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   BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 29/95   

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https://dejure.org/1996,3457
BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 (https://dejure.org/1996,3457)
BSG, Entscheidung vom 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 (https://dejure.org/1996,3457)
BSG, Entscheidung vom 08. Mai 1996 - 6 RKa 29/95 (https://dejure.org/1996,3457)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit als Voraussetzung für die Eintragung in das Zahnarztregister - Gleichstellung einer Tätigkeit als ermächtigter Zahnarzt mit der Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines Vertragszahnarztes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechenbarkeit der Zeit einer Tätigkeit als ermächtigter Zahnarzt auf die für die Eintragung in das Zahnarztregister abzuleistende Vorbereitungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 139
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 1/19 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - zahnärztliches Medizinisches

    Wie das BSG bereits in einem Urteil vom 8.5.1996 (6 RKa 29/95) entschieden habe, bestehe der Zweck der Vorbereitungszeit darin, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen als niedergelassener Vertragszahnarzt kennenlerne, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden könne.

    Vor diesem Hintergrund bereitet die Vorbereitungszeit heute - anders als zu Zeiten der Entscheidungen des BSG vom 31.1.1961 (aaO; vgl auch BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 29/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 10 S 42 = juris RdNr 14) - nicht mehr ausschließlich auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vor (so bereits zutreffend SG Marburg Urteil vom 31.1.2018 - S 12 KA 572/17 - MedR 2018, 1002 = juris RdNr 33 ff, 40; Gerdts, MedR 2018, 1005 f; Pawlita, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 322.1) .

    Allerdings dient die zweijährige Vorbereitungszeit, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Zahnärzte-ZV ohnehin nur im Umfang von mindestens drei Monaten bei einem Vertragszahnarzt bzw MVZ absolviert werden muss, auch nicht in erster Linie der Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der vertragszahnärztlichen Abrechnung, sondern der Vertiefung der praktisch medizinischen Kenntnisse (BSG Urteil vom 31.1.1961 - 2 RU 229/59 - BSGE 14, 5 = SozR Nr. 3 zu § 565 RVO = juris RdNr 10) und insgesamt dazu, dass der approbierte Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernissen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit kennenlernt (vgl dazu BSG Urteil vom 8.5.1996 - 6 RKa 29/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 10 S 42 = juris RdNr 14).

  • SG Marburg, 31.01.2018 - S 12 KA 572/17

    Krankenversicherungsrecht, Vertragsarztrecht

    Speziell mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 10, juris Rdnr. 14).

    Demgegenüber diente die früher nach § 17 Zahnärzte-ZV und § 17 Ärzte-ZV verpflichtende Teilnahme an einem Einführungslehrgang, der in einem engeren zeitlichen Zusammenhang vor der Zulassung als Vertragszahnarzt zurückgelegt werden musste, dem Kennenlernen der rechtlichen und verwaltungstechnischen Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - ebd.).

    Aber auch die 1996 vom Bundessozialgericht formulierte und bereits zitierte Annahme, die Vorbereitungszeit diene dem Kennenlernen der Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes, ehe der Vorbereitungsassistent selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - ebd.), muss im Hinblick auf die Änderungen des Leistungserbringerrechts relativiert werden.

    Seine Leistungen werden nach den für zugelassene Zahnärzte geltenden Gebührenordnungen vergütet, und er hat die ansonsten für die vertragszahnärztliche Tätigkeit geltenden rechtlichen Verpflichtungen wie das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 72 Abs. 2 SGB V) zu beachten (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - a.a.O., Rdnr. 15).

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2008 - L 4 B 497/08

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Eintragung in das Zahnarztregister -

    Zwar hat Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (6 RKa 29/95, SozR 3-2500 § 95 Nr. 10) die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV insofern erweiternd ausgelegt, als es eine mindestens 2-jährige Tätigkeit als ermächtigter Zahnarzt einer dreimonatigen Tätigkeit als Assistent eines zugelassenen Vertragszahnarztes gleichgestellt hat.

    Dagegen soll mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV im Umfang von 6 bzw. 3 Monaten sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG, Urt. v. 8. Mai 1996 - 6 RKa 29/95, SozR 3-2500 § 95 Nr. 10, juris Rz. 14 ff.).

  • SG Düsseldorf, 05.12.2018 - S 2 KA 77/17

    Weiterbildungsassistent: Wer darf in einem zahnärztlichen MVZ

    Demgegenüber dient die Teilnahme an einem Einführungslehrgang, der in einem engeren zeitlichen Zusammenhang vor der Zulassung als Vertragszahnarzt zurückgelegt werden muss (vgl. § 17 Zahnärzte-ZV), dem Kennenlernen der rechtlichen und verwaltungstechnischen Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - (Rn. 14); Meschke, in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2008, § 3 Zahnärzte-ZV, Rn. 21).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 35/97 R

    Zulassungsbeschränkungen in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

    Diese Bestimmung ist die Grundlage für das zweistufig aufgebaute Zulassungsverfahren, dessen erste Stufe die Eintragung in das Arztregister bildet und dessen zweite Stufe die daran anschließende Entscheidung über einen konkreten Zulassungsantrag beinhaltet (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 10 S 42).

    Die Ableistung eines Teils der für die Eintragung in das Arztregister notwendigen Vorbereitungszeit in der Praxis eines zugelassenen Vertragsarztes soll, wie der Senat für die vertragszahnärztliche Versorgung entschieden hat, sicherstellen, daß der Arzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragsarztes kennengelernt hat, bevor er selbst als Vertragsarzt in eigener Praxis zugelassen wird (Urteil vom 8. Mai 1996, BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 10 S 42).

  • SG Düsseldorf, 16.05.2017 - S 2 KA 76/17

    MVZ: nur Vertragsärzte eines MVZ dürfen Vorbereitungsassistenten anstellen

    Demgegenüber dient die Teilnahme an einem Einführungslehrgang, der in einem engeren zeitlichen Zusammenhang vor der Zulassung als Vertragszahnarzt zurückgelegt werden muss (vgl. § 17 Zahnärzte-ZV), dem Kennenlernen der rechtlichen und verwaltungstechnischen Erfordernisse der vertragszahnärztlichen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 08.05.1996 - 6 RKa 29/95 - (Rn. 14); Meschke, in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV, 2008, § 3 Zahnärzte-ZV, Rn. 21).
  • SG Düsseldorf, 25.05.2005 - S 2 KA 242/04

    Vertragsarztrecht

    Speziell mit der Vorbereitung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Zahnärzte-ZV soll sichergestellt werden, dass der Zahnarzt die Bedingungen und Erfordernisse der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen in eigener Tätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Vertragszahnarztes kennengelernt hat, ehe er selbst als Vertragszahnarzt in eigener Praxis zugelassen werden kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 10).
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