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   BVerfG, 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (32)  

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R  

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Das BVerfG hat bereits als verfassungsgemäß erachtet (vgl BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00), dass der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hochgewertete, in der DDR erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist.

    Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung sowie der FZR und den Zusatzversorgungssystemen (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; Beschlüsse des BVerfG vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 = NZS 2003, 87 ff und vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00), nicht jedoch auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen.

    Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 59, 94 f = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3; Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00).

  • BSG, 05.08.2004 - B 13 RJ 40/03 R  

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme in ständiger Rechtsprechung einen großen Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr. 3; BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2; vgl auch BVerfGE 48, 346 = SozR 2200 § 1268 Nr. 11; BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 und BVerfG NZS 2003, 87).
  • BGH, 05.12.2012 - IV ZB 22/12  
    Hierfür sprechen sachliche Gründe, weil die Betroffenen infolge des unzureichenden Beitragsrechts der DDR (vgl. dazu auch BVerfG SozR 3-2600 § 256a Nr. 9 m. w. N.) nicht in der Lage waren, eine ihrem Einkommen entsprechende Altersversorgung aufzubauen.
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