstätigkeit während des Semesters -, SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 - Beschäftigungen während der Semesterferien) kein Anlaß.

    Soweit in dem Verfahren, das zu dem Urteil in BSGE 50, 25, 26 = SozR 2200 § 172 Nr. 14 führte, der Student während des Studiums bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, ist auch in dieser Entscheidung auf die frühere Rechtsprechung zustimmend Bezug genommen worden, wonach Versicherungsfreiheit dann nicht anzunehmen ist, wenn eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit während des Studiums im wesentlichen unverändert weiter ausgeübt oder der Arbeitnehmer für die Dauer des Studiums beurlaubt wird, jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiterbezieht (vgl BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Hiervon abzugehen, besteht unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten (SozR 2200 § 172 Nr. 12 - befristetes Praktikum in den Semesterferien -, BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14 - Erwerbstätigkeit während des Semesters -, SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 - Beschäftigungen während der Semesterferien) kein Anlaß.
  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 70/69

    Versicherungspflicht von Studenten - Vollbeschäftigung neben Studium -

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das BSG deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 25.04.1991 - 12 RK 14/89

    Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Dabei hat das BSG jedoch auch berücksichtigt, ob ein bereits früher ausgeübter Beruf weiter oder erneut ausgeübt wurde (vgl SozR Nr. 11 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung (RVO) - keine Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung mit einem Viertel der bisherigen Arbeitszeit; SozR 2200 § 168 Nr. 3 - Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung im Anwaltsbüro nach Referendariat und vor Aufnahme einer Tätigkeit als Richter; SozR 2200 § 168 Nr. 5 - keine Berufsmäßigkeit bei kurzzeitiger Beschäftigung nach dem Abitur vor dem Studium; BSGE 68, 256 = SozR 3-2400 § 8 Nr. 1 - Berufsmäßigkeit, wenn nach Abschluß der Ausbildung im erlernten Beruf eine befristete Beschäftigung aufgenommen wird).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Später hat das BSG bei einer Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht während des gesamten Studiums angenommen (BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8).
  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Die Rechtsprechung hat diese Versicherungsfreiheit von Studenten nach den früher geltenden entsprechenden Vorschriften, dem "Werkstudentenprivileg" (vgl zur Rechtsentwicklung, BSGE 71, 144, 145 f [BSG 29.09.1992 - 12 RK 31/91] = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 und die Anm von Trenk-Hinterberger, SGb 1993, 369), angenommen, wenn die Studenten, die während ihres Studiums beschäftigt waren, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten und nicht Arbeitnehmer waren.
  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch

    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das BSG deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59
    Auszug aus BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94
    Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das BSG deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    Schließlich hat es Versicherungsfreiheit eines Studenten verneint, der von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub unter Zahlung einer Studienförderung erhalten hat, wenn er in den Semesterferien die frühere Beschäftigung wieder ausübt (BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).

    Dieser Sachverhalt ist im wesentlichen den Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen in BSGE 39, 223 (= SozR 2200 § 172 Nr. 2) und in BSGE 78, 229 (= SozR 3-2500 § 6 Nr. 11) zugrunde lagen, allerdings mit der Besonderheit, daß hier auch für die während des Semesters geleistete Teilzeitbeschäftigung Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt worden ist.

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines

    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8; Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 4/03 R

    Anwendung des Werkstudentenprivilegs

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 24/02 R

    Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit - studentische Beschäftigung -

    Außerdem bestand nach Abs. 3 Versicherungsfreiheit bei zeitlich umfangreicheren Beschäftigungen als nach Abs. 2. Während nach § 5 Abs. 2 SGB VI iVm § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in seiner bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung Versicherungsfreiheit nur vorlag, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde, setzte Versicherungsfreiheit auf Grund des Werkstudentenprivilegs nach der Rechtsprechung lediglich voraus, dass eine neben dem Studium ausgeübte Erwerbstätigkeit durchschnittlich 20 Stunden in der Woche nicht übersteigt (vgl BSGE 78, 229, 233 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2008 - L 1 KR 211/06

    Bestehen einer Sozialversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte;

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG übt jemand eine Tätigkeit berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Unterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG SozR 2200 § 168 Nr. 3; SozR 2200 § 168 Nr. 5; BSGE 88, 256 = SozR 3-2400 § 8 Nr. 1; SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 S. 31; SozR 3- 2400 § 8 Nrn 2, 3, 4).

    Demgegenüber wird auch ein Student, der während der Semesterferien eine frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt, berufsmäßig tätig (BSGE 78, 229 = SozR 2-2500 § 6 Nr. 11).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 1 KR 273/11

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für polnische Saisonarbeitskräfte

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG übt jemand eine Berufstätigkeit aus, wenn er hierdurch seinen Unterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirkt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (BSG, SozR 2200 § 168 Nr. 3; 2200 § 18 Nr. 5; BSGE 88, 256 = SozR 3-2400 § 8 Nr. 1; SozR 3-2400 § 8 Nr. 2, 3, 4; SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.11.2015 - L 4 KR 220/12
    Eine berufsmäßige Beschäftigung setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) voraus, dass sie für die jeweilige Person nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (stRspr BSG, vgl. Urteil vom 21. Mai 1996, 12 RK 77/94, SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).

    Allen Saisonarbeitskräften war gemeinsam, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen waren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. Mai 1996, 12 RK 77/94, SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).

  • LSG Bayern, 13.07.2004 - L 5 KR 123/03

    Beitragsforderungen nach einer Betriebsprüfung wegen Nichtanwendung des

    Das Werkstudentenprivileg gilt nur für Studierende, die sich hauptsächlich dem Studium widmen, dem die entgeltliche Beschäftigung nach Zweck und Dauer untergeordnet sein muss (vgl. BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).

    In den vorlesungsfreien Semesterferien hingegen darf die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, wenn das Studium während des Semesters den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt hatte, so dass das Erscheinungsbild des Studierenden nicht in den Hintergrund getreten ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 3, SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; vgl. auch Rolfs/de Groot, SGb 2004 S.443).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 90/02

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - L 16 (4,5) R 84/06

    Sozialversicherungspflicht, geringfügige Beschäftigung, Abgrenzung zwischen den

  • LSG Hessen, 18.12.1997 - L 1 KR 603/95

    Sozialversicherungspflicht - Student - Werkstudentenprivileg - Studiendauer -

  • SG Hamburg, 06.08.2003 - S 23 KR 118/01

    Werkstudentenprivileg - Anpassung des Beschäftigungsverhältnisses an die

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 - L 1 KR 189/05
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - L 5 KR 237/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 33/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) während des Studiums der Rechtswissenschaft -

  • SG Lüneburg, 30.11.2006 - S 14 RA 187/04
  • SG Stade, 01.06.2006 - S 1 KR 66/04
  • SG Hamburg, 27.02.2003 - S 32 KR 151/01
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