Rechtsprechung
   BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,162
BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R (https://dejure.org/1998,162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletztenrente - Gesetzliche Unfallversicherung - Altersrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Lohnersatzfunktion - Anrechnung - Grenzbetrag - Mindestgrenzbetrag - Regelgrenzbetrag

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer UV-Rente auf eine RV-Rente

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Unfallrente aus Arbeitsunfall - Anrechenbarkeit auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Judicialis

    SGB VI § 93; ; GG Art 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BSGE 82, 83
  • NZS 1999, 148 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Solche Überlegungen haben die Sozialpolitik vielfach veranlaßt, das Zusammentreffen mehrerer Leistungen so zu regeln, daß jedenfalls nicht beide Leistungen in ihrer jeweils vom Versicherten erworbenen Höhe voll ausgezahlt werden; die Sozialpolitik hat - wie sozialrechtlich unzutreffend formuliert wurde - insoweit "das Versicherungsprinzip hinter das Versorgungsprinzip zurücktreten lassen" (vgl BVerfGE 31, 185 , zu diesem Grundsatz vgl auch BVerfGE 79, 87 ; Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89, S 19 des Umdrucks; BVerfG SozR 2200 § 1279 Nr. 6; BVerfG SozR 2200 § 183 Nr. 33).

    Vielmehr genügt es, wenn eine anderweitige - der (anders als hier) zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate - soziale Sicherung besteht (vgl BVerfGE 79, 87 ; 31, 185, 193 f).

    Auch in anderen Zusammenhängen hat das BVerfG wiederholt entschieden, daß es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezuges von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten werden (BVerfGE 53, 313 ; 79, 87 ; SozR 2200 § 1279 Nr. 6 S 4).

    Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Rente stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der RV erteilten Zusage dar, weil das in beiden Versicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinderung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl BVerfGE 31, 185 ; 79, 87, 98).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Solche Überlegungen haben die Sozialpolitik vielfach veranlaßt, das Zusammentreffen mehrerer Leistungen so zu regeln, daß jedenfalls nicht beide Leistungen in ihrer jeweils vom Versicherten erworbenen Höhe voll ausgezahlt werden; die Sozialpolitik hat - wie sozialrechtlich unzutreffend formuliert wurde - insoweit "das Versicherungsprinzip hinter das Versorgungsprinzip zurücktreten lassen" (vgl BVerfGE 31, 185 , zu diesem Grundsatz vgl auch BVerfGE 79, 87 ; Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89, S 19 des Umdrucks; BVerfG SozR 2200 § 1279 Nr. 6; BVerfG SozR 2200 § 183 Nr. 33).

    Vielmehr genügt es, wenn eine anderweitige - der (anders als hier) zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate - soziale Sicherung besteht (vgl BVerfGE 79, 87 ; 31, 185, 193 f).

    Im Zusammenhang mit der in mancher Hinsicht ähnlich gelagerten Problematik des Ruhens des Altersruhegeldes (ARG) bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) hat das BVerfG ausgeführt (vgl BVerfGE 31, 185 ), der Gesetzgeber habe nur die Art und Weise bestimmt, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des Doppelbezuges durchgeführt wird.

    Ein solcher Fall liegt auch hier vor: Die Kürzung der monatlichen Zahlungsansprüche aus dem Recht auf RV-Rente stellt sich im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als Bruch der in der RV erteilten Zusage dar, weil das in beiden Versicherungszweigen zugesicherte Versicherungsniveau insgesamt nicht unterschritten wird und es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, wie er die Beseitigung (Verhinderung) eines Doppelbezuges vornimmt (vgl BVerfGE 31, 185 ; 79, 87, 98).

  • BSG, 27.05.1970 - 2 RU 168/67

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Dies wird mit der Erwägung begründet, mit dem Verlust an Fertigkeiten und Fähigkeiten gehe infolge des Arbeitsunfalls "typischerweise" ein entsprechender Verdienstausfall einher; daher sei nicht auf den Einzelfall und somit nicht darauf abzustellen, ob es jeweils tatsächlich zu einem konkreten Einkommensverlust gekommen ist (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, BSGE 31, 185 ; zum Ganzen Ruppelt in: Schulin, Handbuch des Sozialrechts, Bd 2, 1996, Unfallversicherungsrecht, § 48, RdNrn 18 ff).

    Zwar wird diese Bestimmung bzw ihre Vorgängerregelung (vgl § 581 Abs. 2 RVO) vom BSG sehr restriktiv ausgelegt; das Gericht verlangt, daß die Ausübung des Berufs aufgrund der Dauer oder der Intensität oder aufgrund besonderer Begabung oä nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nrn 2, 8); dem Versicherten müßten gerade diesbezüglich durch den Arbeitsunfall beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, erst künftige Schäden dieser Art (zB verlorene Aufstiegsmöglichkeiten) seien dagegen auch später unbeachtlich (vgl BSGE 31, 185 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nr. 18; Ricke in Kasseler Komm, § 56 SGB VII RdNrn 28 bis 33).

    Die Beitragszahlung ist vielmehr als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren und nicht zuletzt auch dadurch "erkauft", daß den Arbeitnehmern auch im übrigen im Wege des Haftungsersetzungsprinzips im Regelfall die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB) und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld iS einer Genugtuung sowie eines über die immateriellen Komponenten des besonderen beruflichen Betroffenseins hinausgehenden konkreten Fortkommensschadens abgeschnitten ist (vgl zur Unbeachtlichkeit verlorener Aufstiegsmöglichkeiten BSGE 31, 185, 187 ff = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Dies ist bei Versichertenrenten und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen RV regelmäßig der Fall (vgl BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; 70, 101 ; 75, 78 ; anders bei Hinterbliebenenrenten vgl Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1484/86).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfGE 53, 257 ; 75, 78 mwN), zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG - zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit - gerade darin besteht, daß der (jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 f; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 f mwN).

    Insoweit umfaßt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken; sofern dies einem Zweck des Gemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Leistungen zu kürzen, den Umfang von Ansprüchen oder Anwartschaften zu vermindern oder diese umzugestalten (BVerfGE 53, 257 ).

  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 270/69

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht vertrat, die Verletztenrente diene nicht allein dem Ausgleich des Verdienstausfalles, sondern der Entschädigung aller Auswirkungen eines Unfalls, neben unfallbedingtem Mehraufwand auch dem Ausgleich immaterieller Schäden, erhöhter Anstrengungen und Verdienstminderungen (BAG, VersR 1988, 973 , BAGE 43, 161, 170; 43, 173, 181), verneinte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Kongruenz zwischen Verletztenrente und Schmerzensgeldanspruch; sachliche und zeitliche Deckungsgleichheit liege nicht vor, dh der Schadensersatzanspruch und die Leistung aus der Sozialversicherung dienten insoweit nicht dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art; sozialversicherungsrechtlich sei ein Ausgleich für Einbußen nichtvermögensrechtlicher Art nicht vorgesehen (vgl BGH, VersR 1970, 1053 ; BG 1982, 704 f).

    Der Grundrente - und damit mittelbar dem Freibetrag - kommt damit aber keine Schmerzensgeldkomponente iS der Genugtuungsfunktion zu (zur fehlenden Schmerzensgeldfunktion der BVG-Rente bzw zur fehlenden sachlichen Kongruenz zwischen einem Schmerzensgeldanspruch und der BVG-Grundrente im Regreßrecht vgl zB BGH, VersR 1964, 1307 ; 1970, 1053 ; 1984, 864).

  • BSG, 23.06.1983 - 2 RU 13/82
    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Zwar wird diese Bestimmung bzw ihre Vorgängerregelung (vgl § 581 Abs. 2 RVO) vom BSG sehr restriktiv ausgelegt; das Gericht verlangt, daß die Ausübung des Berufs aufgrund der Dauer oder der Intensität oder aufgrund besonderer Begabung oä nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl BSG SozR 2200 § 581 Nrn 2, 8); dem Versicherten müßten gerade diesbezüglich durch den Arbeitsunfall beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen, erst künftige Schäden dieser Art (zB verlorene Aufstiegsmöglichkeiten) seien dagegen auch später unbeachtlich (vgl BSGE 31, 185 = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; SozR 2200 § 581 Nr. 18; Ricke in Kasseler Komm, § 56 SGB VII RdNrn 28 bis 33).

    Die Beitragszahlung ist vielmehr als (Teil der) Gegenleistung des Arbeitgebers für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren und nicht zuletzt auch dadurch "erkauft", daß den Arbeitnehmern auch im übrigen im Wege des Haftungsersetzungsprinzips im Regelfall die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche (§§ 823 ff BGB) und eines Anspruchs auf Schmerzensgeld iS einer Genugtuung sowie eines über die immateriellen Komponenten des besonderen beruflichen Betroffenseins hinausgehenden konkreten Fortkommensschadens abgeschnitten ist (vgl zur Unbeachtlichkeit verlorener Aufstiegsmöglichkeiten BSGE 31, 185, 187 ff = SozR Nr. 7 zu § 581 RVO; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18).

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71
    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Der 1. Senat des BVerfG vertrat im Hinblick darauf, daß bei geringen MdE-Graden (leichten dauerhaften Verletzungen) der Verletztenrente in der Regel keine Verdienstminderung gegenüberstehe und auch in mittelschweren Fällen die Verdienstminderung regelmäßig nicht ins Gewicht falle, die Ansicht, daß die Verletztenrente "unter den gegenwärtigen Verhältnissen bei leichten und mittelschweren Unfällen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiegt" (vgl BVerfGE 34, 118 ).

    Der Senat hält die Gründe, die das BVerfG hierfür angeführt hat (vgl BVerfGE 34, 118 , BVerfG SozR 3-2200 § 636 Nr. 1), im wesentlichen für überzeugend; zu ergänzen ist, daß die UV mit der Verletztenrente auch dort eine Entschädigung gewährt, wo das zivile Schadensersatz- und Deliktsrecht keine Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber mehr begründen könnte, was insbesondere bei allein von ihm herbeigeführten Arbeitsunfällen und vielen Wegeunfällen der Fall ist.

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 50/89

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die Vorschrift trägt - wie ihre Vorgängerregelungen - der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5; Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts , SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

    Sachgerecht ist die Regelung des § 93 SGB VI in diesem Fall auch insoweit, als der Ausschluß der Leistungskumulation aufgrund der größeren Nähe des Trägers der UV zum Eintritt des Versicherungsfalles dem Träger der RV zugute kommt (vgl Urteil des Senats vom 12. Juli 1980, BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Betriebsrente - Unfallrente - Verletztenrente

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die Vorschrift trägt - wie ihre Vorgängerregelungen - der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5; Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts , SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

    Spielt bereits das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt für die Rente aus der RV keine Rolle, so gilt dies erst recht entsprechend für die an die Stelle des Entgelts tretende Lohnersatzleistung (ähnlich BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 12 S 31; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1; vgl im übrigen Begründung des Gesetzentwurfs zu § 93 Abs. 5 SGB VI, BT-Drucks 13/5108, S 14).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von "Inhalt und Schranken" des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfGE 53, 257 ; 75, 78 mwN), zumal die Besonderheit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG - zB gegenüber der Kunst- oder Religionsfreiheit - gerade darin besteht, daß der (jeweils nach dem GG berufene) Gesetzgeber den Inhalt des Eigentums bestimmen muß (vgl BVerfGE 58, 300 f; Böhmer, NJW 1988, 2561, 2563 Fn 8, 2566 f mwN).

    Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich erst aus der "Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen" (vgl BVerfGE 58, 300 ), nicht hingegen aus einem wie immer gearteten "Eigentums"-Naturrecht, das sich traditionell ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken, nicht aber über die Garantie des Sacheigentums hinausgehende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gegen Träger hoheitlicher Gewalt umfassen könnte (vgl BSGE 80, 149 = SozR 3-8760 § 2 Nr. 1 S 8; Leisner in: Handbuch des Staatsrechts VI, § 149 RdNr 71 zum Erfordernis, der Gesetzgeber müsse "natürlich nicht vorgegebene Güter" durch Inhaltsbestimmungen erst eigentumsfähig machen).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84
  • BSG, 12.07.1988 - 11a RA 48/87
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 88/81

    Berufsförderungsmaßnahmen eines im Wehrdienst beschädigten Soldaten

  • BGH, 10.11.1964 - VI ZR 186/63

    Anspruch auf Unfallrente

  • BVerfG, 08.02.1995 - 1 BvR 753/94

    Beschränkung des Rückgriffs durch den Versorgungsträger

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 241/82
  • BGH, 04.06.1985 - VI ZR 17/84

    Integrative Beschulung

  • BSG, 19.12.1974 - 8 RU 296/73

    Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 -

  • BSG, 29.04.1964 - 2 RU 155/62

    Zulässige Wiedereinführung der teilweisen Anrechnung von Unfallrenten auf

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Rechtliches Gehör bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Vertagung von Amts wegen -

  • BAG, 02.02.1988 - 3 AZR 115/86

    Verletztenrente - Dauernde völlige Erwerbstätigkeit - Verschlimmerung der

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 38/84

    Umfang des Forderungsübergangs

  • BSG, 24.02.1977 - 8 RU 58/76

    Transsexuelle II

  • BGH, 29.05.1984 - VI ZR 209/83

    Präklusion I

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Ausschluß des Ruhens einer Rente - Unfallrente - Beginn der Rentenversicherung -

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Arbeitsunfall - Bemessung der MdE -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BSG, 25.06.1987 - 5b RJ 54/86

    Rente - Geschiedene Ehegatten

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Rentenhöhenbegrenzung durch das MfSVersorgOAufhG nicht verfassungswidrig

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 23/95

    Ruhen beim Zusammentreffen mehrerer Zurechnungszeiten

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung auf

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Verfassungsmäßigkeit des Asschlusses von schmerzensgeld durch die gesetzliche

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Hinterbliebenenrenten

    § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt verwaltungstechnisch, daß "beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente" die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise "nicht geleistet" wird, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog Grenzbetrag - übersteigen (zur Systematik und Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie ist vom maßgeblichen Grenzbetrag ausgegangen; auch hat sie denjenigen Betrag der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der RV zutreffend ermittelt, der mit Blick auf ihre Hinterbliebenenrente aus der UV nach § 93 SGB VI nicht zu leisten ist (zur Bestimmung des maßgeblichen Grenzbetrages und zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - Gliederungspunkt A 1).

    Beruht die Verletztenrente allerdings auf einem Versicherungsfall, der sich nach Rentenbeginn in der RV oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (Fälle des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), findet keine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV statt (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 6 mwN).

    Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom 31. März 1998 (aaO) dargelegt hat, ist es sachlich gerechtfertigt, Renten aus der RV beim Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV teilweise "nicht zu leisten", soweit das mit dem Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der RV verfolgte Ziel bereits durch sachlich (und zeitlich sowie persönlich) kongruente Leistungen eines UV-Versicherungsträgers erfüllt wird.

    Es hängt vor allem sowohl von der vom Versicherten erworbenen "Rangstelle" innerhalb der Versichertengemeinschaft als auch vom durchschnittlichen Einkommensniveau der Versicherten im Zeitpunkt des Rentenzugangs ab (sog aktueller Rentenwert; zum Sicherungsniveau in der UV und RV vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 4 c).

    Da es keine anderen vorrangig anzuwendenden Ermächtigungsgrundlagen gibt, dürfen die RV-Träger die Aufgabe nur mit ihren "normalen" Befugnissen aus § 117 SGB VI und aus dem SGB X, hier vor allem aus den §§ 44 ff SGB X erfüllen (näher Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

    Für diesen Anspruch auf Rücknahme der Anrechnungsentscheidungen kam und kommt es allein darauf an, ob die Anrechnungen dem damals objektiv gültigen Recht entsprachen, zu dem das erst Jahre später gültig gewordene WFG nicht gehörte (näher Senatsurteil vom 31. März 1998, aaO).

    Für ein solches die Mindestelemente eines iS des GG rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens beachtendes Vorgehen hätte die BfA im Regelfall sicher etwa drei Monate gebraucht, so daß von einer Bekanntgabe der neuen Entscheidungen frühestens im Januar 1997 und damit einer Umsetzung der neuen Regel zum 1. Februar 1997 auszugehen ist (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

    Ihr Vorgehen widerspricht strikt dem Gebot, sich im Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber dem Bürger nach Treu und Glauben zu verhalten (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der

    Denn die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zielen gerade nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret erzielte Arbeitsentgelt zu ersetzen (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95 mwN).

    Er erwirbt dadurch jedenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres (s unten) ein staatlich garantiertes - und durch ein Anwartschaftsrecht gesichertes - Recht, entsprechend seiner Rangstelle durch die dann Erwerbstätigen angemessen "versorgt" zu werden (Gesamtäquivalenz von Leistung und Gegenleistung im Rahmen des Generationenvertrages: vgl hierzu BVerfGE 54, 11, 28 f; vgl hierzu auch Ruland, Verfassungs- und europarechtliche Grenzen bei der Umgestaltung des Sozialstaats im Bereich der Alterssicherung, VSSR 1997, 31; BSGE 78, 138, 143; 82, 83, 95 f).

    Der Versicherte wird später bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginn entsprechend der prozentualen Rangstelle (angelegt an das dann maßgebliche "Nettodurchschnittsentgelt" der späteren Beitragszahler) an den Mitteln teilnehmen, die dann durch die Beiträge anderer für Renten und Rehabilitation zur Verfügung gestellt werden (vgl hierzu BSGE 82, 83, 95).

    Nur wenn der Wert des oben definierten Anwartschaftsrechts auf die Regelaltersrente (iS einer - auf den kalenderjährlich durch Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkten beruhenden - prozentualen Rangstelle, nach deren Maßgabe der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls und Leistungsbeginns ein Recht auf Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach dem dann maßgeblichen [Netto-] Durchschnittsentgelt der dann Beiträge Leistenden hat [vgl BVerfGE 54, 11, 28; BSGE 82, 83, 95]) gemäß seiner einfach-gesetzlichen Ausgestaltung einschließlich seinem (in der Summe der durch Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte ausgedrückten) Mindestwert vom grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt wird, liegt ein - verfassungsrechtlich - nicht gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsposition des Klägers vor.

    2 Konstitutiv begründende Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums sind mithin eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und dem Wohl der Allgemeinheit dient (BVerfGE 50, 290, 339; 53, 257, 290; 69, 272, 300; BSGE 82, 83).

    Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken (vgl BVerfGE 50, 290, 339 f; 53, 257, 292; 75, 78, 97; BSGE 82, 83, 87 f mwN).

    Er muß sich auch insoweit - gemäß den Gegebenheiten des jeweiligen Sachgebietes "bereichsspezifisch" - am Wohl der Allgemeinheit orientieren (hier vor allem an dem Gemeinwohl der drei Generationen übergreifenden Versichertengemeinschaft von Beitragszahlern und Rentnern, vgl BSGE 82, 83, 89).

    Bleiben Nutzung und Verfügung nicht innerhalb der Sphäre des Eigentümers, werden also die Belange anderer Rechtsinhaber (hier: die der aktuellen Beitragszahler) berührt, so gebietet eine am Gemeinwohl orientierte Nutzung die Rücksichtnahme gegenüber denjenigen, die ebenfalls das Eigentumsobjekt zur Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung benötigen (vgl hierzu BVerfGE 50, 290, 340 f; BSGE 82, 83, 87 f).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit der Belastung der arbeitsrechtlichen Rechtssphäre des entgeltlich Beschäftigten mit dem Abzugsrecht ergibt sich aus der - zugleich seine allgemeine Handlungsfreiheit iS des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden - (Zwangs-) Mitgliedschaft beim jeweiligen Rentenversicherungsträger, einer Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV; vgl dazu auch Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 91 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 53; BVerfG Beschluß des 2. Senats vom 30. September 1987, BVerfGE 76, 256, 307 f; BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1 S 7).

    Außerdem ist der sog Arbeitgeberanteil sogar in wirtschaftlicher Betrachtung kein wirklicher "Lohnkostenfaktor", sondern nur eine aus der Höhe der beitragspflichtigen Lohnsumme der Belegschaft berechnete zusätzliche Abgabenlast auf den "Rohertrag" des Unternehmens, also auf die laufenden Bruttogewinne "vor" deren Aufteilung in Löhne und Nettogewinne (zu den Besonderheiten der Beitragszahlungen des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung s Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 105 f = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 69 f).

    Die Rechte auf Renten aus der Rentenversicherung (einschließlich der Renten wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) zielen nicht darauf ab, das vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret vom Versicherten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder etwa den "angesparten" Betrag an Beiträgen des einzelnen nebst Verzinsung zu ersetzen (Urteile des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - BSGE 82, 83, 95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 58 und vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - SozR 3-2600 § 256a Nr. 2 S 6).

    Deren relativer Wert (kalenderjährlich bemessen in Entgeltpunkten) ergibt sich aus einem indirekten, durch das jeweilige kalenderjährliche Durchschnittsentgelt vermittelten Vergleich mit den damaligen systemnützlichen "Beiträgen" der früher zeitgleich Versicherten (Urteile des Senats vom 31. März 1998, aaO und vom 10. November 1998, aaO; vgl auch BVerfG Beschluß des 1. Senats vom 26. März 1980, BVerfGE 54, 11, 28).

    Bis dahin kann - je nach Lohnentwicklung - der aktuelle Rentenwert und damit der (voraussehbare) Geldwert des Rechts auf Rente steigen oder fallen (vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO mwN).

    Subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte aus den Gesetzen über die Rentenversicherung genießen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Eigentumsschutz nur dann, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 5; BVerfGE 69, 272, 300 = SozR 2200 § 165 Nr. 81 S 125 f; vgl auch Urteil des Senats vom 31. März 1998, BSGE 82, 83, 87 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 50).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht