Rechtsprechung
   BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1997, 290



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Wie das BSG bereits in der Entscheidung vom 17. Oktober 1996 (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7) festgestellt habe, entspreche dies den politischen Rahmenbedingungen.

    In den zu § 6 AlhiVO ergangenen Entscheidungen hat das BSG insoweit darauf hingewiesen, daß eine die gesetzliche Altersrente ergänzende - private - Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspreche und auch politisch befürwortet werde (vgl ua SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7 f; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    3) Ausgehend von diesen Zielvorgaben stellt sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO zunächst die Frage, ob der Arbeitslose bestimmt hat, daß sein Vermögen der Alterssicherung dienen soll (subjektive Zweckbestimmung) und sodann, ob die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, wie etwa die Vertragsgestaltung, ferner das Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 62; Nr. 9 S 72).

    Es wird daher zunächst die subjektive Zweckbestimmung zu ermitteln und zu beurteilen haben, ob diese mit den ebenfalls festzustellenden objektiven Gegebenheiten in Einklang steht (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 62 f).

    Zum einen kann eine ergänzende Alterssicherung auch stufenweise aufgebaut werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 7; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Zum anderen ist insoweit nicht Voraussetzung, daß das der Alterssicherung dienende Vermögen nur in einer bestimmten und nur unter erschwerten Bedingungen und Verlusten kündbaren Anlageform festgelegt ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 63).

    Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau nicht oder nicht vollständig für eine zusätzliche Alterssicherung bestimmt ist oder das hierzu bestimmte Vermögen die Grenze der Angemessenheit übersteigt, wird es unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 64) auch den Auffangtatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO zu prüfen und Feststellungen zu treffen haben, ob die Verwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7).
  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine

    Denn von einer "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann gesprochen werden, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem (deutlichen) Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; Senatsurteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris und BSG Urteile vom 9. Dezember 2004 - ua B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 30/04 R - sowie Senatsurteil vom heutigen Tage - B 11a/11 AL 73/04 R).

    Da im vorliegenden Fall der Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungen (20.196,01 EUR und 17.406,47 EUR per 1. Februar 2003, insgesamt 37.602,48 EUR) nicht nur den generellen Freibetrag (10.600,00 EUR), sondern auch diesen Altersvorsorgefreibetrag (nochmals 10.600,00 EUR) übersteigt, wird das LSG im Rahmen der Härtefallprüfung ferner zu klären haben, ob im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte, besondere Berufsbiografie und daraus resultierende Versorgungslücken ein Härtefall vorliegt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 mwN).

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