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   BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92   

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  • BSGE 72, 206



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BSG, 24.07.1997 - 11 RAr 99/96  

    Verfügbarkeit eines immatrikulierten Studenten

    Ein immatrikulierter Student kann die gesetzliche Vermutung, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, nicht mit dem Vorbringen und Nachweis widerlegen, er sei nur zu studienfremden Zwecken immatrikuliert und gehe dem Studium nicht nach (Fortführung von BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    1993 - 11 RAr 25/95 - ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß ein abweichendes Verständnis dem auf Beweiserleichterung gerichteten Zweck der gesetzlichen Vermutung des § 103a I AFG nicht gerecht werde (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Mit dieser Regelung wird der Grundsatz der amtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 20 I SGB X ; § 103 SGG) durchbrochen und dem Arbeitslosen eine Darlegungs- und Beweisführungslast auferlegt (BSGE 72, 206, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. ; BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Sie kann - wie das BSG bereits hervorgehoben hat - auch darin bestehen, daß für das vom Arbeitslosen gewählte Studium Anforderungen in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen nicht vorgesehen sind oder solche Bestimmungen überhaupt nicht bestehen (BSGE 72, 206, 210, 212 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Bei Studiengängen, die auf einen regelförmigen Abschluß gerichtet sind, hat das BSG es als sachgerecht angesehen, daß die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung auf den Nachweis beschränkt ist, der Ausbildungsgang lasse eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zu (BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Die geschichtliche Entwicklung des Arbeitslosenversicherungsschutzes von Studenten und die konkrete Entstehungsgeschichte des § 103a AFG belegen, daß die Regelung einerseits dem Schutz studierender Arbeitsloser in der Arbeitslosenversicherung dienen, aber auch durch die in § 103a II AFG enthaltene Beweiserleichterung Bedürfnissen der praktischen Rechtsanwendung Rechnung tragen soll (BSGE 72, 206, 209ff. = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG, SozR 3-4100 § 103a Nr. 2).

    Die gesetzliche Vermutung mit der Möglichkeit ihrer Widerlegung ist gerade unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung gewählt worden (BT-Drucks 11/800, S. 20 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 9, 24ff. SozR 4100 § 118a Nr. 1; BSGE 46, 89ff. = SozR 4100 § 118 Nr. 5; vgl. auch: BSGE 72, 206, 209f. = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

  • LSG Bayern, 25.01.2005 - L 9 AL 57/01  
    Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.04.1993 - Az: 11 RAr 25/92 (= SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) greife die gesetzliche Vermutung nicht ein, wenn kein Regelstudium vorliege.

    Das genügt für die Begründung der Vermutung nach § 103a Abs. 1 AFG, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.5, Nr. 3 S.21).

    Das übersieht der Kläger, der in der Berufung die BSG-Entscheidung vom 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 (SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) - als Beleg für seine Rechtsauffassung heranzieht, wonach die gesetzliche Vermutung nicht eintrete, wenn kein Regelstudium vorliege.

    Das Studium musste demnach hinter der möglichen Beschäftigung als Nebensache zurücktreten und der Student nach seinem Erscheinungsbild dem Kreis der Arbeitnehmer zuzurechnen sein (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.4; SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S.13, 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung des für Beitragssachen zuständigen 12. Senats des BSG).

    Auch ein Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium wie in der vom Kläger zitierten BSG-Entscheidung SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.1, 2, das nicht auf einen Studienabschluss gerichtet war (dort Volkswirtschafts-Studium nach betriebswirtschaftlichem Studium zum Erwerb bestimmter Einzelkenntnisse in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre), ist nicht ersichtlich.

    Derartige subjektive Umstände und Befindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen (BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.6 oben).

    Ferner ist der vorliegende Fall nicht gleichzusetzen mit dem vom BSG am 21.04.1993 - Aktenzeichen 11 RAr 25/92 (SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) - entschiedenen Fall, wie zum Teil schon ausgeführt.

    Nach alledem kann es auf sich beruhen, ob Lage und Verteilung der Arbeitszeit allein schon die Verfügbarkeit des Klägers ausschlossen und ob die Erreichbarkeit des Klägers nach den während der Geltung des AFG noch anzuwendenden Maßstäben jeweils täglich zum Eingang der Briefpost an seinem Wohnort in Stephanskirchen nicht gewährleistet war, da er sich von Montag bis Freitag ganztägig am Universitätsort M. aufhalten musste (vgl. dazu auch BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 S.9).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R  

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) den Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1) zur Stellungnahme aufgefordert.

    Letztlich verstoße die Rechtsprechung des BSG zu § 103a AFG (BSGE 72, 206 ff = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und SozR 3-4100 § 103a Nr. 2) gegen Art. 3 Grundgesetz (GG); insoweit nehme er Bezug auf die zu § 118a AFG aF ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).

    Mit diesem Vorbringen hat der Kläger seiner Darlegungslast (vgl BSGE 72, 20G, 209 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1 und BSG SozR 3-4100 § 103a Nr. 2 S 14) nach § 103a Abs. 2 AFG nicht genügt.

    Nicht ausreichend ist etwa, weil durch die Verwaltung nicht nachprüfbar, wenn der Student pauschal angibt, durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen worden zu sein, etwa weil er infolge hoher Begabung nicht ausgelastet sei (vgl BT-Drucks 11/800 S 20; BSGE 72, 206, 210 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

    Das reicht jedoch nicht aus, um feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger zu den üblichen Arbeitszeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit nicht nur zu Zeiten zur Verfügung steht, die seinem Studium (einschließlich der erforderlichen Examensvorbereitungen) angepaßt sind (BSGE 72, 206 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1).

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