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   BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R   

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https://dejure.org/2000,871
BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R (https://dejure.org/2000,871)
BSG, Entscheidung vom 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R (https://dejure.org/2000,871)
BSG, Entscheidung vom 17. Mai 2000 - B 3 P 20/99 R (https://dejure.org/2000,871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kombinationsleistungen - Pflegekasse - Pflegestufe - Grundpflege - Hilfebedarf

  • Judicialis

    SGB XI § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen ist Grundpflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 39
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - nächtliche Hilfeleistung -

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI. Sie beruft sich ua auf das - nach dem Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichte - Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (SozR 3-3300 § 15 Nr. 5), wonach eine Hilfeleistung "nachts" stattfinde, wenn sie - wie hier das zweimalige Umlagern - zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich sei; dabei sei es nicht maßgeblich, ob die Pflegeperson hierfür ihren Nachtschlaf unterbreche.

    Dementsprechend habe es das BSG für die Annahme von Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) schon ausreichen lassen, wenn in jeder Nacht - nur - ein Kontrollbesuch zwischen 23.30 Uhr und 24 Uhr notwendig sei, in den restlichen sechs Stunden bis zum Ende der Nachtzeit um 6 Uhr also kein Hilfebedarf mehr anfalle (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5).

    Wie im Urteil vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) entschieden, findet eine Hilfeleistung "nachts" statt, wenn sie zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich ist, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr verlegt werden kann.

    So hat der Senat einen nächtlichen Hilfebedarf bejaht, wenn die Pflegeperson den an Inkontinenz leidenden bettlägerigen Pflegebedürftigen einmal in jeder Nacht zwischen 23.30 Uhr und 24 Uhr aufsuchen muß, um ihn auf den Toilettenstuhl zu setzen, sonstige nächtliche Grundpflegemaßnahmen aber regelmäßig nicht geleistet werden (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5).

    Der Senat hat es zB in der angegebenen Entscheidung vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 5) - allerdings ohne dies ausdrücklich hervorzuheben - als unerheblich betrachtet, daß zwischen der einzigen nächtlichen Hilfeleistung (spätestens gegen 24 Uhr) und der ersten Hilfeleistung am Morgen (Hilfe beim Aufstehen zu einem Zeitpunkt nach 6 Uhr) mindestens sechs Stunden ohne Hilfebedarf lagen.

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    Der nächtliche Hilfebedarf muß also prinzipiell jeden Tag auftreten; soweit an wenigen einzelnen Tagen im Laufe eines Monats eine solche Hilfe nicht geleistet werden muß, ist dies allerdings unschädlich (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 sowie § 15 Nrn 1 und 5; so auch BRi Abschnitt D Teil 1.4).

    Dabei ist es - entgegen den BRi (Abschnitt D Teil 1.4) - nicht zusätzlich erforderlich, daß die Pflegeperson für die Hilfeleistung ihren Nachtschlaf unterbricht (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10 und § 15 Nr. 5).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10) bereits entschieden, daß die Verrichtung des Zubettgehens einen körperlichen Bewegungsvorgang darstellt, der den Zweck hat, in ein Bett hineinzugelangen, und der mit der Einnahme einer liegenden (zum Ruhen oder Schlafen geeigneten) Position im Bett endet.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 1999 - B 3 P 7/98 R - (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 10) betont, es sei kein einleuchtender Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber von den grundlegenden Körperfunktionen des Gehens (einschließlich des Treppensteigens als Sonderform des Gehens), Stehens, Sitzens und Liegens nur das Gehen, Stehen und Treppensteigen in den Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgenommen, das Sitzen und Liegen hingegen nicht ausdrücklich erwähnt hat.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 6/97 R

    Nächtliche Pflege als Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III, höhere

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    In mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 = NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) hat er entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi) vom 21. März 1997 (dort unter Abschnitt D Teil 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.

    Eine ständige Ruf- und Einsatzbereitschaft reicht allerdings, ebenso wie bei der tagsüber zu leistenden Grundpflege (BSG SozR 3-3300 § 14 Nrn 5, 6 und 8; Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R -, nicht veröffentlicht) auch hier nicht aus.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    In dieser Entscheidung habe das BSG auch seine bereits zuvor vertretene Auffassung (Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 1) bekräftigt, daß ein Pflegebedarf "nachts" gegeben sei, wenn ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich in jeder Nacht bestehe.

    In mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 = NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) hat er entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi) vom 21. März 1997 (dort unter Abschnitt D Teil 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 2/97 R

    Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegebedarf - Pflegefall - Pflegestufe III -

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    In mehreren Urteilen vom 19. Februar 1998 (B 3 P 7/97 R = BSG SozR 3-3300 § 15 Nr. 1 = NZS 1998, 479; B 3 P 2/97 R und B 3 P 6/97 R, nicht veröffentlicht) hat er entschieden, daß ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" als Voraussetzung für die Zuordnung eines Pflegebedürftigen zur Pflegestufe III gegeben ist, wenn - entsprechend den Vorgaben in den "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi) vom 21. März 1997 (dort unter Abschnitt D Teil 1.4) - ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 Nrn 1 bis 3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entsteht.
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RK 1/92

    Schwerpflegebedürftigkeit - Feststellungsurteil - Richtlinie - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    Die auf die Besonderheiten der Bemessung des Pflegebedarfs bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in seiner bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung (vgl zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit nach altem Recht BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 5) zugeschnittene Entscheidung, daß das Umlagern als Verrichtung, die bei Gesunden gerade nicht anfällt, insoweit außer Betracht zu bleiben habe (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 4), ist mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung zum 1. April 1995 und den darin enthaltenen neuen Vorschriften zur Berechnung des Pflegebedarfs (§§ 14, 15 SGB XI) gegenstandslos geworden.
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    Der - grundsätzlich als abschließend zu betrachtende (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2) - Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI ist vielmehr im Bereich Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI) nach Sinn und Zweck der Regelung zur Ausfüllung einer offensichtlichen Lücke um die Verrichtungen Sitzen und Liegen zu ergänzen.
  • BSG, 09.02.1994 - 1 RK 45/92

    Schwerstpflegebedürftige - Pflegekatalog

    Auszug aus BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R
    Die auf die Besonderheiten der Bemessung des Pflegebedarfs bei Schwerpflegebedürftigkeit nach den §§ 53 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in seiner bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung (vgl zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit nach altem Recht BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 5) zugeschnittene Entscheidung, daß das Umlagern als Verrichtung, die bei Gesunden gerade nicht anfällt, insoweit außer Betracht zu bleiben habe (BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 4), ist mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung zum 1. April 1995 und den darin enthaltenen neuen Vorschriften zur Berechnung des Pflegebedarfs (§§ 14, 15 SGB XI) gegenstandslos geworden.
  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr).
  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 10 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 9; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr) .
  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3, RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr) .
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