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   BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R   

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https://dejure.org/1999,1434
BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R (https://dejure.org/1999,1434)
BSG, Entscheidung vom 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R (https://dejure.org/1999,1434)
BSG, Entscheidung vom 01. September 1999 - B 9 V 6/99 R (https://dejure.org/1999,1434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben - Überweisungskonto - Auskunft - Auskunftsanspruch

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung - Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Entreicherung

  • Judicialis

    BVG § 66 Abs 2 Satz 4; ; SGB VI § 118 Abs 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberweisung von Leistungen nach dem Tode des Leistungsempfängers durch das Geldinstitut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 259
  • NJW 2000, 1062
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.05.1988 - 6 RKa 18/87

    Kassenärztliche Vereinigung - Arztabrechnung - Auskunft - Ersatzkasse

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Im bürgerlichen Recht wird eine Pflicht zur Auskunft angenommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch unbillig belastet zu werden (BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 288; BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).

    Auch wenn diese Grundsätze des bürgerlichen Rechts entsprechend im öffentlichen Recht gelten sollten (vgl dazu BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 für den öffentlich-rechtlichen Vertrag) und die erforderliche Sonderbeziehung zwischen Versorgungsträger und Geldinstitut durch § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG iVm § 118 Abs. 3 SGB VI hergestellt wäre (so Heinz, ZfS 1998, 265, 268) so bestände eine Auskunftspflicht doch nur, wenn die begehrte Auskunft geeignet wäre, über das Bestehen oder den Umfang eines anderen Rechts Aufschluß zu geben (BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Dieses Ergebnis wird durch die Vorgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI (vgl dazu BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4) bestätigt.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Im bürgerlichen Recht wird eine Pflicht zur Auskunft angenommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch unbillig belastet zu werden (BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 288; BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Der Kläger will sich durch die verlangte Auskunft nicht Informationen über Dritte verschaffen, um dann gegen diese einen Erstattungsanspruch durchzusetzen (vgl zum Verhältnis der Zahlungsklage aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Auskunftsklage nach Satz 2 BSGE 82, 239, 242 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83

    GEMA-Vermutung II; Geltung der GEMA-Vermutung für die musikalische Vertonung

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Im bürgerlichen Recht wird eine Pflicht zur Auskunft angenommen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch unbillig belastet zu werden (BGHZ 95, 274, 278 f; 95, 285, 288; BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).
  • BGH, 11.03.1998 - IV ZR 92/97

    Leistungsfreiheit der Unfallversicherung bei Verletzungen durch in Diskotheken

    Auszug aus BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R
    Auch wenn diese Grundsätze des bürgerlichen Rechts entsprechend im öffentlichen Recht gelten sollten (vgl dazu BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1 für den öffentlich-rechtlichen Vertrag) und die erforderliche Sonderbeziehung zwischen Versorgungsträger und Geldinstitut durch § 66 Abs. 2 Satz 4 BVG iVm § 118 Abs. 3 SGB VI hergestellt wäre (so Heinz, ZfS 1998, 265, 268) so bestände eine Auskunftspflicht doch nur, wenn die begehrte Auskunft geeignet wäre, über das Bestehen oder den Umfang eines anderen Rechts Aufschluß zu geben (BSG SozR 5550 § 13 Nr. 1).
  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Sowohl Satz 3 Halbs 1 als auch Satz 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231) .

    Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Sowohl S 3 Halbs 1 als auch S 3 Halbs 2 beziehen sich ausschließlich auf das Rentenüberweisungskonto (Urteil des Senats vom 3.6.2009, aaO, RdNr 17; Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 S 3 Halbs 1 SGB VI genannten Regel könne die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. Senats vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231) .

    Die zum 1.1.1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, SGb 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f) .

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar.

    Denn unter dem Begriff des "Guthabens" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI versteht das Gesetz nicht ein Guthaben auf irgendeinem von mehreren Konten des verstorbenen Rentenberechtigten bei dem Geldinstitut, sondern ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die Leistung überwiesen worden ist (BSGE 84, 259, 260 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; mit zustimmender Anm von Buschmann, SGb 2000, 231; Langguth, DStR 2000, 1102; s hierzu auch Heinz, ZfS 1999, 329).

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI genannten Grundregel kann die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231).

    Die durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9. 1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar.

    Denn unter dem Begriff des "Guthabens" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI versteht das Gesetz nicht ein Guthaben auf irgendeinem von mehreren Konten des verstorbenen Rentenberechtigten bei dem Geldinstitut, sondern ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die Leistung überwiesen worden ist (BSGE 84, 259, 260 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; mit zustimmender Anm von Buschmann, SGb 2000, 231; Langguth, DStR 2000, 1102; s hierzu auch Heinz, ZfS 1999, 329).

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI genannten Grundregel kann die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231).

    Die durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f).

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Dabei hat das LSG zutreffend nur auf das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben abgestellt (vgl hierzu BSGE 84, 259, 260 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; Beschluss des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 120/07 R, RdNr 16 ff) und nicht geprüft, ob bei Eingang der Rückforderung noch andere Konten des verstorbenen Dr. T. bei dem beklagten Geldinstitut ein Guthaben aufwiesen.
  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 R 190/12

    Rentenauszahlung - Überweisung - Barauszahlung - Auszahlung an der Wohnung

    Danach besteht eine Pflicht zur Auskunft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch selbst unbillig belastet zu werden (BSG 01.09.1999, B 9 V 6/99 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 5; BGH, 15.08.2012, XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785-1788).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2007 - L 4 R 177/06

    Rentenversicherung

    Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

    Das sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst (BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 65/07 R

    Rücküberweisungspflicht eines Geldinstitutes bei Überzahlung einer Rente nach Tod

    Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9.1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 4/07

    Rentenversicherung

    Dies führt häufig dazu, dass die Rentenversicherungsträger eine nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht realisierbare Forderung gegen die Erben des verstorbenen Versicherten, das Geldinstitut hingegen eine Erhöhung des Habensaldos auf dem Konto des verstorbenen Versicherten oder bei einem debitorisch geführtem Konto eine Minderung des Sollsaldos erlangt (siehe zur Rechtslage BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

    Das sich aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI ergebende Haftungsrisiko ist für das Geldinstitut dabei insoweit beschränkt, als der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI nur das Überweisungskonto des verstorbenen Berechtigten erfasst (BSG, Urteil vom 01.09.1999, - B 9 V 6/99 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - L 4 R 125/05

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2008 - L 4 R 178/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 (18) R 31/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2007 - L 4 R 63/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2007 - L 4 R 188/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 154/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - L 4 R 171/06

    Rentenversicherung

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2007 - L 4 R 99/07

    Rentenversicherung

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2006 - L 6 V 3067/06

    Örtlich zuständiges Gericht bei Wohnsitzwechsel des Klägers - Bestimmung des

  • BSG, 11.01.2007 - B 4 RA 267/05 B
  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 9 R 681/17
  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 71/07 B
  • BSG, 06.03.2007 - B 4 R 189/06 B
  • SG Würzburg, 14.11.2006 - S 4 R 629/04

    Rückforderung einer Rentenüberzahlung i.R.e. allgemeinen Leistungsklage;

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