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   BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91   

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BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91 (https://dejure.org/1994,1761)
BSG, Entscheidung vom 03.02.1994 - 12 RK 6/91 (https://dejure.org/1994,1761)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 12 RK 6/91 (https://dejure.org/1994,1761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1994, 1082
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Der Versicherungspflicht der Klägerin in der Rentenversicherung steht nicht entgegen, daß ihr Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen öffentlichrechtlicher Natur war (vgl BVerwGE 90, 147, 148).

    Über die Frage, ob die Klägerin während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes einen Anspruch auf gleiche Bezüge wie deutsche Referendare hatte, war hier nicht zu entscheiden (vgl dazu BVerwGE 90, 147).

  • BSG, 17.03.1964 - 3 RK 107/59
    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Daß es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Vorbereitungsdienst um eine derartige Berufsausbildung handelt, ergibt sich aus den im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der Bundesländer über die Ausbildung von Juristen, hier nach den §§ 22 ff des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG) und dessen Durchführungsverordnung (vgl zu früherem Recht auch BSGE 20, 244, 245 = SozR Nr. 5 zu § 1229 RVO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es für die Einordnung in die Vorschriften über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nur auf objektive Merkmale an (vgl auch BSGE 49, 114, 122 = SozR 4100 § 100 Nr. 5), nicht aber auf die unter Umständen schwankenden künftigen Berufspläne der einzelnen noch in der Ausbildung befindlichen Personen (vgl BSGE 20, 244, 246 = SozR Nr. 5 zu § 1229 RVO).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Da der Staat für die Juristenausbildung ein Monopol innehat, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugang zum Vorbereitungsdienst für Nicht-Beamte sichergestellt (BVerfGE 39, 334, 371 - 375).
  • BFH, 18.07.1985 - VI R 93/80

    Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Ausbildungsdienstverhältnis - Vergütung

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Der beitragsrechtlichen entspricht auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Bezüge, die nach § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl BFHE 144, 237; BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 - VI R 71/83 - nicht veröffentlicht - BFH/NV 1987, 87 - 88).
  • BFH, 10.10.1986 - VI R 71/83

    Erstattung einer einbehaltenen Lohnsteuer aus der Unterhaltsbeihilfe eines

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Der beitragsrechtlichen entspricht auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung dieser Bezüge, die nach § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (vgl BFHE 144, 237; BFH, Urteil vom 10. Oktober 1986 - VI R 71/83 - nicht veröffentlicht - BFH/NV 1987, 87 - 88).
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    In seinem Urteil vom 6. Oktober 1988 (BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) hat der 1. Senat des BSG entschieden, daß bei Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz während der Praxiszeiten eine Ausbildung nach § 7 Abs. 2 SGB IV "im Rahmen betrieblicher Berufsbildung" stattfand und daher eine Beschäftigung vorlag, weil die Praktika während der einstufigen Ausbildung den entsprechenden Stationen des Vorbereitungsdienstes in der zweistufigen Ausbildung ähnlich waren.
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Mit dieser Auffassung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. August 1984 (BAGE 46, 270, 277, 278).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 12/87

    Rechtspraktikant - Einstufige Juristenausbildung - Bielefelder Modell -

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung in seinen Urteilen zur einstufigen Juristenausbildung in NRW und in Bremen gefolgt (BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; SozR aaO Nr. 2).
  • BSG, 11.06.1992 - 12 RK 46/90

    Rechtspraktikanten - Einstufige Juristenausbildung - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung in seinen Urteilen zur einstufigen Juristenausbildung in NRW und in Bremen gefolgt (BSGE 66, 211 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; SozR aaO Nr. 2).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 114/87

    Beitragspflicht von Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Auszug aus BSG, 03.02.1994 - 12 RK 6/91
    Zwar spricht diese Sondervorschrift dafür, daß Praktika der einstufigen Juristenausbildung nicht als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG zu werten sind (so Urteil des 7. Senats des BSG vom 20. September 1989 - BSGE 65, 281, 287 = SozR 4100 § 134 Nr. 38 mwN).
  • BSG, 15.11.1979 - 7 RAr 75/78

    Nahtlosigkeitsregelung - Eintritt der Arbeitslosigkeit - Rentenanspruch -

  • BSG, 28.04.1964 - 3 RK 68/60
  • Drs-Bund, 10.01.1957 - BT-Drs II/3080
  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
  • BSG, 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R

    Sozialversicherungspflicht - freiwillige zusätzliche an Rechtsreferendare

    Hierzu gehören auch Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer nach § 7 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigung geltenden Ausbildung, selbst wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung sowie unter dem Vorbehalt vorhandener Haushaltsmittel und deren Verwendung nach Bedürftigkeit gewährt werden (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 21) .
  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 16/09 R

    Sozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG; vgl BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, RdNr 18; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31), das für die praktische Ausbildung der Beigeladenen zu 1., 3. und 4. noch in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung, für die am 1.5.2005 bzw 11.7.2005 begonnenen praktischen Ausbildungen der Beigeladenen zu 2. und 6. idF durch Gesetz vom 23.3.2005 (BGBl I 931 - BBiG 2005) Anwendung findet.

    Danach ist Berufsausbildung die für eine bestimmte Person erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Hinblick auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem Berufsausbildungsverhältnis (§§ 1, 2 BBiG bzw §§ 1 und 3 BBiG 2005) oder - wenn die Betroffenen dem Anwendungsbereich des § 1 BBiG/BBiG 2005 nicht unterfallen (vgl Leinemann/Taubert, BBiG, 2. Aufl 2008, § 26 RdNr 1) - innerhalb eines anderen Vertragsverhältnisses nach § 19 BBiG bzw § 26 BBiG 2005 (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9) .

    Denn nach der Rechtsprechung des BSG können auch (Erst-)Ausbildungsgänge oder Ausbildungsteile in nicht anerkannten Ausbildungsberufen Berufsausbildung iS des § 7 Abs. 2 SGB IV sein, wenn berufliche Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vermittelt werden (vgl zB zur einstufigen Juristenausbildung: BSGE 64, 130, 133 f = SozR 2200 § 1232 Nr. 26; BSGE 66, 211, 212 f = SozR 3-2940 § 2 Nr. 1; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 2; zum juristischen Vorbereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 2; zu einem Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbauwesens: BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15; vgl auch BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 3 AZR 192/07 - NZA 2009, 435 zum Studiengang Diplom-Betriebswirt ) .

    In einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hat der Senat eine Beschäftigung iS von § 7 Abs. 2 SGB IV angenommen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19 f).

  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 4/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - praxisintegriertes

    Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl BSG, Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18; Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 S 9, 12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31).

    Auch in einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hatte der Senat eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 2 SGB IV angenommen (vgl Urteil vom 3.2. 1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr. 3, S 19 f).

  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 38/93

    Beschäftigungsförderung - Gleichstellung - Fachschulausbildung - Anwartschaft -

    Trotz formalen Bezugs einer berufspraktischen Tätigkeit zu einem Fachschulstudium ist die Annahme einer betrieblichen Ausbildung unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

    Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin iS des § 7 Abs. 2 SGB IV wäre mangels betrieblicher Berufsausbildung allerdings zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung der Klägerin im wesentlichen und für den gesamten in die Rahmenfrist fallenden Zeitraum, insbesondere für das letzte Halbjahr, außerbetrieblich geregelt und gelenkt worden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 und SozR 3-2500 § 5 Nr. 15).

  • LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 382/13

    Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung, Sperrzeit

    Es kann damit vorliegend dahinstehen, ob im Hinblick auf eine Gleichstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes mit einer betrieblichen Berufsbildung (so in anderem Zusammenhang BSG, Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 6/91 - SozR 3-2940 § 2 Nr. 3) die Meldeplicht nicht gilt (§ 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III) oder ob im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 38 Abs. 1 Satz 5 SGB III auch Referendare einer Meldepflicht unterliegen (vgl dazu Harks in jurisPK-SGB 111, 1. Auflage 2014, § 38 Rn 31).
  • BSG, 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R

    Versicherungspflicht wegen Berufsausbildung bei selbständiger Bildungseinrichtung

    Was unter beruflicher Ausbildung im einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 18).

    Daher gelten Volontäre, Praktikanten und Anlernlinge als zur Berufsausbildung beschäftigt (vgl BSGE 64, 130, 132 ff = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 und zuletzt BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 mwN für die Rechtspraktika der einstufigen Juristenausbildungen; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 für den juristischen Vorbereitungsdienst einer tschechoslowakischen Staatsangehörigen; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 15 für ein Vorpraktikum zum Studium des Maschinenbaus).

    § 1 Abs. 5 BBiG unterscheidet die betriebliche Berufsbildung, die in Betrieben der Wirtschaft und in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt wird (vgl für Ausbildungen in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes: BSGE 64, 130, 133 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 S 75/76; BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S 19), die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen und die Berufsbildung in sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung.

  • LSG Hessen, 16.12.2016 - L 7 AL 35/15

    Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit

    So sei nach Auffassung des BSG auch der juristische Vorbereitungsdienst als Teil der Berufsausbildung anzusehen (Verweis auf BSG vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.05.2012 - L 2 AL 82/09

    Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Der juristische Vorbereitungsdienst stellt - unabhängig davon, welcher konkrete Beruf nach dem Abschluss ergriffen werden soll oder ergriffen wird - eine Berufsausbildung dar (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91 - zitiert nach juris).

    Es greift die Bestimmung in § 7 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV), wonach der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung als Beschäftigung gilt (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91 - zitiert nach juris).

    Hierunter fällt auch das während einer Referendarzeit außerhalb eines formellen Beamtenverhältnisses gezahlte Unterhaltgeld (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91 - zitiert nach juris) bzw. die in Sachsen-Anhalt so bezeichnete Unterhaltsbeihilfe.

  • BSG, 03.02.1994 - 12 RK 78/92

    Beurteilung - Praktikant - Vorpraktikanten

    Wie durch die Bezugnahme auf § 19 BBiG klargestellt ist, kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses iS des § 1 Abs. 2 BBiG vermittelt werden (für einen Studienreferendar verneinend BAGE 46, 270 = AP Nr. 1 zu § 9 BPersVG; zur Abgrenzung Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1994 - 12 RK 6/91, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BSG, 13.08.1996 - 12 RK 55/94

    Versicherungspflicht türkischer Staatsangehöriger im juristischen

    Für einen türkischen Staatsangehörigen, der seinen juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland außerhalb eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zum Beamten auf Widerruf zurückgelegt hat, bestand Versicherungspflicht in der Krankenversicherung als Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5) und nicht als Praktikant (§ 5 Abs. 1 Nr. 10); eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ist daher ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 3.2.1994 - 12 RK 6/91 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 3).

    In seinem Urteil vom 3. Februar 1994 (SozR 3-2940 § 2 Nr. 3) hat der erkennende Senat entschieden, daß für eine tschechoslowakische Staatsangehörige, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen außerhalb eines Beamtenverhältnisses ohne Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zurückgelegt hat, Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sowie Beitragspflicht zur BA nach § 168 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) i.V.m. § 173a AFG und § 7 SGB IV bestand.

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 148/11 B

    Revision - keine Divergenz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 470/11

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.04.2021 - L 6 U 145/17

    Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht - Studierende

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2013 - L 11 KR 1761/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2005 - L 8 B 16/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2003 - L 7 AL 184/02
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