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   BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R   

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https://dejure.org/2001,1885
BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R (https://dejure.org/2001,1885)
BSG, Entscheidung vom 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R (https://dejure.org/2001,1885)
BSG, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R (https://dejure.org/2001,1885)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnungszeit - Anerkennung - Kontenklärung - Rentenversicherung - Griechenland - Arbeitslosigkeit - Arbeitslosenversicherung - Überbrückungstatbestand - Pflegezeit - Unterbrechung

  • Judicialis

    SGB VI § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 87, 269
  • NZS 2001, 544
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 08.03.1972 - 11 RA 190/71

    Arbeitslosigkeitszeiten - Selbsthilfeversuch - Scheitern selbständiger Tätigkeit

    Auszug aus BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R
    Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, also ob auch während des Lückenzeitraumes ein hinreichender innerer Zusammenhang dazu besteht (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1250 Nr. 18; SozR 2200 § 1259 Nr. 99; BSGE 70, 111, 114 = SozR 3-2200 § 1259 Nr. 11).

    Hierbei spricht es zugunsten des Versicherten, wenn die Lücke unverschuldet, durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 72) oder durch ein sozialadäquates, von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

    Diese knüpfen zB an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 31, 11 = SozR Nr. 29 zu § 1259 RVO; BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94), ein individuelles Bemühen um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (vgl BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 8), versicherungsrechtlich relevante Zeiten, insbesondere des Leistungsbezuges (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 72), oder an Ausfalltatbestände an, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können (vgl BSGE 21, 21 = SozR Nr. 12 zu § 1259 RVO; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu § 1259 RVO; BSGE 52, 108 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

    Bei der Frage des Vertretenmüssens der entstandenen Lücke kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO), wobei Gesichtspunkte der Billigkeit (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO) und der Sozialadäquanz (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7) Berücksichtigung finden.

    Da es mit zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer wird, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit der Arbeitslosigkeit herzustellen (vgl dazu allgemein BSGE 29, 120, 123 = SozR Nr. 22 zu § 1259 RVO), liegt es nahe, die vom BSG für sog Selbsthilfeversuche gezogene Sechs-Monats-Grenze (vgl BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO) auch in diesem Zusammenhang zur Anwendung zu bringen.

  • BSG, 13.08.1996 - 8 RKn 30/95

    Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit

    Auszug aus BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R
    Hierbei spricht es zugunsten des Versicherten, wenn die Lücke unverschuldet, durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 72) oder durch ein sozialadäquates, von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

    Diese knüpfen zB an ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSGE 31, 11 = SozR Nr. 29 zu § 1259 RVO; BSGE 37, 10 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 94), ein individuelles Bemühen um Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (vgl BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO; BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 8), versicherungsrechtlich relevante Zeiten, insbesondere des Leistungsbezuges (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 72), oder an Ausfalltatbestände an, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden können (vgl BSGE 21, 21 = SozR Nr. 12 zu § 1259 RVO; BSGE 29, 120 = SozR Nr. 22 zu § 1259 RVO; BSGE 52, 108 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7).

    Bei der Frage des Vertretenmüssens der entstandenen Lücke kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl BSG SozR Nr. 50 zu § 1259 RVO), wobei Gesichtspunkte der Billigkeit (vgl BSGE 34, 93, 95 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO) und der Sozialadäquanz (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7) Berücksichtigung finden.

    Ein derartiger Inlandsbezug gehört jedoch nicht zum Wesen des Überbrückungstatbestandes (vgl zB BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 8; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7; zur Frage einer sog Anschlußersatzzeit wegen Arbeitslosigkeit vgl auch BSG SozR 2200 § 1251 Nr. 133; BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 37/91 -).

  • BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 89/80

    Versicherungspflichtige Beschäftigung; Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer

    Auszug aus BSG, 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R
    Der unmittelbare Anschluß zwischen den einzelnen Gliedern einer solchen Kette wird gewahrt, solange eine etwaige Lücke keinen ganzen Kalendermonat umfaßt (vgl BSGE 53, 54 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

    Dabei haben verschiedene Wertungsgesichtspunkte einzufließen, die den Schutzzweck der Norm berücksichtigen (vgl BSGE 37, 10, 17 = SozR Nr. 62 zu § 1259 RVO; BSGE 53, 54, 56 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 10).

    Damit wollte die Rechtsprechung aufgrund des dem § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (früher § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO) innewohnenden Schutzzwecks Lücken schließen, die ua dadurch entstanden sind, daß der Versicherte vor der Meldung beim ArbA durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert war, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und Beiträge zu entrichten (vgl BSGE 53, 54, 56 = SozR 2200 § 1259 Nr. 60).

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 16).
  • BSG, 26.07.2007 - B 13 R 8/07 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Hinzu komme, dass sich in Bezug auf die Anerkennung von längeren Lücken als Überbrückungstatbestände ergebe, dass es mit zunehmender Dauer der Lücke immer schwerer werde, die erforderliche Verbindung zwischen der davor- und der dahinterliegenden Zeit herzustellen (Hinweis auf das Senatsurteil vom 1.2.2001 - B 13 RJ 37/00 R - BSGE 87, 269, 274 f = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16 S 91).

    Die Regelung soll dem Versicherten einen Ausgleich für bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle (zB wegen Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) gewähren (vgl Senatsurteil vom 1.2.2001 - B 13 RJ 37/00 R - BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 7, SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 und SozR 2200 § 1259 Nr. 94).

    Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3; BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16).

    Hierauf aufbauend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1.2.2001 (BSGE 87, 269 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 16) darauf abgestellt, dass, ebenso wie bei der von der bisherigen Rechtsprechung für Selbsthilfeversuche gezogenen Sechs-Monats-Grenze, auch bei einer Pflegetätigkeit erwartet werden kann, dass der Versicherte in dieser Zeit in der Lage ist, die Dauerhaftigkeit seiner begonnenen Tätigkeit sicher einzuschätzen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10

    Eigentum; Erwerbsleben; Erwerbsminderung; Haft; JVA; Rente; Rentenanwartschaft;

    In solchen Fallgestaltungen ist der Versicherte nach den Gesamtumständen ungeachtet der Inhaftierung in der gebotenen Gesamtbetrachtung noch dem aktiven Erwerbsleben mit der Folge zuzurechnen, dass während des haftbedingten Lückenzeitraumes ein hinreichender innerer Zusammenhang zum aktiven Erwerbsleben fortbesteht (vgl. zu diesen Kriterien bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen sog. Überbrückungstatbestände: BSG, U.v. 1. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 16).

    101 Insbesondere hat das BSG aus dem "Gesamtplan" der entsprechenden Regelung gefolgert, dass einem Anrechnungszeittatbestand auch mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Anrechnungs- oder Ersatzzeittatbestände vorausgehen können, ohne dass dadurch die Annahme einer Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB VI aufgehoben wäre (vgl. U.v. 01. Februar 2001 - B 13 RJ 37/00 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 16).

    Auf dieser Basis hat das BSG verschiedene Fallgruppen von Überbrückungstatbeständen entwickelt (vgl. insbesondere U.v. 01. Februar 2001, aaO, mwN), die dem Wortlaut des § 58 SGB VI fremd sind.

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