Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,39
BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,39) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 131
  • NJW 1994, 1614 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).

    Das Gesetz schreibt vielmehr eine im Grundsatz leistungsproportionale Verteilung vor, die gewährleistet, daß die ärztlichen Leistungen "prinzipiell gleichmäßig" (vgl BVerfGE 33, 171, 184) vergütet werden.

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als legitim anerkannten Regelungszwecke hält.

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein, daß dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189).

  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    Da § 368f Abs. 1 Satz 4 RVO die Verteilungskriterien nicht abschließend festlegt, kann der Bestimmung auch nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, vergütet werden (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22; vgl auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1988 - 6 RKa 29/87 - in USK 88196, S 990).

    Neben der aus § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO abgeleiteten Befugnis, durch Honorarbegrenzungsmaßnahmen, wie Kürzungen, Abstaffelungen ua, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes zu verhüten (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 mwN), hat es das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    Neben der aus § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO abgeleiteten Befugnis, durch Honorarbegrenzungsmaßnahmen, wie Kürzungen, Abstaffelungen ua, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes zu verhüten (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 mwN), hat es das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als legitim anerkannten Regelungszwecke hält.

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BVerfG, 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90

    Verringerung des Herstellerabgabepreises bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvL 39/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvL 39/79]; 67, 70, 85 f).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvL 39/79]; 67, 70, 85 f).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

  • BSG, 06.05.1988 - 6 RKa 29/87
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Wie der Senat bereits in den beiden genannten Urteilen vom 17.10.2007 (B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 20 und B 6 KA 31/07 - Juris RdNr 20; vgl auch BSGE 73, 131 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mwN) dargelegt hat, gelten die vom BVerfG zur Rückwirkung von Normen entwickelten Grundsätze auch für untergesetzliche Rechtsnormen wie die Bedarfsplanungs-Richtlinie.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Deshalb müssen gesetzliche Bestimmungen, die Grundregeln für die Berufsausübung von Ärzten und Einrichtungen enthalten und somit für deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung sind (dazu gehören auch Vergütungsregelungen: s BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, mwN; ebenso BVerfG, stRspr, zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , NJW 2002, 2091 f; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 18 = NJW 2005, 273 = MedR 2004, 680, 681; Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19), erkennen lassen, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die nähere Ausgestaltung durch die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane zu erfolgen hat (zu Satzungsregelungen s BVerfGE 33, 125, 158 ff; BVerfGE 33, 171, 183 ff = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 76, 171, 184 f; BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24).

    Der Bewertungsausschuss ist - ungeachtet seiner Verselbstständigung - ein Vertragsorgan, durch das die Partner der Bundesmantelverträge den EBM-Ä vereinbaren (vgl BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20; BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 203; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6).

    Sein Handeln wird den Partnern der Bundesmantelverträge als eigenes zugerechnet (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

    Zwar sei die KÄV nach der Rechtsprechung des BSG berechtigt, gesonderte Honorarkontingente für Leistungen nach den Abschnitten O I/O II EBM-Ä einerseits und O III EBM-Ä andererseits vorzugeben, jedoch habe sie die maßgeblichen Grundsätze des BSG-Urteils vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) nicht berücksichtigt.

    Soweit es sich auf das BSG-Urteil vom 29. September 1993 aaO stütze, habe es nicht hinreichend beachtet, daß das BSG bezogen auf die Gruppe der Laborärzte im Urteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) die Anforderungen an Honorarverteilungsvorschriften modifiziert habe.

    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (stRspr; s zB BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23; BSGE 81, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Der Senat hat lediglich beanstandet, daß ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen gebildet und infolgedessen die labormedizinischen Leistungen aller Ärzte ohne Differenzierung nach den Besonderheiten der einzelnen ärztlichen Leistungen oder der Arztgruppen honoriert worden sind (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Soweit das LSG angenommen hat, aus dem Senatsurteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sei die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des HVM über die Honorierung der O III-Leistungen abzuleiten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Die vom Senat damals vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierungsmöglichkeiten bei Basislaborleistungen betonten Unterschiede (BSGE 73, 131, 139 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 27) sind berücksichtigt, wenn für die Leistungen des Basislabors ein eigenes Honorarkontingent zur Verfügung steht.

    Die Beklagte hat allerdings die vom Senat im Urteil vom 29. September 1993 angesprochene Differenzierung zwischen den Ärzten für Laboratoríumsmedizin und anderen Ärzten (vgl BSGE 73, 131, 139 = SozR aaO S 27) nicht explizit aufgegriffen und keinen gesonderten Honorartopf zur Vergütung der O III-Leistungen allein der Laborärzte geschaffen.

    Der Senat hat nämlich im Urteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) die entscheidende Differenzierung zwischen Laborärzten und übrigen Ärzten darin gesehen, daß Laborärzte ausschließlich Auftragsleistungen erbringen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1993 die Gruppe der "anderen auf Laborleistungen spezialisierten Ärzte, die in ihrer Praxis überwiegend Spezialuntersuchungen des Abschnitts O III EBM-Ä ausführen" (BSGE 73, 131, 140 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 3 S 28), unter dem Gesichtspunkt der - in dem damals zu entscheidenden Fall bejahten - Ungleichbehandlung durch die Honorierung aller Laborleistungen aus einem einheitlichen Vergütungstopf den Ärzten für Laboratoriumsmedizin gleichgestellt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht