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   BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R   

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BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R (https://dejure.org/2002,88)
BSG, Entscheidung vom 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R (https://dejure.org/2002,88)
BSG, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R (https://dejure.org/2002,88)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche Praxiskostenansätze - normative Regelung - Kostensatz für Hausärzte nach EBM-Ä 1997 rechtmäßig - Überprüfung und Neufestlegung bis 1. 1. 2003 - Festsetzung des Kostensatzes - Berufsausübung iS des Art ...

  • Wolters Kluwer

    Honorar - Hautarzt - Vertragsarzt - Praxisbudget - Kassenärztliche Vereinigung - Kostensatz - Bewertung - Beurteilung - Bewertungsausschuss

  • Judicialis

    SGG § 103; ; SGG § 128 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostenansätze als normative Regelung, Rechtmäßigkeit des Kostensatzes für Hausärzte nach EBM-Ä 1997

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Die Kostensätze für Praxisbudgets müssen zum 1. 1. 2003 neu berechnet werden!

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Honorarverteilungsmaßstäbe zum 1. Juli - Honorareinbußen durch neue HVMs widerstandslos hinnehmen?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt: - Die Praxisbudgets im EBM werden zum 1. Juli 2003 abgeschafft!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 89, 259
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (49)

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

    Auszug aus BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R
    Das vom LSG in Bezug genommene Urteil vom 16. Mai 2001 (BSGE 88, 126 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29) habe andere Bereiche betroffen, nämlich die vergütungsmäßige Bewertung bestimmter ärztlicher Leistungen.

    Bei den Bestimmungen des EBM-Ä handelt es sich um - den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung zuzurechnende - Normsetzung durch Vertrag (s zur Normqualität des EBM-Ä BSGE 81, 86, 89 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; Engelmann, NZS 2000, 1, 7, mwN).

    Wie jedem anderen Normsetzer steht auch dem Bewertungsausschuss bei der ihm überantworteten Rechtsetzung Gestaltungsfreiheit zu (vgl zB BVerfGE 97, 271, 290 f; 90, 22, 26 mwN; 69, 150, 159 f mwN; s dazu bereits BSGE 88, 126, 133 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 152 f), die grundsätzlich auch von der Rechtsprechung zu respektieren ist und von dieser nur in Ausnahmefällen korrigiert werden darf.

    Akte der Rechtsetzung brauchen grundsätzlich nicht begründet zu werden (vgl BSGE 88, 126, 136 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 156 mit Nachweisen aus der Rspr des BVerfG).

    Zu einer Begründung - spätestens im gerichtlichen Verfahren - ist der Normsetzer nur ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von großer Intensität zu besorgen sind oder wenn sachliche Gründe für eine Regelung nicht ohne weiteres erkennbar sind und diese daher als willkürlich erscheinen könnte (BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 156 mit Hinweis auf zB BVerfGE 85, 36, 57).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R
    Die Höhe der Budgets ergibt sich aus dem Produkt der Fallpunktzahl und der Zahl der Fälle gemäß Nr. 1.4 aaO (vgl zum Ganzen bereits: BSGE 86, 16, 18 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 117 ff; s ferner: Die Einführung von Praxisbudgets zum 1. Juli 1997 - Gründe und Inhalte -, DÄ 1997, A-860 ff; Ballast, ErsK 1996, 440 ff; Schauenburg, BKK 1997, 193 ff; Metzinger/Woggon, KrV 1997, 12 ff; Wezel/Liebold, Handkomm BMÄ, E-GO und GOÄ, 6. Aufl, Stand April 2002, Bd 1, S 8-38/1 ff).

    Da wiederum der Punktwert für die ärztlichen Leistungen (auch) von der zu vergütenden Gesamtpunktmenge abhängt, bewirkt eine Begrenzung dieser Punktmenge eine Stabilisierung des Punktwertes (vgl BSGE 86, 16, 21 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 120 f).

    Die Regelungen über die Praxis- und die Zusatzbudgets waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, der sie nicht nur von der Rechtsgrundlage her (§ 87 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 2a Satz 1, 2 und 8 SGB V), sondern - soweit er sich damit befasst hat - auch der Höhe nach als rechtmäßig beurteilt hat (Urteile vom 8. März 2000, BSGE 86, 16, 19 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 118 ff, und vom 16. Mai 2001, BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 30 S 160 ff; SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S 174 ff; wegen der Bemessung von Praxisbudgets vgl etwa Senatsurteil vom 8. März 2000 - B 6 KA 8/99 R - S 17, unveröffentlicht, mit Bezugnahme auf BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 ff; s ferner BSG SozR aaO Nr. 15 S 61; betr Zusatzbudgets vgl BSG SozR aaO Nr. 30 S 167 f).

    Zeigen sich erhebliche und dauerhafte Veränderungen, die die Berechtigung des bisherigen Regelungssystems in Frage stellen, so sind die Bestimmungen nachzubessern (vgl grundlegend BSGE 83, 1, 4 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26 S 186 ff; s zB auch BSGE 86, 16, 29 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 129).

  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R
    Bei den Bestimmungen des EBM-Ä handelt es sich um - den Partnern der gemeinsamen Selbstverwaltung zuzurechnende - Normsetzung durch Vertrag (s zur Normqualität des EBM-Ä BSGE 81, 86, 89 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 18 S 84; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; Engelmann, NZS 2000, 1, 7, mwN).

    Es kann auch einen konkreten Termin nennen, ab dem von der Unwirksamkeit der Rechtsnorm auszugehen ist (vgl dazu zB BVerfGE 101, 158, 160, 238; s auch BSGE 83, 218, 224 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f).

    Sollte die Umsetzung bis dahin nicht erfolgen, so würde der Senat nach dem derzeitigen Stand seiner Erkenntnisse ab diesem Zeitpunkt die Regelung des EBM-Ä über die Praxisbudgets und die auf sie gegründeten Honorarbescheide als rechtswidrig ansehen müssen (vgl BVerfGE 101, 158, 160, 238, und BSGE 83, 218, 224 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 113 f).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Ihn trifft grundsätzlich keine Begründungspflicht (BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 ua - juris; ebenso BSGE 89, 259, 266 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 194 f; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 23).

    Bei den Bewertungsmaßstäben handelt es sich um Normsetzung durch Vertrag (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 81, 86, 89 = SozR aaO Nr. 18 S 84; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; Engelmann, NZS 2000, 1, 7).

    Sein Handeln wird den Partnern der Bundesmantelverträge als eigenes zugerechnet (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

    Der Bewertungsausschuss ist im Regelfall nicht einmal verpflichtet, seine schließlich getroffenen Entscheidungen zu begründen (vgl BSGE 88, 126, 136 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 156; BSGE 89, 259, 266 f = SozR aaO Nr. 34 S 194 f; s auch oben unter 3f).

    Dabei lassen die gesetzlichen Regelungen auch die Steuerung des ärztlichen Leistungsverhaltens durch die Begrenzung der dem einzelnen Vertragsarzt zustehenden Honorierung zu (s dazu zB BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f; BSGE 89, 259, 260 f = SozR aaO Nr. 34 S 188).

    Davon unabhängig ist aber im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die zum 1. Juli 1997 eingeführten und mit Ablauf des 30. Juni 2003 abgeschafften Praxisbudgets in der hier streitigen Zeit rechtmäßig waren, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 86, 16, 17 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 116 ff; BSGE 89, 259, 260 ff = SozR aaO Nr. 34 S 188 ff; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 5; BSG SozR aaO Nr. 3 RdNr 14 f).

    Auf Grund neuer Erkenntnisse über die Kostensätze, die den Praxisbudgets zu Grunde lagen, hat das BSG den Bewertungsausschuss für verpflichtet gehalten, die Praxisbudgets zu überprüfen, und dabei angekündigt, diese andernfalls ab 1. Juli 2003 nicht mehr anzuwenden (BSGE 89, 259, 269 ff = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 197 ff).

    Dem Bewertungsausschuss als Normgeber steht bei der Erfüllung des ihm in § 87 Abs. 1 SGB V übertragenen Auftrags ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 ua - juris; BSGE 79, 239, 242 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 49; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 f = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; BSGE 89, 259, 264 = SozR aaO Nr. 34 S 192).

    Eine strengere gerichtliche Kontrolle hat das BSG auch dann für geboten erachtet, wenn das eigene Normprogramm des EBM-Ä auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt; allerdings beschränkt sich diese strengere Kontrolle darauf, ob der Bewertungsausschuss alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 für die Kostensätze der Praxisbudgets).

    Damit wurden auch die im EBM-Ä vom 1. Juli 1997 kalkulierten Durchschnittseinkommen von 138.000 DM je Arzt aus vertragsärztlicher Tätigkeit übertroffen (s hierzu BSGE 86, 16, 18 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 117; BSGE 89, 259, 262 = SozR aaO Nr. 34 S 189; Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Argumentation des Klägers, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - SozR 3-2500 § 87 Nr. 34).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -).

    Die Entscheidung, was überhaupt den Praxiskosten zuzurechnen sei - so das BSG in der Entscheidung vom 15. Mai 2002 (a.a.O.) weiter -, erfolge notwendigerweise ebenfalls im Wege einer Bewertung, so etwa bei der Frage, welche Kosten in welchem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit oder der privatärztlichen Tätigkeit oder der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat - so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2002 (a.a.O.) - auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Das BSG (Urteil vom 15. Mai 2002, a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers sei verstärkt zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stünden (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in: SozR 2200 § 180 Nr. 37) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen seien, (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 ff., 218 und - zuletzt BVerfGE 103, S. 172 ff., 184 sowie BSG in: SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG Urt. vom 15. Mai 2002 a.a.O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, dies sei Aufgabe der obersten Bundesgerichte) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen; dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass beobachtete Entwicklungen Anlass zu verstärkter Nachprüfung geben können, wie dies etwa das BSG für den Fall der Hautärzte hinsichtlich der Praxisbudgets nach dem EBM-Ä für die Zeit ab 1.1.2003 angemahnt hat.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2002 (- B 6 KA 33/01 R -) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) vorzunehmen.

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1128/01
    Dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets (dort die Facharztgruppe der Hautärzte betreffend) handelt es sich nach der Rspr. des BSG um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen (BSG, Urt. 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - ).

    Die Entscheidung, was überhaupt den Praxiskosten zuzurechnen ist, erfolgt notwendigerweise ebenfalls im Wege einer Bewertung (vgl. BSG in der Entscheidung vom 15. Mai 2002 a.a.O), etwa bei der Frage, welche Kosten in welchem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. der privatärztlichen Tätigkeit oder aber der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

    Vor diesem Hintergrund ist der 6. Senat des BSG auch schon früher und in anderem Zusammenhang (in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen), vom normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (vgl. BSG vom 15. Mai 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 15. Mai 2002 a.a.O.) hat die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung zwangsläufig auch Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers ist verstärkt zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stehen (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in: SozR 2200 § 180 Nr. 37) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 und BSG in SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss (der hier Beigeladene) bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 a.a.O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (was als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende (neue) Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R- ) vorzunehmen.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Ihn trifft grundsätzlich keine Begründungspflicht (BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 ua - juris; ebenso BSGE 89, 259, 266 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 194 f; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 1 RdNr 23).

    Bei den Bewertungsmaßstäben handelt es sich um Normsetzung durch Vertrag (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 81, 86, 89 = SozR aaO Nr. 18 S 84; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; Engelmann, NZS 2000, 1, 7).

    Sein Handeln wird den Partnern der Bundesmantelverträge als eigenes zugerechnet (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

    Der Bewertungsausschuss ist im Regelfall nicht einmal verpflichtet, seine schließlich getroffenen Entscheidungen zu begründen (vgl BSGE 88, 126, 136 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 156; BSGE 89, 259, 266 f = SozR aaO Nr. 34 S 194 f; s auch oben unter 3f).

    Dabei lassen die gesetzlichen Regelungen auch die Steuerung des ärztlichen Leistungsverhaltens durch die Begrenzung der dem einzelnen Vertragsarzt zustehenden Honorierung zu (s dazu zB BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 147 f; BSGE 89, 259, 260 f = SozR aaO Nr. 34 S 188).

    Dem Bewertungsausschuss als Normgeber steht bei der Erfüllung des ihm in § 87 Abs. 1 SGB V übertragenen Auftrags ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG , Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 1 BvR 528/04 ua - juris; BSGE 79, 239, 242 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 49; BSGE 83, 218, 219 f = SozR aaO Nr. 21 S 108 f; BSGE 88, 126, 133 f = SozR aaO Nr. 29 S 152 f; BSGE 89, 259, 264 = SozR aaO Nr. 34 S 192).

    Eine strengere gerichtliche Kontrolle hat das BSG auch dann für geboten erachtet, wenn das eigene Normprogramm des EBM-Ä auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt; allerdings beschränkt sich diese strengere Kontrolle darauf, ob der Bewertungsausschuss alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben behandelt hat und ob seine Festsetzungen inhaltlich frei von Willkür sind (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 für die Kostensätze der Praxisbudgets).

    Damit wurden auch die im EBM-Ä vom 1. Juli 1997 kalkulierten Durchschnittseinkommen von 138.000 DM je Arzt aus vertragsärztlicher Tätigkeit übertroffen (s hierzu BSGE 86, 16, 18 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 117; BSGE 89, 259, 262 = SozR aaO Nr. 34 S 189; Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Es verblieb für 1996 aber nach Abzug eines Praxiskostenanteils von ca 80 % immer noch mehr als das im EBM-Ä vom 1. Juli 1997 kalkulierte Durchschnittseinkommen von jährlich 138.000 DM je Arzt aus vertragsärztlicher Tätigkeit (s hierzu BSGE 86, 16, 18 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 117; BSGE 89, 259, 262 = SozR aaO Nr. 34 S 189; Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), und die anschließenden Jahre 1997 und 1998 (nach Praxiskostenabzug: jeweils ca 165.000 DM) haben die Lage der niedersächsischen Radiologen wieder deutlich verbessert, auch wenn der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geforderte Jahresgewinn in Höhe des Gehalts eines im Krankenhaus tätigen Oberarztes von jährlich 180.000 DM noch nicht wieder erreicht wurde.

  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) handelt es sich nach der Rspr. des BSG um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen (BSG, Urt. 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -).

    Die Entscheidung, was überhaupt den Praxiskosten zuzurechnen ist, erfolgt notwendigerweise ebenfalls im Wege einer Bewertung (vgl. BSG in der Entscheidung vom 15. Mai 2002 a.a.O), etwa bei der Frage, welche Kosten in welchem Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. der privatärztlichen Tätigkeit oder aber der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

    Vor diesem Hintergrund ist das BSG auch schon früher und in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (vgl. BSG vom 15. Mai 2002, a.a.O., unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 15. Mai 2002 a.a.O.) hat die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung zwangsläufig auch Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers sei verstärkt zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stünden (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in: BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in: SozR 2200 § 180 Nr. 37) oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen seien (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R - a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 und BSG in SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss (der hier Beigeladene) bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 a.a. O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (was als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende (neue) Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 33/01 R -) vorzunehmen.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 35/17 R

    Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer

    Sofern eine Norm tatsächliche Umstände zur Grundlage ihrer Regelung macht, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob der (E)BewA - soweit mehrere Arztgruppen betroffen sind - nach einheitlichen Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, dh ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193) .

    Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 193 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwGE 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 14 RdNr 19; BSGE 100, 254 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 42, RdNr 18) .

    Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere darauf, ob der BewA sich in sachgerechter Weise an vorliegenden Berechnungen orientiert hat und von Annahmen ausgegangen ist, die sich innerhalb des Spektrums vorliegender Erhebungsergebnisse halten (vgl BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192) .

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1441/00
    Der Argumentation des Klägers, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R).

     Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Entsch. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R).

    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat - so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (a.a.O.) - auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Das BSG (Entscheidung vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (B 6 KA 33/01 R) ausdrücklich festgestellt hat.

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, wobei dies als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (B 6 KA 33/01 R) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1187/01
    Der Argumentation des Klägers, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen - im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin - von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Entsch. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R).

    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat - so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (a.a.O.) - auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen (hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41).

    Das BSG (Entscheidung vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (B 6 KA 33/01 R) ausdrücklich festgestellt hat.

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, wobei dies als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (B 6 KA 33/01 R) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Argumentation der Kläger, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen -- im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin -- von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (hier für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handle (BSG, Entsch. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Vor diesem Hintergrund sei der 6. Senat -- so weiter das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 (a.a.O.) -- auch schon in anderem Zusammenhang, nämlich in seinen Urteilen zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, von dem normativen Charakter der Kostensätze ausgegangen, hier unter Hinweis auf BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29; SozR 3-2500 § 85 Nr. 33 und SozR 3-2500 § 85 Nr. 41.

    Das BSG (Entscheidung vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält, wie das BSG in seiner Entscheidung vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R ausdrücklich festgestellt hat.

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, wobei dies als Aufgabe der obersten Bundesgerichte angesehen wird) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht davon, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (-- B 6 KA 33/01 R --) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Der Argumentation der Kläger, der Normgeber habe selbst Zweifel an der Datengrundlage gehabt, wenn Praxisbudgets für Radiologen in den EBM nicht aufgenommen worden seien, kann nicht gefolgt werden; maßgeblich war allein, dass keine Praxisbudgets für Arztgruppen gelten sollten, die nur auf Überweisung von Vertragsärzten in Anspruch genommen werden können oder für die wegen des hohen Grades an Spezialisierung kein ausreichendes statistisches Material zur Ermittlung der Praxiskosten zur Verfügung stand; dabei ist bei den Radiologen aus den zuerst genannten Gründen -- im Hinblick auf die Tätigkeit auf Überweisung hin -- von der Einrichtung von Praxisbudgets abgesehen worden (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R).

    Bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze hat das BSG für die Berechnung der Praxisbudgets (dort für die Facharztgruppe der Hautärzte) festgestellt, dass es sich um normative Regelungen, nicht um Tatsachenfeststellungen handele (BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R --).

    Das BSG (Urteil vom 15.5.2002 a.a.O.) kommt weiterhin zu der Feststellung, dass die Qualifizierung der Festlegung des bundesdurchschnittlichen Kostensatzes als Normsetzung Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte habe.

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers sei verstärkt zu beachten, wenn -- sei es auch nur mittelbar -- Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit stünden, hier unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 81, S. 156 sowie BSG in SozR 2200 § 180 Nr. 37 oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte gehe, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen seien (BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R -- a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 68, S. 193 und BSG in SozR 3-2500 § 135 Nr. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt hieraus eine Prüfung dahingehend, ob der Bewertungsausschuss bei der Festlegung der Kostensätze für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, d.h. ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen des Kostensatzes aus dem Jahre 1994 orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen Erhebungsergebnisse hält (BSG Urt. vom 15.5.2002 a.a.O.).

    Diese Regelungen sind ebenfalls vom 1. Juli 1997 an als Anfangsregelungen und Erprobungsregelungen für einen längeren Zeitraum vertretbar, wie dies insbesondere auch das BSG (vgl. Urteil vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R --) für die Arztgruppe der Hautärzte im Hinblick auf die Bemessung von Praxisbudgets festgestellt hat; erst mit Wirkung vom 1.1.2003 an und mit einer Berücksichtigung ab dem Quartal III/2003 ist dort eine Überprüfung der Kostenansätze mit Auswirkungen auf den EBM in Form einer Ankündigung (vgl. dort den rechtstheoretischen Ansatz, dass dies Aufgabe der obersten Bundesgerichte sei) verlangt worden.

    Dies erscheint nicht ungewöhnlich und gibt für sich genommen noch keinen Anlass, eine Regelung deshalb außer Kraft zu setzen (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R); diese Situation befreit jedoch die Normgeber nicht, die notwendigen Ermittlungen anzustellen beziehungsweise verfügbare Daten einzubeziehen; dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass beobachtete Entwicklungen Anlass zu verstärkter Nachprüfung geben können, wie dies etwa das BSG für den Fall der Hautärzte hinsichtlich der Praxisbudgets nach dem EBM-Ä für die Zeit ab 1.1.2003 angemahnt hat.

    Vornehmlich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung zur Reaktionspflicht müssen auch längere Zeiträume hingenommen werden, bevor insbesondere eine Verpflichtung zur Ermittlung und Datenerhebung greift, wie dies in der Entscheidung des BSG vom 15.5.2002 (-- B 6 KA 33/01 R --) zum Ausdruck kommt.

    Soweit diesen Ausführungen Hinweise zur Kostenstruktur der Radiologen entnommen werden können, könnten diese u.U. geeignet sein, den Beigeladenen zu veranlassen, eine den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kostenberechnung unter Einbeziehung der privatärztlichen Tätigkeit wie auch der privaten Lebensführung (vgl. BSG, Urt. vom 15.5.2002 -- B 6 KA 33/01 R) vorzunehmen.

  • LSG Hessen, 16.12.2003 - L 7 KA 536/02

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 1373/01
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 723/00

    Vertragsarzt - Pathologe - Begründung - Honorarbescheid -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 71/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 73/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 83/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 48/02 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab - Festlegung der Fallpunktzahlen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

  • LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 13/10

    Vergütung kieferorthopädischer Leistungen; Rechtmäßigkeit der Neubewertung

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 37/17 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R

    Bewertungsausschuss - angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 16/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - neue Bundesländer -

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 29/17 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Praxiskostensätze für die Berechnung der

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 36/16 R

    Begrenzter Korrekturbedarf bei der Vergütung für Psychotherapeuten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 4427/03

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewertungsausschuss - Berechtigung zum Erlass der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 5/02

    Verteilung der ärztlichen Gesamtvergütung durch die Kassenärztliche Vereinigung;

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 91/04

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 4486/03

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 10 KA 3/03

    Hinreichende Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit des Honorarabrechnungsbescheides;

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 30/00 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Neustrukturierung durch Praxis- und Zusatzbudgets -

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2017 - L 5 KA 2350/14
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 10 KA 52/02

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 42/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuschlag zur augenärztlichen Grundpauschale -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2003 - L 11 KA 243/01

    Rechtmäßigkeit einesärztlichen Honorarabrechnungsbescheides; Wirksamkeit einer

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 32/17 R

    Rechtmäßigkeit der Höhe der Vergütung für erbrachte zeitgebundene

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 41/07 R

    Ärztlicher und nichtärztlicher Psychotherapeut - angemessene Höhe der Vergütung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 10 KA 47/02

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

  • LSG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - L 5 KA 1002/03

    Auswirkungen der Laborreform in der Vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 43/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 36/17 R

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 8/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2004 - L 11 KA 7/01
  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 12/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 10/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 8/16 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Vergütung der antrags- und

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 42/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 30/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 48/08

    Vertragsarzt - Rechtmäßigkeit der Bewertung hausärztlicher Leistungen im EBM-Ä

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 11 KA 133/02

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2016 - L 5 KA 3052/14
  • BSG, 09.05.2012 - B 6 KA 24/11 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Vergütungsmodell -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 3 KA 91/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 156/04

    Ermächtigung des Landesschiedsamtes zum Erlass eines Honorarverteilungsmaßstabs

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 53/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 112/03 B

    Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, Aufschlag bei der Fallpunktzahl

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R

    Vertragsarzt - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 11 KA 134/02

    Honorar für psychotherapeutische Leistungen; Gestaltungsspielraum des

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 35/04 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab - keine inhaltliche Änderung durch Beschlüsse des

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

  • BSG, 03.08.2005 - B 6 KA 22/05 R

    Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes, Beginn der Rügefrist

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/08 B

    Repräsentation des Normgebers "Bundesmantelvertragspartner" in der

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 23/03 R

    Vergütung psychotherapeutischer Leistungen, Rechtswidrigkeit des Beschlusses des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2010 - L 10 P 10/10

    Pflege-TÜV ist nicht verfassungswidrig

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 20/03 R

    Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerungen im Honorarverteilungsmaßstab

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 53/03 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 38/02 R

    Vertragsarzt - Honorarbegrenzung - Psychosomatik - Zusatzbudget - Praxisbudget -

  • LSG Bayern, 06.11.2002 - L 12 KA 181/01

    Rechtmäßigkeit einer Honorarfestsetzung unter Anwendung des im Einheitlichen

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 50/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt mit Schwerpunkt Rheumatologie - Orthopäde -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.06.2010 - L 4 P 3/10

    Pflegeheime können Transparenzberichte nicht blockieren

  • LSG Schleswig-Holstein, 13.11.2007 - L 4 KA 9/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Zulässigkeit von Individualbudgets, Fallwertgrenzen

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 333/04

    Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung wegen Aushandelung ungünstiger

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 21/00 R

    Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostenansätze als normative

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 27/06 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, Beurteilung einer flächendeckend

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 13/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Teilbudget - Befreiung - keine Differenzierung

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 48/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2017 - L 5 KA 438/15
  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 49/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • LSG Bayern, 26.02.2003 - L 12 KA 35/02
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 26/03 R

    Honorarverteilung bei Vertragsärzten, Bemessung

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/03

    Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; Regelungen zur

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 47/05 R

    Zulässigkeit der Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen ab 1.7.1999 in der

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 76/02 B

    Berechnung der Praxisbudgets in der vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Düsseldorf, 05.11.2003 - S 2 KA 142/02

    Vertragsarztangelegenheiten

  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 409/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Vertragsparteien eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - L 4 KA 14/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 38/04 R

    Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.07.2011 - L 4 P 44/10

    Transparenzbericht erfolgreich blockiert

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 11/07 R

    Vorgaben des Bewertungsausschusses für eine angemessene Vergütung der

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 34/04 R

    Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Vergütung von

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 97/03 B

    Unterlassene Beweisaufnahme als Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung einer

  • LSG Hessen, 17.11.2010 - L 4 KA 69/08

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Bindungswirkung eines

  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2007 - L 5 KA 5139/06

    Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und

  • BSG, 22.10.2004 - B 6 KA 31/03 R
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2016 - L 11 KA 7/13

    Streit um die Verpflichtung zur Nachvergütung im Quartal I/2008 erbrachter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - L 11 KA 72/03

    Rechtmäßigkeit von Honoraraufhebungsbescheiden und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2010 - L 11 KA 53/07

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2011 - L 11 KA 5/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.06.2004 - L 3 KA 54/04

    Anspruch auf Vergütung einer im Rahmen der belegärztlichen Tätigkeit

  • LSG Baden-Württemberg, 10.09.2003 - L 5 KA 3000/01

    Zulässigkeit der Feststellungsklage, Wirtschaftlichkeitsbonus für überweisende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.10.2010 - L 4 P 12/10

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

  • LSG Hessen, 28.12.2007 - L 6/7 KA 134/03

    Kassenärztliche Vereinigung - Begründung und hinreichende Bestimmung -

  • SG Marburg, 04.06.2008 - S 12 KA 546/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - II. Quartal 2005 - keine Beanstandung der

  • LSG Bayern, 01.06.2016 - L 12 KA 150/14

    Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 180/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

  • SG Dresden, 21.01.2015 - S 18 KA 118/11

    Quotierung der Vergütung laboranalytischer Untersuchungen bei einer

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 10/11 B
  • LSG Hamburg, 26.01.2012 - L 1 KA 22/09
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 13/04
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 55/12 B
  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 25/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

  • SG Marburg, 10.12.2008 - S 12 KA 527/07

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Abzug extrabudgetärer

  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 469/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Vertragsparteien eines

  • LSG Bayern, 23.07.2003 - L 12 KA 111/02

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erweiterung des Praxisbudgets wegen

  • BSG, 06.11.2002 - B 6 KA 24/02 B

    Budgetierung in der vertragsärztlichen Versorgung

  • SG Düsseldorf, 29.01.2007 - S 2 KA 251/06

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 52/03 B

    Arithmetischer Mittelwert bei Doppelzulassung in der Vertragsärztlichen

  • LSG Bayern, 06.11.2002 - L 12 KA 117/00

    Erweiterung des Praxisbudgets wegen vermehrter Hausbesuche; Berechnung des

  • LSG Bayern, 02.10.2002 - L 12 KA 138/00

    Nachvergütung von Arztleistungen; Für das Fachgebiet der Internisten wesentliche

  • LSG Bayern, 23.07.2014 - L 12 KA 150/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2022 - L 3 KA 30/19

    Vertragsärztliche Vergütung; Finanzierung des Grundbetrags "Labor"; Aufteilung

  • SG Berlin, 25.09.2019 - S 83 KA 206/17

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Vergütung von Laborleistungen -

  • LSG Bayern, 01.06.2016 - S 38 KA 263/13

    Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2014 - L 11 KA 44/12

    Streit über die Höhe vertragsärztlicher Honorare und die Rechtmäßigkeit des der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2013 - L 11 KA 103/10
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.08.2011 - L 4 P 8/11

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die Ergebnisse der

  • SG Marburg, 06.10.2010 - S 11 KA 340/09

    Vertragsärztliche Vergütung - Ermittlung des Regelleistungsvolumens -

  • LSG Thüringen, 07.12.2005 - L 4 KA 589/02

    Neufestsetzung eines Arzthonorars; Fallzahlabhängige Budgetierung; Festlegung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - L 11 KA 50/19

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Kein Zusetzen der "hausärztliche

  • SG Stuttgart, 24.10.2013 - S 11 KA 6099/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

  • BSG, 17.08.2011 - B 6 KA 11/11 B
  • SG Dresden, 18.11.2010 - S 18 KA 737/06

    Entstehung von Nachteilen im Wettbewerb gegenüber Gemeinschaftspraxen,

  • SG Düsseldorf, 08.06.2007 - S 2 KA 251/06

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Honorarbescheides; Rechtswidrigkeit des

  • LSG Bayern, 04.08.2004 - L 12 KA 139/03

    Antrag auf Erweiterung des Praxisbudgets bzw. Zusatzbudgets im Zusammenhang mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - L 11 KA 30/03

    Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Vertragsarzt; Verstoß gegen vertragsärztliche

  • LSG Bayern, 12.02.2003 - L 12 KA 44/01

    Vereinbarkeit der Budgetierungsregelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2011 - L 3 KA 38/11
  • LSG Thüringen, 07.12.2005 - L 4 KA 604/04

    Anspruch einer Gynäkologin auf Begleichung eines Honorars unter Zugrundelegung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - L 11 KA 61/01

    Beschwer durch Anwendung der Regeln über das Praxisbudget; Weitgehend

  • LSG Bayern, 12.11.2003 - L 12 KA 54/02

    Anspruch auf Erweiterung des Praxisbudgets ; Erneute Eröffnung des Rechtswegs zu

  • SG Dresden, 27.11.2014 - S 11 KA 166/11

    Sachliche Richtigstellung der Honorarverteilung von Vertragsärzten

  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 429/07

    Bildung von praxisindividuellen Regelleistungsvolumina anhand von

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 100/03 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2003 - L 11 KA 18/00

    Anspruch auf Neuberechnung eines Arzthonorars und Neubemessung des Praxisbudgets;

  • SG Hannover, 21.09.2016 - S 61 KA 801/12
  • SG Dresden, 03.09.2014 - S 18 KA 163/11

    Bemessung der Höhe des Honorars für vertragsärztliche Leistungen wegen der

  • LSG Baden-Württemberg, 07.01.2013 - L 4 P 4043/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2004 - L 11 KA 4/01
  • SG München, 08.05.2003 - S 33 KA 3091/01
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