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   BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96   

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BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96 (https://dejure.org/1997,291)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1997 - 6 RKa 25/96 (https://dejure.org/1997,291)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 25/96 (https://dejure.org/1997,291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 223
  • NJW 1999, 2762
  • NZS 1998, 194
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Sie sind daher in erster Linie an dem Freiheitsgrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl BVerfGE 70, 1, 28; 88, 145, 159), während der Aspekt der Gleichbehandlung erst dann Bedeutung gewinnt, wenn die Regelung als solche im Licht der Berufsfreiheit unbedenklich ist.

    Solche Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 94, 372, 390; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 28).

    Sie soll, wie sich im einzelnen aus den Gründen für ihre Einführung erschließt, vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von anerkannt hoher Bedeutung dienen, welches Berufsausübungsregelungen zu rechtfertigen vermag (vgl BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 26, 29).

    Für diese Beurteilung ist eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betreffenden Berufszweig insgesamt vorzunehmen, während die Interessenlage des Einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen keine Bedeutung erlangt (vgl BVerfGE 68, 193, 219; 70, 1, 30).

    Diese Teilhabe ist wegen der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers für eine funktionsfähige Krankenversorgung dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich (vgl BVerfGE 68, 193, 220 f; 70, 1, 31).

    Es ist schon nicht ersichtlich, welche für die fragliche Regelung bedeutsamen Verhältnisse bei den vom Kläger benannten sechs Untergruppen der allgemeinärztlich tätigen Zahnärzte, der Paradontologen, der Oralchirurgen, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte und der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sich so wesentlich voneinander unterscheiden, daß das Differenzierungsgebot berücksichtigt werden muß (s zu letzterem auch Senatsurteil BSGE 73, 131, 139 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), obgleich das BVerfG selbst die Kassenzahnärzte als "in sich einheitliche Gruppe" bezeichnet hat (vgl BVerfGE 70, 1, 34).

    Das ist für die Frage der Gleichbehandlung der unterschiedlichen Gruppen von Leistungserbringern ein wesentlicher Gesichtspunkt (vgl BVerfGE 70, 1, 33).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Solche Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfGE 94, 372, 390; vgl auch BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 28).

    Sie soll, wie sich im einzelnen aus den Gründen für ihre Einführung erschließt, vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung und damit einem Gemeinwohlbelang von anerkannt hoher Bedeutung dienen, welches Berufsausübungsregelungen zu rechtfertigen vermag (vgl BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 26, 29).

    Für diese Beurteilung ist eine generalisierende Betrachtung der Auswirkungen auf den betreffenden Berufszweig insgesamt vorzunehmen, während die Interessenlage des Einzelnen unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen keine Bedeutung erlangt (vgl BVerfGE 68, 193, 219; 70, 1, 30).

    Diese Teilhabe ist wegen der sozialstaatlichen Verantwortung des Gesetzgebers für eine funktionsfähige Krankenversorgung dem staatlichen Zugriff leichter zugänglich (vgl BVerfGE 68, 193, 220 f; 70, 1, 31).

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 19/95

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Punktwerte für kieferorthopädische

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Der Gesetzgeber sah sich angesichts der finanziellen Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung veranlaßt, die in den Jahren 1991/92 beobachtete Kostenexplosion durch kurzfristige Einsparungen zu bremsen und gleichzeitig zu versuchen, durch strukturelle Maßnahmen den Kostendruck langfristig zu entschärfen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 8. Mai 1996 - BSGE 78, 185, 188 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).

    Diese Absenkung der Punktwerte um 10 vH für die Dauer eines Jahres sollte strukturelle Verwerfungen im Bewertungsgefüge zwischen konservierend-chirurgischen Leistungen einerseits und prothetischen sowie kieferorthopädischen Leistungen andererseits zumindest zum Teil korrigieren (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 8. Mai 1996 - BSGE 78, 185, 190 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 13).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Hier haben die Gerichte im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl zB BVerfGE 88, 87, 96 f).
  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Es ist schon nicht ersichtlich, welche für die fragliche Regelung bedeutsamen Verhältnisse bei den vom Kläger benannten sechs Untergruppen der allgemeinärztlich tätigen Zahnärzte, der Paradontologen, der Oralchirurgen, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte und der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie sich so wesentlich voneinander unterscheiden, daß das Differenzierungsgebot berücksichtigt werden muß (s zu letzterem auch Senatsurteil BSGE 73, 131, 139 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4), obgleich das BVerfG selbst die Kassenzahnärzte als "in sich einheitliche Gruppe" bezeichnet hat (vgl BVerfGE 70, 1, 34).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, die Anteile von Bema-Punkten, durch die die Materialkosten mit abgegolten werden, nicht herauszurechnen, besteht schon darin, daß ein solches Vorgehen für die Verwaltung gleichermaßen unpraktisch wie aufwendig wäre (vgl hierzu BVerfGE 92, 53, 70 f).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Nach dieser Norm ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 93, 386, 396).
  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 55/85

    Gegenstand eines Verfahrens - Verwaltungsakt - Lohnsteuerklassenwechsel zwischen

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Nachdem der Kläger den Bescheid aber in seinem Berufungsantrag miteinbezogen hat und die übrigen Beteiligten dem nicht widersprochen haben, hat das LSG zu Recht über ihn erstinstanzlich entschieden (BSGE 61, 45, 48 = SozR 4100 § 113 Nr. 5, mwN).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Die in diesem Zusammenhang erörterte Einführung der chronologischen Leistungserfassung auch in der zahnärztlichen Abrechnung, um eine verstärkte Überwachung mit Hilfe von Tagesprofilen zu ermöglichen, könnte nur die Aufdeckung unkorrekter Abrechnungen erleichtern (vgl BSGE 73, 234, 238 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4), wäre aber keine geeignete Nachweismöglichkeit für qualitative Mängel der tatsächlich erbrachten Leistungen und würde im übrigen auch erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern.
  • BSG, 28.08.1996 - 6 RKa 41/95

    Anforderungen an die Budgetierung von Gesamtvergütungen; Begleichung der

    Auszug aus BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96
    Hinsichtlich der Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung beruht dies darauf, daß nach dem gesetzlichen Regelungskonzept die sich bei einzelnen Vertragszahnärzten ergebenden Vergütungskürzungen aus allen Leistungsbereichen, also auch aus dem budgetierten Bereich der konservierend-chirurgischen Behandlung, an die Krankenkassen weiterzuleiten sind und nicht im Wege der Honorarverteilung den übrigen Vertragszahnärzten zugute kommen (§ 85 Abs. 4e Satz 3 SGB V; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 28. August 1996 - 6 RKa 41/95 -).
  • SG Reutlingen, 27.07.1994 - S 1 Ka 767/94
  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

    Die endgültigen Bescheide haben die von den Klägern geltend gemachte Beschwer nicht beseitigt und sind damit nach § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden (Bundessozialgericht Urteil vom 14.5.1997 - 6 RKa 25/96 - BSGE 80, 223, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 134; Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 90; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 377).
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Anders als die Bestimmungen über die Degression (vgl BSGE 80, 223, 226 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 136 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 48 RdNr 12), dienen die Regresse wegen der Überschreitung des RGVol nicht vorrangig der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch Erzielung von Einsparungen.
  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 25/01 R

    Vertragszahnarzt - gesamtvertragliche Ausgestaltung - Degressionsabwicklung -

    Nach Abs. 4b aaO hatte die Beklagte die sich insoweit ergebenden Honorareinsparungen aus den Vergütungsminderungen an die KKn weiterzugeben (so ausdrücklich § 85 Abs. 4e Satz 1 SGB V in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung; vgl schon BSGE 80, 223, 227 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 138), wodurch sich im Ergebnis die Höhe der von den Kassen zu entrichtenden Gesamtvergütung entsprechend minderte (vgl Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 35 zu Art. 1 Nr. 13).

    Der Senat hat diese gesetzliche Ausgestaltung in seinem Urteil vom 14. Mai 1997 - 6 RKa 25/96 - als verfassungskonform angesehen (BSGE 80, 223 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22; ebenso in den in Parallelverfahren ergangenen, nicht veröffentlichten Urteilen vom selben Tag - 6 RKa 29/96, 30/96, 49/96 und 50/96; ferner Urteile vom 3. Dezember 1997 - 6 RKa 79/96 - vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 38/97 R, 39/97 R , 42/97 R und 45/97 R und vom 28. April 1999 - B 6 KA 60/98 R - MedR 2000, 49).

    Der Einbehalt von den Vertragszahnärzten wird nach Nr. 3 der Degressionsvereinbarung iVm deren Anlage 1 hinsichtlich des Punktwertes nicht bezogen auf das jeweilige Überschreitungsquartal berechnet (so im Fall des LSG Baden-Württemberg MedR 1996, 237, 242 sowie - nachfolgend - BSGE 80, 223 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22, wo aber ebenfalls ein Mischpunktwert gebildet worden war), sondern jahresweise; die Berechnung erfolgt auch nicht für jede einzelne KK individuell, sondern in der Weise, dass aus allen über die Beklagte abgerechneten Honoraren eines Jahres je Zahnarzt ein Mischpunktwert gebildet wird, der dann mit der Überschreitungspunktmenge und dem Punktwertabschlag multipliziert wird.

    Diese Ermächtigungsgrundlage ist - wie der Senat bereits entschieden hat - dafür vorgesehen, die verwaltungsmäßige Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln und praxisgerechte Verfahrensweisen zu vereinbaren, soweit der Sinn der gesetzlichen Regelung gewahrt bleibt (vgl BSGE 80, 223, 235 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 147; LSG Baden-Württemberg MedR 1996, 237, 241).

    Solche endgültigen Bescheide würden nach § 96 SGG die vorläufigen Bescheide als Verfahrensgegenstand ersetzen (BSGE 80, 223, 224 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 134; ebenso BSGE 81, 213, 214 = SozR aaO Nr. 23 S 149).

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