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   BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R   

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BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R (https://dejure.org/2001,946)
BSG, Entscheidung vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R (https://dejure.org/2001,946)
BSG, Entscheidung vom 08. August 2001 - B 9 VG 1/00 R (https://dejure.org/2001,946)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Bundesversorgungsgesetz - Schockschaden

  • Judicialis

    OEG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVG § 1 § 5; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; SGG § 130
    Opferentschädigung nach dem OEG für Sekundäropfer bei Schockschäden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 88, 240
  • NJW-RR 2002, 957
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Die Klägerin kann als weiteres Opfer (Sekundäropfer, in der Entscheidung BSGE 49, 98, 103 f = SozR 3800 § 1 Nr. 1 als "Drittgeschädigter" bezeichnet) des unmittelbar auf I. H. (Primäropfer) gerichteten Angriffs mitgeschädigt worden sein, obwohl sie die Straftat nicht selbst miterlebt, sondern die Schädigung ggf erst nach dem Ende des Angriffs auf das Primäropfer durch die Inaugenscheinnahme des Tatorts und der Tatfolgen erlitten hat.

    Allerdings räumt das OEG - wie das BVG - grundsätzlich Ansprüche nur unmittelbar Geschädigten ein (BSGE 49, 98, S 100 ff, 102 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 2 ff; Schoreit/Düsseldorf, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten 1977, Anm 5 ff zu § 1 Abs. 1; aA Kunz/Zellner OEG, 4. Aufl 1999, RdNr 5 zu § 1; abweichend auch Behn, ZfS 1982, 317, 326 mwN bei Fußnoten 102, 103, 131).

    Der somit grundsätzlich auch für das OEG erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen Gewalttat und Drittschädigung würde ohne weiteres zu bejahen sein, wenn - anders als hier - das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen wäre und dabei einen seelischen Schock erlitten hätte (vgl insoweit das bereits zitierte Urteil des Senats SozR 3100 § 5 Nr. 6 auch BSGE 49, 98, 102).

    Der hier zu entscheidende Fall liegt zwischen dem der Augenzeugenschaft (vgl insoweit BSG SozR 3100 § 5 Nr. 6) und dem der Schädigung durch Erhalt einer Benachrichtigung (vgl BSGE 49, 98 f).

    Indessen bedarf - wie gesagt - die Frage, ob eine "besondere Beziehung" zwischen Primäropfer und psychisch geschädigtem ("schockgeschädigtem") Sekundäropfer erforderlich und wann diese anzunehmen ist, hier - wie in dem vom Senat 1979 entschiedenen Fall (BSGE 49, 98, 103 f) - keiner abschließenden Entscheidung.

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit der Zivilrechtsprechung zum Schadensersatz bei Schockschäden (vgl BGH NJW 1976, 673; BGHZ 56, 163, 168; vgl auch die weitere in der Entscheidung des Senats im 49. Band aaO auf S 102 angeführte Rechtsprechung).

    Andererseits spricht gegen die Ausgrenzung all derjenigen Schockschadensopfer aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten, die mit dem Primäropfer nicht verwandtschaftlich oder sonst eng verbunden sind, der von der Zivilrechtsprechung (vgl dazu ablehnend Schiemann in Staudingers Kommentar zum BGB, 13. Aufl 1998, § 249 RdNr 46 mwN) angegebene Grund: Die Gesundheitsschädigung einer anderen als einer solchen dem Primäropfer nahestehenden Person sei kaum denkbar, wäre jedenfalls so ungewöhnlich, daß man die Vorhersehbarkeit des Schockschadens verneinen müßte (BGHZ 56, 163 ff).

  • BSG, 08.12.1982 - 9a RV 18/82

    Gesundheitsschädigungen durch Schädigungsfolgen; Begründung eines

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Das Unmittelbarkeitserfordernis hat die Rechtsprechung im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV) vor allem aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVG ("wer") und des § 1 Abs. 2 Buchst a OEG iVm § 5 BVG hergeleitet (BSGE 11, 234, 236; 54, 206 ff = SozR 3100 § 1 Nr. 29; SozR 3100 § 5 Nr. 6).

    Die Unmittelbarkeit der Schädigung hat es dagegen dann verneint, wenn der Schaden erst als Folge eines vorherigen Schadens eingetreten war, den die Schädigungshandlung verursacht hatte (BSGE 11, 234, 236; 41, 70, 73 = SozR 3100 § 30 Nr. 11; 54, 206, 210 = SozR 3100 § 1 Nr. 29; BSG SozR 3100 § 1 Nr. 5; vgl auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 29. September 1993 - 9/9a RV 28/92).

  • BSG, 15.01.1960 - 10 RV 51/57
    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Das Unmittelbarkeitserfordernis hat die Rechtsprechung im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV) vor allem aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVG ("wer") und des § 1 Abs. 2 Buchst a OEG iVm § 5 BVG hergeleitet (BSGE 11, 234, 236; 54, 206 ff = SozR 3100 § 1 Nr. 29; SozR 3100 § 5 Nr. 6).

    Die Unmittelbarkeit der Schädigung hat es dagegen dann verneint, wenn der Schaden erst als Folge eines vorherigen Schadens eingetreten war, den die Schädigungshandlung verursacht hatte (BSGE 11, 234, 236; 41, 70, 73 = SozR 3100 § 30 Nr. 11; 54, 206, 210 = SozR 3100 § 1 Nr. 29; BSG SozR 3100 § 1 Nr. 5; vgl auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 29. September 1993 - 9/9a RV 28/92).

  • BSG, 26.01.1994 - 9 RVg 3/93

    Kriegsopfer- und Soldatenversorgung

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Bei der für die Prüfung der fraglichen Leistungsansprüche erforderlichen Sachaufklärung wird das LSG auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats nur solche psychischen Erkrankungen (oder Verschlimmerungen von psychischen Krankheiten) zu entschädigen sind, für deren Verursachung der festgestellte schädigende Vorgang nach der herrschenden Meinung der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet ist (BSGE 74, 51, 52 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3 und Urteil des Senats vom 14. Februar 2001 - B 9 VG 4/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Bei der für die Prüfung der fraglichen Leistungsansprüche erforderlichen Sachaufklärung wird das LSG auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Senats nur solche psychischen Erkrankungen (oder Verschlimmerungen von psychischen Krankheiten) zu entschädigen sind, für deren Verursachung der festgestellte schädigende Vorgang nach der herrschenden Meinung der medizinischen Wissenschaft allgemein geeignet ist (BSGE 74, 51, 52 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 3 und Urteil des Senats vom 14. Februar 2001 - B 9 VG 4/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 5/97 R

    Wiederaufleben - Krankengeldanspruch - Nichtausschöpfung des Anspruchs -

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Ein Urteil mit diesem Inhalt ist aber nach dem SGG unzulässig (BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 5; BSGE 7, 126; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, RdNr 46 zu § 54 und RdNr 10 zu § 103).
  • BSG, 17.04.1958 - 9 RV 434/55

    Kein Anspruch auf ziffernmäßige Feststellung der MdE in der Kriegsopferfürsorge,

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Ein Urteil mit diesem Inhalt ist aber nach dem SGG unzulässig (BSGE 83, 13, 18 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 5; BSGE 7, 126; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, RdNr 46 zu § 54 und RdNr 10 zu § 103).
  • BSG, 29.09.1993 - 9a RV 28/92

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kriegsopferentschädigung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Die Unmittelbarkeit der Schädigung hat es dagegen dann verneint, wenn der Schaden erst als Folge eines vorherigen Schadens eingetreten war, den die Schädigungshandlung verursacht hatte (BSGE 11, 234, 236; 41, 70, 73 = SozR 3100 § 30 Nr. 11; 54, 206, 210 = SozR 3100 § 1 Nr. 29; BSG SozR 3100 § 1 Nr. 5; vgl auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 29. September 1993 - 9/9a RV 28/92).
  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

    Auszug aus BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R
    Damit ist es den vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Buchst a, Abs. 2 BVG vorgezeichneten Weg weitergegangen; denn in diesen Bestimmungen hat schon der Gesetzgeber selbst schädigende Einwirkungen als "unmittelbar" gelten lassen, die der Geschädigte oft erst lange Zeit nach Kriegsende und erst nach Hinzutritt späterer, bisweilen willentlich herbeigeführter Umstände erlitten hat (etwa im Fall der von Kindern oder Jugendlichen gezündeten Fundmunition - vgl dazu zuletzt Urteil des Senats vom 12. Juni 2001 - B 9 V 5/00 R mwN).
  • BSG, 17.12.1997 - 9 BVg 5/97

    Schockschaden im Opferentschädigungsrecht

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

  • BSG, 10.12.1975 - 9 RV 112/75

    Kriegsbeschädigung - Verlust der Sehkraft - Änderung der Verhältnisse -

  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 58/74

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 583/59

    Anspruch eines unterentwickelten Kindes auf Versorgung wegen schädigenden

  • BSG, 24.02.1960 - 9 RV 908/56
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind auch Sekundäropfer in den Schutzbereich des § 1 Abs. 1 OEG einbezogen (vgl dazu BSGE 49, 98, 103 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 4; BSGE 88, 240, 243 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 85 f; so nunmehr auch Rundschreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 26. November 2002, - IVc 2-62039/3 - BArbBl 2003, Heft 1, 111; vgl dazu zuletzt Senatsurteile vom 10. Dezember 2002 - B 9 VG 7/01 R -, SozR 3-3800 § 1 Nr. 23, und vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 8/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Voraussetzung hierfür ist - ebenso wie bei Primäropfern - eine unmittelbare Schädigung, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädigungstatbestand und der schädigenden Einwirkung iS einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente (vgl dazu BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, aaO; BSGE 88, 240, 242 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 86).

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

    Selbst wenn nach den Umständen des Falles als "Opferentschädigung" nur Geldleistungen in Betracht kämen, kann nach der Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 SGG sein (Urteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - USK 99140 S 816 f; Urteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 90; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12) .
  • BSG, 16.04.2002 - B 9 VG 1/01 R

    Gewaltopferentschädigungsanspruch - schwerstbehindertes Kind aus Inzestbeziehung

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl zuletzt Senatsurteil vom 8. August 2001 - 9 VG 1/00 R - = BSGE 88, 240 ff).

    Wie der Senat jedoch bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl zuletzt BSGE 88, 240, 242 ff mwN), wird auch im Recht der Gewaltopferentschädigung (wie im sozialen Entschädigungsrecht überhaupt) grundsätzlich nur die auf Grund unmittelbarer Schädigung, nicht aber die nur auf Grund mittelbarer Schädigung eingetretene Schadensfolge entschädigt.

    Der Senat nimmt insoweit eine mögliche Diskrepanz zwischen einem Anspruch nach dem OEG und dem Zivilrecht (vgl dazu BSGE 88, 240, 245) in Kauf.

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahrensfehler gem § 62

    Danach ist, wenn der Versicherte nicht selbst von Einwirkungen betroffen war, sondern Einwirkungen auf Dritte beobachtete, als Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ein enger personaler Bezug zu verlangen (vgl BSG vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20) .
  • LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13

    Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente und Anerkennung einer

    Die grundsätzliche Einschränkung, dass nur die Folgen unmittelbarer Schädigungen entschädigt werden, entfällt für den Anwendungsbereich des OEG nicht etwa deswegen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch eine Person anspruchsberechtigt sein kann, die durch einen auf eine andere Person verübten Angriff geschädigt wird ("aberratio ictus"; BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 16).

    Grundsätzlich wird jedoch damit der Kreis der Entschädigungsberechtigten gegenüber dem Kriegsopferrecht nicht erweitert, denn auch das Opfer einer "aberratio ictus" erleidet eine Schädigung unmittelbar durch den Angriff auf einen anderen (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 16).

    In einem solchen (letztgenannten) Fall bildet die Nachrichtenübermittlung eine natürliche Einheit mit dem Tatgeschehen, weswegen auch der Empfänger der Nachricht von dem "besonders schrecklichen Geschehen" nicht etwa nur mittelbar, sondern - wenn auch zeitlich versetzt - unmittelbar geschädigt wird (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 17).

    Denn erst der Erhalt der Nachricht von der Gewalttat gegen das Primäropfer bildet ihm gegenüber das Ende der Gewalttat (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 17).

    Schockschäden hat das BSG als "ungewöhnliche Folgen besonders schrecklicher Gewalttaten" bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 18).

    Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass es vorliegend bereits an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "besonders schrecklichen Gewalttat", teilweise auch als "besonders schreckliches Geschehen" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.1979, 9 Rvg 1/78, 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, und 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, m.w.N.), wie sie bei Totschlag und Mord anzunehmen ist, fehlt.

  • BSG, 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R

    Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von

    Selbst wenn nach den Umständen des Falles als "Beschädigtenversorgung" nur eine Geldleistung in Betracht käme, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dann immer noch zu unbestimmter Ausspruch nicht Gegenstand eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 S 1 SGG sein ( vgl Urteil vom 17.4.2013 - B 9 V 3/12 R - Juris RdNr 24; Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VG 2/07 R - Juris RdNr 12; Urteil vom 8.8.2001 - B 9 VG 1/00 R - BSGE 88, 240, 246 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 90 = Juris RdNr 25; Urteil vom 20.10.1999 - B 9 VG 2/98 R - Juris RdNr 16) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Nachstellungen durch Stalker

    Lediglich den Kreis möglicher Schockschaden-Opfer hat das BSG in der Folgezeit dadurch eingegrenzt, dass ein enger Zusammenhang zwischen der das Primäropfer betreffenden Gewalttat und den psychischen Auswirkungen beim Sekundäropfer erforderlich sei, wie er nur durch eine besondere zeitliche und örtliche Nähe zu dem primär schädigenden Ereignis (z.B. beim Tatzeugen) und/oder durch eine besondere personale Nähe zum Primäropfer (z.B. naher Angehöriger) bestehen könne (BSGE 91, 107; BSG v. 12.6.2003 - B 9 VG 6/02 R = SGb 2003, 519; BSG SozR 3100 § 5 Nr. 6; noch offen gelassen in BSGE 88, 240, 245).
  • BSG, 12.02.2003 - B 9 VG 2/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Eintritt der Schädigung - Passivlegitimation -

    Zwar kann sich die gesundheitliche Schädigung auch auf die Psyche des Opfers beziehen (vgl zB BSGE 49, 98, 99 = SozR 3800 § 1 Nr. 1 S 1 f), sie muss jedoch unmittelbar durch einen tätlichen Angriff verursacht worden sein (vgl BSGE 88, 240, 242 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr. 20 S 85 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2002 - L 6 VG 31/01

    Voraussetzungen des Anspruchs der Mutter einer in Frankreich ermordeten Tochter

    Die Tatsache, dass der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, durch den Schutz der Rechtsordnung den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren, lässt das Bedürfnis nach einem Eintreten der Gesellschaft für Schäden aus einem solchen Angriff hervortreten (vgl. ebenda, S. 10; siehe auch BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RVg 4/94, USK 9663; Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R, SozR 3-3800 § 2 OEG Nr. 9, S. 35 ff., 39; Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, SozR 3-3800 § 1 OEG Nr. 20, S. 83 ff., 88).

    Mit der Rechtsprechung des BSG geht der Senat davon aus, dass ähnlich dem Regelungssystem der Kriegsopferversorgung auch ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG grundsätzlich eine unmittelbare Schädigung des Opfers voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O., S. 85 ff., m.w.N.).

    Die Frage, ob das Opfer einer Gewalttat durch den Angriff unmittelbar geschädigt worden ist, kann nur wertend nach dem Schutzzweck des Gesetzes beantwortet werden (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O., S. 86, m.w.N., insbesondere auch zum Unmittelbarkeitserfordernis im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV)).

    Der somit grundsätzlich auch für das OEG erforderliche zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen Gewalttat und Drittschädigung ist ohne weiteres zu bejahen, wenn - anders als hier - das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist und dabei einen seelischen Schock erlitten hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O., S. 87, m.w.N.), soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erfüllt sind.

    Staatlichen Schutz gegen Gewalttaten erwartet der Bürger nicht nur für sich, sondern auch für seine nächsten Angehörigen, sein höchstpersönliches Umfeld (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, a.a.O., S. 87 f., m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - L 13 VG 24/21

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

    Die Schädigung kann auch psychischer Natur sein (BSG, Urteil vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Die grundsätzliche Einschränkung, dass nur die Folgen unmittelbarer Schädigungen entschädigt werden, entfällt für den Anwendungsbereich des OEG nicht etwa deswegen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch eine Person anspruchsberechtigt sein kann, die durch einen auf eine andere Person verübten Angriff geschädigt wird ("aberratio ictus"; BSG, Urteil vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 16).

    Daher entspricht es dem Zweck des Gesetzes, den Begriff der Unmittelbarkeit dahingehend zu erweitern, dass jedenfalls auch Personen als unmittelbar geschädigt anzusehen sind, die gesundheitliche Schäden durch die Benachrichtigung von einem auf einen nahen Angehörigen verübten Angriff erleiden (BSG, Urteil vom 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Soweit unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 08.08.2001 (B 9 VG 1/00 R) vertreten wird, es komme nicht darauf an, ob das Sekundäropfer erkennt, dass es sich um eine Gewalttat handelt und zunächst vom Vorliegen eines Unglücksfalls ausgeht, da ausschlaggebend das objektive Vorliegen der Gewalttat sei (vgl. Rademacker in: Knickrehm, 1. Aufl. 2012, § 1 OEG Rn. 23), kann dem nicht gefolgt werden.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - schädigender Vorgang - Primäropfer -

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland -

  • BSG, 07.11.2001 - B 9 VG 2/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Kausalität - wesentliche Bedingung -

  • BSG, 27.09.2018 - B 9 V 16/18 B

    Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie) als

  • LSG Bayern, 06.08.2019 - L 15 VG 2/19

    Opferentschädigung: Keine Entschädigung bei Nachricht von Amoklauf und bloßer

  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R

    Elterngeld - Bezugszeitraum - Monatsbetrag - Lebensmonat - Höhe - Einkommen -

  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 2/19 R

    Bemessung des Elterngeldes

  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2023 - L 6 VG 1744/23

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - Versagung wegen

  • SG Halle, 10.07.2013 - S 12 VE 15/10

    Opferentschädigungsrecht: Ansprüche von Angehörigen eines Gewaltopfers aus

  • BSG, 12.02.2020 - B 9 V 45/19 B

    Opferentschädigungsansprüche nach dem Amoklauf im Olympia-Einkaufszentrum München

  • BSG, 15.12.2011 - B 10 EG 2/11 R

    Anspruch auf Elterngeld; doppelter Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig

  • SG Köln, 23.02.2021 - S 28 VG 12/20
  • VGH Bayern, 03.04.2007 - 3 B 04.2722

    Dienstunfall; sog. "Vergeltungsunfall" (hier: verneint); Angriff; Auslösung

  • SG Halle, 23.05.2012 - S 12 VE 3/10

    Gewährung einer Beschädigtenrente wegen der Folgen einer erlittenen Gewalttat

  • LSG Hessen, 23.02.2006 - L 8/5 VG 1328/01

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - posttraumatische Belastungsstörung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 12 VE 20/10
  • BSG, 07.11.2022 - B 9 V 28/22 B

    Leistungen nach dem OEG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Osnabrück, 26.07.2005 - S 2 VG 8/02
  • BSG, 25.03.2004 - B 9 VG 5/02 R

    Gewaltopferentschädigung bei Angriff und Schädigung im Ausland

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2001 - L 6 VG 124/95

    Vorliegen eines Anspruchs auf Entschädigung i.S.d. Opferentschädigungsgesetzes

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2007 - L 2 VG 32/07

    Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels

  • BSG, 16.11.2011 - B 9 V 28/11 B
  • SG Karlsruhe, 13.10.2009 - S 1 VG 2257/09

    Keine Entschädigung für Angehörige eines Gewaltopfers bei fehlendem unmittelbaren

  • SG Aachen, 09.12.2010 - S 12 VG 26/10

    Anspruch des Vaters eines durch eine gewaltsame Tötung verstorbenen Sohnes auf

  • BSG, 06.10.2010 - B 9 VG 8/10 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.07.2002 - L 5 V 59/99
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