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   BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R   

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BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R (https://dejure.org/1998,1093)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R (https://dejure.org/1998,1093)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R (https://dejure.org/1998,1093)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinterbliebenenrente - Gesetzliche Rentenversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - Anrechnung der Hinterbliebenenrente - Nichtanrechnungsschutz - Rückanknüpfung - Kongruente Leistung

  • Judicialis

    SGB VI § 93 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt verwaltungstechnisch, daß "beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente" die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet wird, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog Grenzbetrag - übersteigen (zur Systematik und Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Beklagte ist damit vom maßgeblichen Grenzbetrag ausgegangen; auch hat sie denjenigen Betrag der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der RV zutreffend ermittelt, der mit Blick auf ihre Hinterbliebenenrente aus der UV nach § 93 SGB VI nicht zu leisten ist (zur Bestimmung des maßgeblichen Grenzbetrages und zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - Gliederungspunkt A 1).

    Spielt bereits das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt für die Rente aus der RV keine Rolle, so gilt dies erst recht entsprechend für die an die Stelle des Entgelts tretende Lohnersatzleistung (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 6 mwN).

    Es hängt vor allem sowohl von der vom Versicherten erworbenen "Rangstelle" innerhalb der Versichertengemeinschaft als auch vom durchschnittlichen Einkommensniveau der Versicherten im Zeitpunkt des Rentenzugangs ab (sog aktueller Rentenwert; zum Sicherungsniveau in der UV und RV vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 4 c).

    Dennoch wird auch hier - ebenso wie wenn es sich um einen tödlichen Arbeitsunfall oder eine tödliche Berufskrankheit im Rahmen einer versicherten Hauptbeschäftigung handelte - eine UV-Hinterbliebenenrente unter Einschluß der dem Ausgleich immaterieller Schäden dienenden Rentenbestandteile in der Regel lebenslang (Ausnahme: Wiederverheiratung) und nicht nur solange gewährt, wie die Rentnerbeschäftigung nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder nach den Gesamtumständen des Falles (mutmaßlich) ausgeübt worden wäre (zur vergleichbaren Situation bei den Versichertenrenten siehe Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 6).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Zuletzt hatte der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 21. Juni 1995 (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) ua ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß sich die in § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI genannte "Rente aus der Unfallversicherung" nur auf die Verletztenrente des Versicherten beziehe.

    Deshalb trat vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ein Ruhen (Nichtleistung) der Witwenrente nicht ein, wenn der Versicherte selbst ebenfalls die anrechnungsfreie Zahlung zweier Renten verlangen durfte (stRspr des BSG, zuletzt 5. Senat des BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 mwN).

    Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht "ruhte", wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen RV gehören (vgl BVerfGE 53, 257 ); sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 53, 257 ; 69, 272 ).

    Diese Voraussetzungen liegen jedoch, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zunächst offengelassen hatte (vgl BVerfGE 55, 114 ; 69, 272 ), hinsichtlich der Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen RV auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht vor (Beschluß des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86): Zwar werden die Hinterbliebenenrenten wie alle Leistungen der gesetzlichen RV aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuß finanziert, jedoch beruhen Hinterbliebenenrenten nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte.

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Auch wer keine unterhaltsberechtigten Angehörigen hat, zahle gleiche Beiträge (vgl BVerfGE, aaO, S 23 des Umdrucks; BVerfGE 48, 346 ).

    Die Hinterbliebenenrente hat - wie das BVerfG sagt - Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ; 39, 169 ; 48, 346 ; 66, 66 ; 75, 78 ).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Diese Voraussetzungen liegen jedoch, was das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zunächst offengelassen hatte (vgl BVerfGE 55, 114 ; 69, 272 ), hinsichtlich der Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen RV auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht vor (Beschluß des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86): Zwar werden die Hinterbliebenenrenten wie alle Leistungen der gesetzlichen RV aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie aus dem Bundeszuschuß finanziert, jedoch beruhen Hinterbliebenenrenten nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte.

    Die Hinterbliebenenrente hat - wie das BVerfG sagt - Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ; 39, 169 ; 48, 346 ; 66, 66 ; 75, 78 ).

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Diese Aufgabenzuweisung ist insoweit wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot für rechtseinschränkende Gesetze verfassungswidrig; es liegt nämlich keine der vier Fallgruppen vor, in denen ausnahmsweise eine belastende Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Gesetz (für Zeiten vor dem Gesetzesbeschluß) erlaubt sein kann (vgl BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 23, 12 ; 88, 384 ; 21, 117 ).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Diese Aufgabenzuweisung ist insoweit wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot für rechtseinschränkende Gesetze verfassungswidrig; es liegt nämlich keine der vier Fallgruppen vor, in denen ausnahmsweise eine belastende Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Gesetz (für Zeiten vor dem Gesetzesbeschluß) erlaubt sein kann (vgl BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 23, 12 ; 88, 384 ; 21, 117 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R
    Diese Aufgabenzuweisung ist insoweit wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot für rechtseinschränkende Gesetze verfassungswidrig; es liegt nämlich keine der vier Fallgruppen vor, in denen ausnahmsweise eine belastende Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Gesetz (für Zeiten vor dem Gesetzesbeschluß) erlaubt sein kann (vgl BVerfGE 13, 261 ; 72, 200 ; 23, 12 ; 88, 384 ; 21, 117 ).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Kommunale Baudarlehen

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Versorgungsausgleich I

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96

    Anspruch auf Unfallrente

  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Waisenrente I

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Südumfahrung Stendal

    Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 5), nicht dagegen Art. 14 GG, da Hinterbliebenenrenten nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruhen, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).

    Das Interesse an verläßlicher Lebensplanung hat in den Fällen der vorliegenden Art schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung, weil es sich bei den Hinterbliebenenrenten aus der UV nicht um planmäßig iS eines zielgerichteten Aufbaus einer "Hinterbliebenenversorgung" erwerbbare Rechte handelt (näher hierzu Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R).

    Soweit Art. 12 Abs. 8 WFG dieser Rechtsänderung "Rückwirkung" zum 1. Januar 1992 verleiht, liegt eine verfassungswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog echte Rückwirkung) vor (hierzu im einzelnen Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Hinterbliebenenrenten

    § 93 SGB VI regelt verwaltungstechnisch im wesentlichen folgendes: - Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird "beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente" die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog Grenzbetrag - übersteigen; gleiches gilt gemäß Abs. 1 Nr. 2 aaO beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der RV und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der UV (vgl hierzu Urteile des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 27/96 R).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvL 19/97

    Entscheidungserheblichkeit

    Diese Rechtsfrage ist vom 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 31. März 1998 ausführlich behandelt worden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 8, ab S. 71 ).
  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Insoweit berühren spätere, wenn auch rückwirkende Änderungen der Rechtslage die im Rahmen des § 44 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (vgl BSG 8. Senat Teilurteil vom 28. Mai 1997, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 17 - ebenfalls bei einer rückwirkenden "Klarstellung" durch den Gesetzgeber - mwN; s ferner BSG 4. Senat vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 83 ff; so zu § 22b FRG auch ausdrücklich BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 RdNr 5).

    Gerade diese unterschiedliche Ausgangslage führt schließlich dazu, dass der vorlegende Senat ebenso wenig iS des § 41 Abs. 2 SGG von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG (BSG 4. Senat vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 85 ff; hierzu im Übrigen auch BSG 8. Senat vom 26. Februar 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 4 RdNr 8) abweicht.

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 7/06 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Insoweit berühren spätere, wenn auch rückwirkende Änderungen der Rechtslage die im Rahmen des § 44 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (vgl BSG 8. Senat Teilurteil vom 28. Mai 1997, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 17 - ebenfalls bei einer rückwirkenden "Klarstellung" durch den Gesetzgeber - mwN; s ferner BSG 4. Senat vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 83 ff; so zu § 22b FRG auch ausdrücklich BSG 8. Senat vom 21. Juni 2005, SozR 4-1300 § 44 Nr. 5 RdNr 5).

    Gerade diese unterschiedliche Ausgangslage führt schließlich dazu, dass der vorlegende Senat ebenso wenig iS des § 41 Abs. 2 SGG von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zur Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG (BSG 4. Senat vom 31. März 1998, SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 85 ff; hierzu im Übrigen auch BSG 8. Senat vom 26. Februar 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 4 RdNr 8) abweicht.

  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 44/09 R

    Hinterbliebenenrente - Auskunfts- und Beratungspflicht des

    Dadurch soll ein Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung aus zwei Zweigen der Sozialversicherung des SGB (und damit eine Überversorgung der Witwe bzw des Witwers) vermieden werden (vgl BVerfG vom 19.7.1984 - SozR 2200 § 1278 Nr. 11; BSG vom 31.3.1998 - BSGE 82, 83, 90 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 7 S 53; Senatsurteil vom 27.8.2009 - BSGE 104, 108 = SozR 4-2600 § 93 Nr. 13, RdNr 17; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung s auch BSG vom 31.3.1998 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 75 ff) .
  • BSG, 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R

    Zusammentreffen einer Unfallwitwenrente und einer Witwenrente aus der

    Nach Aufklärung der im Einzelfall erheblichen Tatsachen und Anhörung der Klägerin hätte sie frühestens mit Wirkung zum Beginn des nächsten auf die Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts folgenden Monats die Anrechnung verfügen dürfen; für dieses Vorgehen seien drei Monate anzurechnen, sodass von einer Bekanntgabe der neuen Entscheidung frühestens im Januar 1997 mit einer Umsetzung der neuen Regelung zum 1. Februar 1997 auszugehen sei (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8).

    Der gegenteiligen Auffassung in den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und B 4 RA 27/96 R), auf die das LSG im angefochtenen Urteil abstelle, sei nicht zu folgen.

    Von inzwischen ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung - insbesondere von dem Urteil des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8) - weicht der Senat nicht ab (dazu nachfolgend zu 3).

    3) Mit seiner Entscheidung weicht der Senat auch nicht - wie die Klägerin zu erwägen gibt - von Urteilen des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und - B 4 RA 27/96 R - veröffentlicht in JURIS) ab.

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 8/05 R

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Der 4. Senat des BSG hat mit Urteil vom 31. März 1998 (SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 S 85 ff; hierzu auch BSG 8. Senat vom 26. Februar 2003, SozR 4-2600 § 93 Nr. 4 RdNr 8) bei einer rückwirkenden "Klarstellung" durch den Gesetzgeber, nämlich der Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG, entschieden, dass die Neuregelung für den einzelnen Berechtigten nicht rückwirkend, sondern erst in dem Zeitpunkt "greife", in dem der Rentenversicherungsträger nach Verkündung der Neuregelung die Bewilligung der nach früherem Recht zu gewährenden Leistung hätte aufheben können.
  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 11/02 R

    Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Denn die Neuregelung durch das WFG sei nicht mit einem "Selbstvollzug" ausgestattet worden (Anschluss an das Urteil des BSG vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8).

    Der Senat teilt nicht die vom LSG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8) vertretene Auffassung, die Umsetzung der neuen Rechtslage durch das Gericht habe in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfolgen, nämlich der Zeitspanne, die für die "gedachte" Durchführung eines Korrekturverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und ein folgendes Anhörungs- und Neufeststellungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich gewesen wäre.

    c) Wie bereits im Urteil vom 13. März 2002 (B 8 KN 4/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 11) ausgeführt, weicht der Senat nicht von den Urteilen des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und - B 4 RA 27/96 R - veröffentlicht in JURIS) ab.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 4 RA 32/03

    Rentenversicherung

    Sie ist der Auffassung, nach der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der nicht von der Entscheidung des dortigen 4. Senats vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - abgewichen sei, sei das Urteil des SG zumindest für die Zeit ab 01.08.1996 (8. Senat BSG), jedenfalls aber ab dem 01.02.1997 (4. Senat BSG) falsch.

    Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, jedenfalls bis einschließlich Januar 1997 sei entsprechend der Entscheidung des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - die Hinterbliebenenrente bis einschließlich Januar 1997 ungekürzt zu zahlen.

    Die vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - vertretene Auffassung, die Anrechnung sei erst ab 01.02.1997 rechtmäßig, weil die Umsetzung der neuen Rechtslage durch das Gericht in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfolgen habe, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.05.2000 - B 8 Kn 11/02 R -).

    Der Senat weicht insbesondere nicht von der zitierten Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R -) ab, da der vom 4. Senat entschiedene Fall sich auf eine andere, hier nicht vorliegende Fallkonstellation bezog.

  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 36/04 R

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 18.08.2004 - B 8 KN 18/03 B

    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, Rücknahme von Verwaltungsakten

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

  • LSG Baden-Württemberg, 08.06.2004 - L 11 RJ 187/04

    Rückwirkung bei der Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 8 RJ 53/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 - L 2 KN 56/96

    Rentenversicherung

  • BSG, 20.10.2005 - B 4 RA 7/05 S

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RA 58/03

    Rentenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2008 - L 3 R 1609/06

    Anrechnung von Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RJ 107/04

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RJ 68/03

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2005 - L 8 RA 16/04

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - L 18 KN 12/98

    Zur Frage der Anrechnung einer UV- auf eine RV-Witwenrente (§ 93 Abs. 5 SGB VI)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2003 - L 2 KN 259/99

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - L 13 EG 19/06
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 - L 6 RI 271/03

    Anrechung einer Hinterbliebenenrente auf die "große Witwenrente";

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2003 - L 3 RJ 4/02

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - L 2 KN 36/98

    Rentenversicherung

  • BSG, 16.12.2008 - B 5 R 462/08 B
  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2013 - L 11 R 5772/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2011 - L 10 R 409/08
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2011 - L 7 R 4421/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2006 - L 1 RA 304/04
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.02.2004 - L 12 RI 9/01
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