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   BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R   

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BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R (https://dejure.org/1999,2769)
BSG, Entscheidung vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R (https://dejure.org/1999,2769)
BSG, Entscheidung vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R (https://dejure.org/1999,2769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bundesministerium für Gesundheit - Kassenärztliche Vereinigung - Überprüfung der Beanstandung eines Vergütungsvertrages

  • Judicialis

    SGG § 54 Abs 1; ; GG Art 19 Abs 4; ; SGB V § 71 Abs 2 idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung bei Beanstandung einer gesamtvertraglichen Vereinbarung durch das Bundesministerium für Gesundheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 30/98 R

    Keine Anfechtungsbefugnis von niedergelassenen Vertragsärzten gegen

    Auszug aus BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
    Deshalb kann offenbleiben, ob die Klagebefugnis einer K(Z)ÄV nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppel- oder Drittwirkung entwickelt worden sind (vgl BSGE 78, 291, 292 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 2 f; BSG-Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 30/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 54 RdNr 12).
  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 58/98 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Ausgleich -

    Auszug aus BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
    Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, daß die Zweigleisigkeit des Aufsichtsverfahrens bei Vergütungsvereinbarungen im Ersatzkassenbereich wenig sachgerecht erscheint und insbesondere zu der durch das GSG zum 1. Januar 1993 verwirklichten Einbeziehung der Ersatzkassen in ein regionalisiertes Gesamtvergütungssystem (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 34 sowie Senatsurteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 58/98 R -) in Widerspruch steht.
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
    Deshalb kann offenbleiben, ob die Klagebefugnis einer K(Z)ÄV nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten mit Doppel- oder Drittwirkung entwickelt worden sind (vgl BSGE 78, 291, 292 = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 2 f; BSG-Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 30/98 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 54 RdNr 12).
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

    Auszug aus BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
    Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, daß die Zweigleisigkeit des Aufsichtsverfahrens bei Vergütungsvereinbarungen im Ersatzkassenbereich wenig sachgerecht erscheint und insbesondere zu der durch das GSG zum 1. Januar 1993 verwirklichten Einbeziehung der Ersatzkassen in ein regionalisiertes Gesamtvergütungssystem (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 9 S 34 sowie Senatsurteil vom 25. August 1999 - B 6 KA 58/98 R -) in Widerspruch steht.
  • LSG Niedersachsen, 13.12.1995 - L 5 Ka 32/95

    Krankenversicherung; Vertragsarzt; Budgetierung; Gesamtvergütung; Punktzahlen;

    Auszug aus BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R
    Das hat zur unvermeidlichen Konsequenz, daß zwei verschiedene Aufsichtsbehörden mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gesamtvergütungsvereinbarung befaßt sein können (vgl dazu LSG Niedersachsen, Urteil vom 13. Dezember 1995 - L 5 KA 32/95 -, E-LSG, KA-045 S 3 sowie Hess, Die Rechtsaufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen, in: Die Selbstverwaltung im Krankenversicherungsrecht, Hrsg D. Merten, 1995, S 47, 49).
  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R

    Honorarverträge im Ersatzkassenbereich - Zuständigkeit des

    Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch darauf, einen bei Nichteinigung ergehenden vertragsersetzenden Schiedsspruch des Landesschiedsamts zu beanstanden (Weiterführung von BSG vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R = SozR 3-2500 § 71 Nr. 1).

    Nicht überzeugend sei das obiter dictum des BSG im Urteil vom 17.11.1999 (SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) , wonach auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Entscheidungen von Landesschiedsämtern in Vertragsangelegenheiten, an denen auch bundesunmittelbare Ersatzkassen beteiligt seien, beanstanden könne.

    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte, das Urteil des LSG sei mit den Regelungen der § 71 Abs. 4 Satz 2, § 89 Abs. 5 Satz 5 SGB V unvereinbar und weiche vom Urteil des BSG vom 17.11.1999 (SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) ab.

    Die Klagebefugnis besteht nicht nur dann, wenn der Beanstandungsbescheid gegen den klagenden Vertragspartner selbst gerichtet ist, sondern auch dann, wenn er nur an andere mit ihm verbundene Vertragspartner adressiert ist; durch ihn werden alle an dem Vertrag beteiligten Vertragspartner in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich betroffen (vgl BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 3 ff, 5 f, 8; ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 10.2.2010 - L 7 KA 15/09 KL - Juris RdNr 31) .

    Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn eine KÄV den Bescheid einer staatlichen Behörde anficht, der ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt (BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 2) .

    Die dargestellte Rechtsauffassung hat bereits dem Senatsurteil vom 17.11.1999 (B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) zugrunde gelegen.

    Dieses Defizit hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17.11.1999 (SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 7/8) mit dem Hinweis angesprochen, dass bis zum 31.12.1995, als § 89 Abs. 5 Satz 7 SGB V noch in Kraft war (Art. 33 § 9 GSG) , die Beanstandung die Geltung des vom Schiedsamt festgesetzten Vertrages verhinderte (damaliger Satz 7: "Beanstandete Entscheidungen gelten nicht.") .

    Eine eigene Entscheidung in der Sache erachtet der erkennende Senat nicht für tunlich (vgl § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG; s ebenso BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 9) .

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R

    Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der

    Zwar könne nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteile vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 und vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr. 5) eine KÄV gegen Bescheide vorgehen, mit denen die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen eine gesamtvertragliche Vereinbarung mit dieser KÄV beanstandet habe und die der KÄV gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirke.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klage - wie hier - von einem der in § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG abschließend aufgezählten Träger erhoben wird und nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Aufsichtsbehörde im konkreten Fall eine Maßnahme getroffen hat, die gegenüber der K(Z)ÄV wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt (vgl BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr. 5, RdNr 16; dazu noch unter RdNr 22 ff) .

    Bereits in seiner Entscheidung vom 17.11.1999 (B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) , welche die Aufsichtsklage einer KZÄV gegen eine Beanstandung des Gesamtvertrags durch das BMG gegenüber den Kassenverbänden betraf, hat der Senat die Klagebefugnis der KZÄV damit begründet, dass die Beanstandungsbescheide des BMG die Nichtgeltung des Gesamtvertrages zur Folge hätten (vgl die damals - bis 31.12.1995 geltende - Fassung des § 71 Abs. 2 Satz 4 SGB V: "Beanstandete Vereinbarungen gelten nicht"; seit 1.4.2020 geändert durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FKG] vom 22.3.2020: "Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.") .

    c) Zulässig ist eine solche Aufsichtsklage in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG allerdings nur dann, wenn die Klägerin iS des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG geltend macht und machen kann, die angefochtene aufsichtsgleich wirkende Maßnahme greife in ihre rechtlich geschützte Position ein (vgl BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-1500 § 71 Nr. 1 S 3) .

    bb) Der Senat hat - wie bereits ausgeführt (RdNr 22 ff) - die Klagebefugnis einer KÄV in Fällen, in denen eine grundsätzlich nicht für sie zuständige Aufsichtsbehörde einen Gesamtvertrag oder einen durch Schiedsspruch festgesetzten Honorarvertrag als rechtswidrig beanstandet hat, damit begründet, dass mit der Beanstandung die Wirksamkeit eines auch von der KÄV geschlossenen Vertrages aufgehoben und damit unmittelbar auch in die Vertragsabschlusskompetenz der KÄV eingegriffen wird (BSG Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 5 - zur Beanstandung einer Gesamtvergütungsvereinbarung; BSG Urteil vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr. 5, RdNr 15 - zur Beanstandung eines durch Schiedsspruch festgesetzten Honorarvertrages; dazu bereits RdNr 23, 24) .

    Auch der Senat hat diesen Grundsätzen folgend in seiner Entscheidung vom 17.11.1999 (B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 S 5) ausgeführt, dass der Rechtskreis einer K(Z)ÄV nicht betroffen ist, wenn sich die Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Verbänden der Ersatzkassen auf eine Beratung iS des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beschränkt, um auf diese einzuwirken, die mit der K(Z)ÄV geschlossenen Verträge zu ändern.

  • LSG Hessen, 29.09.2010 - L 4 KA 54/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Klagebefugnis gegen aufsichtsrechtliche

    Die so genannte zweigleisige Rechtsaufsicht im Bereich der Ersatzkassen für - regionale - Vergütungsvereinbarungen (s. dazu in einem obiter dictum BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - zitiert nach juris Rdnr. 21) besteht daher nicht gegenüber Entscheidungen der Landesschiedsämter.

    Die Beklagte hält die Klägerin für klagebefugt und hält sich als Aufsichtbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen für zuständig, Schiedssprüche innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage zu beanstanden (BSG vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 - juris, Rdnr. 27).

    Das BSG gehe in seinem Urteil vom 17. November 1999 (B 6 KA 10/99) ausdrücklich von einem Beanstandungsrecht der jeweiligen für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden aus.

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 17. November 1999 (B 6 KA 10/99 R) gerade erkannt, dass die Zweigleisigkeit des Aufsichtsverfahrens in Fällen der vorliegenden Art "wenig sachgerecht erscheint" und der Regionalisierung des Vergütungsgeschehens widerspreche.

    33 Die Klage ist in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG (BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) als Aufsichtsklage im Sinne eines Unterfalls der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG - vgl. hierzu Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54 Rdnr. 101; Castendiek in: Lüdtke, SGG 3. Auflage 2009, § 54 Rdnr. 14; PSW § 54 Rdnr. 339; Ulmer in: Hennig, SGG Stand: Februar 2009, § 54 Rdnr. 130; offen gelassen: BSG a.a.O.) statthaft.

    Schließlich mag die Regionalisierung des Vergütungssystems durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2266) zu einer - wenn auch unerwünschten - so genannten zweigleisigen Rechtsaufsicht im Bereich der Ersatzkassen führen, weil § 71 Abs. 4 SGB V das Beanstandungsrecht für - regionale - Vergütungsvereinbarungen auch der Bundesaufsicht unterstellt, weil diese die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen führt (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 1999 - a.a.O - zitiert nach juris Rdnr. 21).

    Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. November 1999 (a. a. O. Rdnr. 27) per obiter dictum die Auffassung vertritt, dass das Landesschiedsamt seine Entscheidung auch den Aufsichtsbehörden der (bundesunmittelbaren) Ersatzkassen zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorzulegen habe, die diese ihrerseits ebenso wie frei ausgehandelte Verträge beanstanden können sollen, folgt der erkennende Senat dem nicht.

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 6/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarrechtsstreit - keine Überprüfung der

    Weder den "beteiligten Krankenkassen", denen gegenüber Gesamtvergütungsvereinbarungen rechtliche Wirkungen entfalten, noch den Vertragsärzten steht insoweit eine Klagebefugnis zu (vgl BSG SozR 3-2500 § 71 Nr. 1 - zur Klagebefugnis von Kassenverbänden).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2005 - L 5 KA 5284/04

    Beanstandung der Regelung einer Gesamtvergütungsvereinbarung durch eine

    Zur Begründung führte es aus, die Klage sei entsprechend § 54 Abs. 3 SGG als Aufsichtsklage zulässig, da die angefochtene Beanstandungsverfügung für die Kassenzahnärztliche Vereinigung wie eine Aufsichtsmaßnahme wirke (BSG, Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R = SozR 3-2500 § 71 Nr. 1) ist § 54 Abs. 3 SGG jedoch entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass sich eine Kassenzahnärztliche Vereinigung gegen die Verfügung einer staatlichen Behörde wendet, die zwar nicht ihre Aufsichtsbehörde ist, aber im konkreten Fall eine Maßnahme getroffen hat, die ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirkt.

    Könnte sie dagegen nicht in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 SGG Aufsichtsklage erheben, wäre die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (auch dazu BSG, Urt. v. 17. November 1999, a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 - L 5 KA 1255/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Beanstandung eines Schiedsspruchs des

    Soweit der Senat verfassungsrechtliche Zweifel daran äußere, dass einer Bundesoberbehörde ein Recht eingeräumt werde, in die Entscheidung einer Landesbehörde einzugreifen, werde entgegnet, dass das BSG (B 6 KA 32/10 R, B 6 KA 10/99 R) ausdrücklich klargestellt habe, dass die Beanstandung einer Landesschiedsamtsentscheidung mit der Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG vereinbar sei.

    Die Beanstandung wirkt gegenüber allen Vertragspartnern wie eine Aufsichtsmaßnahme, so dass sich auch alle Vertragspartner im Wege einer Aufsichtsklage entsprechend § 54 Abs. 3 SGG dagegen wehren können (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R -, in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R -, in juris, Rn. 16).

  • BSG, 16.08.2000 - B 6 SF 1/00 R

    Rechtsweg bei Rechtsstreit über Genehmigung von Vertragsärzten, ermächtigten

    Schließlich zählen seit jeher Streitigkeiten zwischen den § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Institutionen und ihren Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten des SGB V zu den Angelegenheiten des Kassenarztrechts (s zuletzt - ohne Ausführungen zum Rechtsweg - Urteil vom 17. November 1999 - B 6 KA 10/99 R - sowie BSGE 82, 150 = SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 zur Besetzungsvorschrift des § 12 Abs. 3 SGG).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 - L 5 KA 1421/20 KL-ER

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Die Beanstandung wirkt gegenüber allen Vertragspartnern wie eine Aufsichtsmaßnahme, so dass sich auch alle Vertragspartner im Wege einer Aufsichtsklage entsprechend § 54 Abs. 3 SGG dagegen wehren können (vgl. BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R -, in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R -, in juris, Rn. 16).
  • LSG Sachsen, 17.01.2020 - L 1 KA 21/18
    Eine derart restriktive Auslegung des § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG, die - mit Blick auf die fehlende drittschützende Wirkung des Aufsichtsrechts (dazu BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 17; Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R - juris Rn. 20; Urteil vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R - juris Rn. 62; ebenso BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R - juris Rn. 27; siehe aber auch BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15; Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - juris Rn. 16) - bei Klagen Drittbetroffener die erstinstanzliche Zuständigkeit der Landessozialgerichte verneint, ist durch den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift nicht geboten, und zwar auch nicht mit Blick auf das Verfasssungsrecht (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011 - L 11 KR 2269/11 KL - juris Rn. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2012 - L 11 KR 124/12 KL - juris Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.01.2019 - L 3 KA 54/18 KL - nicht veröffentlicht; Stotz in: jurisPK-SGG, § 29 Rn. 27).
  • LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Obwohl das Aufsichtsrecht keine drittschützende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 1/12 R - juris Rn. 17; Urteil vom 12.03.2013 - B 1 A 2/12 R - juris Rn. 20; Urteil vom 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R - juris Rn. 62; ebenso BSG, Urteil vom 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R - juris Rn. 27), ist anerkannt, dass in entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 3 SGG eine KÄV klagefugt sein kann gegen Bescheide, mit denen die zuständige Aufsichtsbehörde gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Krankenkassen eine gesamtvertragliche Vereinbarung mit dieser KÄV beanstandet (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 10/99 R - juris Rn. 16) und die ihr gegenüber wie eine Aufsichtsmaßnahme wirken (BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 32/10 R - juris Rn. 15; Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2010 - L 4 KA 54/09 KL - juris Rn. 33-34).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 10.05.2001 - L 5 KA 32/00

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung - Psychologische

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - L 7 KA 15/09

    Aufsichtsklage; Beanstandung eines Schiedsspruchs durch das

  • BSG - B 6 KA 71/05 B (anhängig)
  • SG München, 27.01.2003 - S 21 KA 5189/02
  • SG Karlsruhe, 22.09.2004 - S 1 KA 4599/03

    Vergütungsvereinbarung für 2002 und 2003 - Beanstandungsverfügung der

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