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   BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94   

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BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94 (https://dejure.org/1996,4339)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1996 - 12 RK 55/94 (https://dejure.org/1996,4339)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1996 - 12 RK 55/94 (https://dejure.org/1996,4339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur krankenversicherungsrechtlichen Behandlung von ausländischen Absolventen des juristischen Vorbereitungsdienstes - Befreiung eines Rechtsreferendars von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - Juristischer Vorbereitungsdienst als Berufsausbildung nach ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht türkischer Staatsangehöriger im juristischen Vorbereitungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91

    CSSR - Beamtin auf Widerruf - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Für einen türkischen Staatsangehörigen, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland außerhalb eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zum Beamten auf Widerruf zurückgelegt hat, bestand Versicherungspflicht in der Krankenversicherung als Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5) und nicht als Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 10); eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ist daher ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 3.2.1994 - 12 RK 6/91 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 3).

    In seinem Urteil vom 3. Februar 1994 (SozR 3-2940 § 2 Nr. 3) hat der erkennende Senat entschieden, daß für eine tschechoslowakische Staatsangehörige, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen außerhalb eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zurückgelegt hat, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie Beitragspflicht zur BA nach § 168 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.V.m. § 173a AFG und § 7 SGB IV bestand.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Dies kann der Senat ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entscheiden; denn eine Pflicht zur Anrufung des EuGH für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht nicht, wenn - wie hier - bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine vernünftigen und entscheidungserheblichen Zweifel bleiben (EuGHE 1982, 3415, 3428 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9).
  • BSG, 30.03.1995 - 12 RK 45/93
    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Dies kann der Senat ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entscheiden; denn eine Pflicht zur Anrufung des EuGH für eine Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht nicht, wenn - wie hier - bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine vernünftigen und entscheidungserheblichen Zweifel bleiben (EuGHE 1982, 3415, 3428 ff; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 9).
  • BSG, 09.09.1986 - 7 RAr 67/85

    EG-Recht - Türkei - Arbeitserlaubnis

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Ob es sich bei dem Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates um in Deutschland unmittelbar geltendes Recht handelt, kann offenbleiben (vgl. hierzu einerseits BSGE 60, 230 [BSG 09.09.1986 - 7 RAr 67/85] = SozR 6100 Allg Nr. 1 und andererseits EuGHE 1987, 3719; 1990, I - 3461; 1992, I - 6781).
  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Ob es sich bei dem Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates um in Deutschland unmittelbar geltendes Recht handelt, kann offenbleiben (vgl. hierzu einerseits BSGE 60, 230 [BSG 09.09.1986 - 7 RAr 67/85] = SozR 6100 Allg Nr. 1 und andererseits EuGHE 1987, 3719; 1990, I - 3461; 1992, I - 6781).
  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 20/79

    Hochschulstudium - Berufspraktikum - Krankenversicherungspflicht - Lehrling

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Denn die Regelungen der RVO zur Krankenversicherungspflicht der in Ausbildung Befindlichen unterschieden sich von den seit 1989 geltenden Regelungen des SGB V. Während nach damaligem Recht zum Kreis der versicherungspflichtigen Angestellten nur Lehrlinge gehörten, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befanden (§ 165b Abs. 1 und 2 RVO), und damit die Praktikanten nicht von § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO erfaßt waren (vgl. BSGE 51, 88 [BSG 17.12.1980 - 12 RK 20/79] = SozR 2200 § 165 Nr. 53), fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die gegen Arbeitsentgelt zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Steht damit aber fest, daß der Gesetzgeber im Rahmen einer zulässigen Typisierung die in Baden-Württemberg ausgebildeten nichtverbeamteten Referendare unter Inkaufnahme gewisser Härten ohne ein Recht auf Befreiung in der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V belassen darf, kann dahingestellt bleiben, ob die Ungleichbehandlung dieses Personenkreises im Vergleich mit den Ärzten im Praktikum schon deshalb mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil die Unterschiede zwischen den beiden Gruppen von solcher Art und von solchem Gewicht sind, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 75, 78, 105 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvR 564/84] = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 m.w.N.).
  • BSG, 21.09.1993 - 12 RK 39/91

    Verwitwete Angestellte - Krankenversicherungspflicht - Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Der Gesetzgeber braucht die Versicherungspflicht aber nicht davon abhängig zu machen, ob die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Einzelfall günstiger oder ungünstiger ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 6 S. 12).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 84, 348, 359 [BVerfG 08.10.1991 - 1 BvL 50 /86], 360 mwN; 87, 234, 255, 256 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94
    Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfGE 84, 348, 359 [BVerfG 08.10.1991 - 1 BvL 50 /86], 360 mwN; 87, 234, 255, 256 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .
  • BSG, 03.06.2021 - B 12 R 1/21 B

    Feststellung der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für

    Soweit der Kläger die materiell-rechtliche Situation beleuchtet wissen möchte, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der zur Versicherungs- und Beitragspflicht von Rechtsreferendaren in öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnissen bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG ( BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19; BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 55/94 - SozR 3-2500 § Nr. 2) .

    c) Zur Frage 3 nach der Versicherungspflicht in der GRV für Rechtsreferendare legt der Kläger weder dar, inwiefern sich die Antwort nicht bereits aus dem Wortlaut des von ihm selbst zitierten § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und den genannten Entscheidungen des BSG ( BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 19; BSG Urteil vom 13.8.1996 - 12 RK 55/94 - SozR 3-2500 § Nr. 2) ergibt, noch inwiefern es auf die Beantwortung dieser Frage im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt ankommt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 KR 221/08
    Rechtsreferendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht als Beamte auf Widerruf absolvieren, sind grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungspflichtig (vgl BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 12 RK 55/94).

    Die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist jedoch keine berufspraktische Tätigkeit iSd § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, so dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 13. August 1996 - 12 RK 55/94 - zitiert nach juris).

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 148/11 B

    Revision - keine Divergenz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Denn mit der bezeichneten Rechtsprechung des BSG kommt schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ein Leistungsausschluss von vornherein nur bei Tätigkeiten zur Ausbildung in Betracht, seien sie schulischer oder berufspraktischer Art. Die weitergehende Prüfung dahin, dass solche Ausbildungen, die durch eine praktische Tätigkeit gekennzeichnet sind (so für den juristischen Vorbereitungsdienst bereits BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 und BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2) , nach dem BAföG nicht dem Grunde nach förderungsfähig sind und deshalb den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative SGB II nicht begründen, hat das LSG zwar nicht vorgenommen.
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