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   BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R   

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BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R (https://dejure.org/1999,190)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R (https://dejure.org/1999,190)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1999 - B 6 KA 8/98 R (https://dejure.org/1999,190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsmaßstab - radiologische Leistung - angemessene Vergütung - finanzielle Stabilität - Krankenversicherung - Gemeinwohlbelang - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Beobachtungs- und Reaktionspflicht der Kassenärztlichen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzt - Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - Honorar - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Quartal - Honorarverteilungsmaßstab - HVM - Rechtmäßigkeit - Vergütung - Vergütungsanteil - Verteilung - Fachgruppe - Radiologie - Punktwert - Dynamische Leistung - ...

  • Judicialis

    SGB § 72 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung radiologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung mit einheitlichem Punktwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu messen (stRspr; zB BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; BSGE 81, 213, 217 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (grundlegend BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der Senat hat mit Urteilen vom 9. September 1998 - ua B 6 KA 55/97 R - entschieden, daß die KÄVen grundsätzlich berechtigt sind, für bestimmte radiologische Leistungen (hier: CT- und MRT-Leistungen) eigene Honorarkontingente vorzusehen.

    Bei ihnen findet, wie die Sachverhalte des CT- und MRT-Leistungen betreffenden Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - und des Urteils vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - belegen, trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung statt, auch wenn weiterhin davon auszugehen ist, daß die leistungserbringenden Ärzte wegen der Auftragsgebundenheit der Leistungen keinen unmittelbaren Einfluß auf Mengenausweitungen nehmen können.

    Die KÄV kann zudem berücksichtigen, daß auch bei solchen Leistungsausweitungen, die von den Leistungserbringern nicht mitzuverantworten sind, typischerweise Rationalisierungseffekte entstehen, die einen gewissen Ausgleich für den Punktwertabfall darstellen können (Urteil des Senats vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R -).

  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 56/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Bildung von gesonderten Honorartöpfen für

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    In der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben die unter den angeführten Gründen gebilligten Abweichungen vom Gebot der leistungsproportionalen Verteilung zu einer punktwertmäßig schlechteren Honorierung von bestimmten ärztlichen Leistungen oder von Leistungen bestimmter Arztgruppen in Relation zum allgemeinen Punktwert geführt (vgl Urteil des Senats vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - für Radiologen-Honorartopf).

    Mit Urteil vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - hat er es als rechtmäßig gebilligt, daß der HVM einer KÄV für Radiologen einen gesonderten Honorartopf, also ein festes arztgruppenbezogenes Kontingent der Gesamtvergütung, vorsieht, auch wenn dies aufgrund der Mengenentwicklung ein Absinken des Punktwertes für die vom Honorartopf erfaßten Leistungen nach sich gezogen hat.

    Bei ihnen findet, wie die Sachverhalte des CT- und MRT-Leistungen betreffenden Urteils vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - und des Urteils vom 3. März 1999 - B 6 KA 56/97 R - belegen, trotz der Überweisungsgebundenheit der Leistungen eine Mengenausweitung statt, auch wenn weiterhin davon auszugehen ist, daß die leistungserbringenden Ärzte wegen der Auftragsgebundenheit der Leistungen keinen unmittelbaren Einfluß auf Mengenausweitungen nehmen können.

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 iVm Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergibt, zu messen (stRspr; zB BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; BSGE 81, 213, 217 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Der normsetzenden Körperschaft verbleibt jedoch ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz, der es ihr ermöglicht, ihrem Sicherstellungsauftrag und ihren sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen gerecht zu werden (grundlegend BSGE 73, 131, 135 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23 f; zuletzt Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 55/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl dazu BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168) in Betracht.

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Als Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kommt insoweit ausschließlich das aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl dazu BSGE 73, 131, 139, 140 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 29; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168) in Betracht.

    Dies könnte dazu führen, insbesondere die hausärztliche Grundversorgung der Versicherten zu gefährden (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 165).

    Danach hat die KÄV die von ihr erlassenen Verteilungsregelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f) oder ob andere Umstände als von den Vertragsärzten selbst verursachte Leistungsausweitungen vorliegen, die sich nur bei einzelnen Arztgruppen auswirken und nur dort zu einem deutlichen Abfall des Punktwertes führen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Insbesondere kann ein solcher Anspruch nicht auf das objektiv-rechliche Gebot der angemessenen Vergütung ärztlicher Leistungen (§ 72 Abs. 2 SGB V) gestützt werden, das im allgemeinen keine subjektiven Rechte des Vertragsarztes begründet (dazu BSGE 75, 187 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5; BSGE 77, 279, 288 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 62 f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 82; vgl auch BSG SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S 6).

    Danach hat die KÄV die von ihr erlassenen Verteilungsregelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f) oder ob andere Umstände als von den Vertragsärzten selbst verursachte Leistungsausweitungen vorliegen, die sich nur bei einzelnen Arztgruppen auswirken und nur dort zu einem deutlichen Abfall des Punktwertes führen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R

    Vertragsarzt - Bewertung - psychotherapeutische Gesprächsleistung - Verletzung -

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Dieses dem Gleichheitssatz innewohnende Differenzierungsgebot kann verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlicher Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die - etwa wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen - die Leistungsmenge im Unterschied zu anderen Arztgruppen nicht ausweiten kann (vgl hierzu im einzelnen für bestimmte psychotherapeutische Leistungen Urteil des Senats vom 20. Januar 1999 - B 6 KA 46/97 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Eine Konstellation, die der Situation der Psychotherapeuten bei der Erbringung strikt zeitgebundener Leistungen vergleichbar wäre (vgl hierzu Urteil des Senats vom 20. Januar 1999 - aaO -), liegt bei der Erbringung radiologischer Leistungen nicht vor.

  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Die Freiheit des Vertragsarztes zu entscheiden, ob er eine bestimmte Leistung erbringen wolle oder nicht (BSGE 81, 86, 93), helfe nicht, wenn für das gesamte Leistungsspektrum eine kostendeckende Vergütung nicht gezahlt werde.
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedoch nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl zB BVerfGE 98, 365, 385).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Danach hat die KÄV die von ihr erlassenen Verteilungsregelungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob der Zweck der Regelung ganz oder teilweise nicht erreicht oder gar verfehlt wird (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 12 S 80 f) oder ob andere Umstände als von den Vertragsärzten selbst verursachte Leistungsausweitungen vorliegen, die sich nur bei einzelnen Arztgruppen auswirken und nur dort zu einem deutlichen Abfall des Punktwertes führen (BSGE 77, 288, 293 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 69 und BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 168).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 8/98 R
    Die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach der stRspr des BVerfG ein Gemeinwohlbelang von besonders hohem Rang (BVerfGE 68, 193, 218; 70, 1, 26; 82, 209, 230).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BSG, 12.10.1994 - 6 RKa 5/94

    Krankenversicherung - Ärztliche Leistung - Angemessene Vergütung

  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 61/94

    Anwendbarkeit von § 96 SGG auf Folgebescheide in vertragsärztlichen

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Nur die vereinbarte oder die durch Schiedsspruch festgesetzte Gesamtvergütung kann die KÄV auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an die Vertragsärzte verteilen; Nachforderungen der KÄVen an die Krankenkassen sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228 f).

    Diese Zahlen schließen die Annahme eines flächendeckend unangemessen niedrigen Vergütungsniveaus der vertragsärztlichen Tätigkeit - sowohl generell als auch nur für die Gruppe der Radiologen - in den streitbefangenen Quartalen aus (so auch schon - für 1996 - BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 231 und speziell für Hessen s unten 8b ).

    Hierfür hat der Gesetzgeber des SGB V ineinander greifende Zuständigkeiten verschiedener Institutionen vorgesehen, wie in den Senatsurteilen vom 3. März 1999 - B 6 KA 6/98 R und B 6 KA 8/98 R - dargelegt ist (Letzteres veröffentlicht in SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

    Der Senat hat dort ausgeführt, dass die Festlegung der Angemessenheit einer Vergütung vorrangig den Kompetenzen von Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 2 SGB V - Bestimmung von Inhalt und Punktzahlen der abrechenbaren Leistungen), Gesamtvertragsparteien (§ 85 Abs. 3 SGB V - Bemessung der Gesamtvergütungen) und KÄVen (§ 85 Abs. 4 SGB V - Verteilung der Gesamtvergütungen) überantwortet ist (vgl dazu die ausführliche Darstellung in BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228).

    Das BVerfG hat die gegen diese Urteile gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG , Beschlüsse vom 30. März 2001 - 1 BvR 1491/99 - NZS 2001, 486 f und 1 BvR 1496/99 -, Letzteres zu BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30).

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Neben ihrer Funktionsfähigkeit ist auch die finanzielle Stabilität des Systems der GKV bzw dessen Finanzierbarkeit als ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang anerkannt (vgl BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 70, 1, 26, 29 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 8, 10; BVerfGE 82, 209, 230; BVerfG SozR 3-2500 § 34 Nr. 1 S 4; BVerfG SozR 3-2500 § 73 Nr. 3 S 17; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 266 Nr. 9 S 27, 32; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 229; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 136; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 1 RdNr 27; BSG SozR 4-5562 § 8 Nr. 5 RdNr 22).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

    Entscheidend ist nämlich, daß der Vertragsarzt insgesamt Anspruch auf eine leistungsgerechte Teilhabe an der Gesamtvergütung hat, der in aller Regel dazu führt, daß das aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielbare Einkommen Ärzten hinreichenden Anreiz bietet, an der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (vgl zum ganzen zB BSG SozR 5530 Allg Nr. 1 S 5 ; BSGE 75, 187, 189 = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 f ; SozR 3-5533 Nr. 763 Nr. 1 S 4, 5 f ; SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 6 ; SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 228 ).
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