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   BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90   

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BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90 (https://dejure.org/1992,112)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1992 - 7 RAr 134/90 (https://dejure.org/1992,112)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 134/90 (https://dejure.org/1992,112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitragspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in die Arbeitslosenversicherung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 70, 81
  • NZA 1992, 1003
  • DB 1992, 1835
 
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Wird zitiert von ... (204)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat das BSG daher verneint, wenn der Geschäftsführer über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt (BSGE 23, 83, 84 f = SozR Nr. 41 zu § 537a RVO; BSG SozR Nr. 30 zu § 539 RVO; BSG BB 1975, 282 = USK 74139 = Beiträge 1975, 60 = RV 1975, 151; BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1; BSG USK 82166).

    Ebenso ist entschieden worden, wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügte, um ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft zu verhindern (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl BSGE 42, 1, 2 = SozR 2200 § 723 Nr. 1).

    Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls in den Fällen gelangen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Sperrminorität gehindert ist oder in denen ein anderer Gesellschafter das wirtschaftliche Übergewicht besitzt und einsetzt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) als auch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a Ges.

    Ersetzt die Beitragsentrichtung die beitragspflichtige abhängige Beschäftigung nicht, kann auch ein Vertrauen des Betroffenen, aufgrund der Beitragsentrichtung bzw der widerspruchslosen Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert zu sein, nicht geschützt sein (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).

    Die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate haben allerdings bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen, ob die Arbeitsämter bei der Bewilligung von Alg an Entscheidungen der Einzugsstellen über die Beitragspflicht gebunden sind (BSGE 49, 22, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN); insoweit ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Bindung allenfalls dann ergeben könnte, wenn der die Beitragspflicht feststellende Verwaltungsakt der Einzugsstelle der BA bekanntgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Er ist weder wegen seiner Organstellung (BSGE 13, 196, 200 = SozR Nr. 5 zu § 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aF) noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Arbeitgeberfunktionen ausübt; denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF; BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSGE 51, 164, 167 = SozR 2400 § 2 Nr. 16).

    Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 16, 289, 293 f = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt (BSGE 13, 196, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

    Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers hierfür nicht ausreicht, kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen sein, wenn der Geschäftsführer hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im wesentlichen weisungsfrei ist und, wirtschaftlich gesehen, seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt (vgl BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aF; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Die Beitragspflicht ist damit die Folge einer abhängigen Beschäftigung und richtet sich nach den Grundsätzen, die Lehre und Rechtspr zum Begriff des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung entwickelt haben (vgl Begründung zu § 164 Abs. 1 AFG-Entw, BT-Drucks V/2291 S 91; BSGE 49, 22, 25 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) als auch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a Ges.

    Die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate haben allerdings bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen, ob die Arbeitsämter bei der Bewilligung von Alg an Entscheidungen der Einzugsstellen über die Beitragspflicht gebunden sind (BSGE 49, 22, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN); insoweit ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß sich eine Bindung allenfalls dann ergeben könnte, wenn der die Beitragspflicht feststellende Verwaltungsakt der Einzugsstelle der BA bekanntgegeben worden ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 5 mwN).

  • BSG, 13.06.1985 - 7 RAr 107/83

    Arbeitslosenversicherung - Bundesanstalt für Arbeit - Beanstandung zu Unrecht

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Auch ein versicherungsrechtlicher Bestandsschutz zu Unrecht geleisteter Beiträge, wie er in der gesetzlichen Rentenversicherung für unbeanstandet geblichene Beiträge zehn Jahre nach Aufrechnung der Versicherungskarten vorgesehen war (vgl § 1423 Abs. 2 RVO; § 145 Abs. 2 AVG) bzw nunmehr für Pflichtbeiträge vorgesehen ist, die nicht bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden sind und aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mehr beanstandet werden können (§ 26 Abs. 1 SGB IV in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung), ist in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) nicht geschaffen worden (vgl dazu BSGE 58, 154, 157 = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

    Auch insoweit ist entscheidend, worauf schon 1961 hingewiesen worden ist, daß nicht wie im Recht der gesetzlichen RV nach Grund und Höhe rechtswirksam, dh für Zeiten der Versicherungspflicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtete Beiträge Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sind, sondern Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, über die Einzugsstellen nicht zu entscheiden haben (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; vgl zum Unterschied dieser Anspruchsvoraussetzungen auch BSGE 58, 154, 156 f = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Schon 1961 hat das BSG darauf hingewiesen, daß eine Bindung des Versicherungsträgers an eine Entscheidung der Einzugsstelle über den Beitragsanspruch für die Arbeitslosenversicherung (ArblV) von geringerer Bedeutung sei als für die RV, weil die Leistungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) - ohne Rücksicht auf die Entrichtung von Beiträgen - auf dem Versicherungsverhältnis beruhe, während in der gesetzlichen RV grundsätzlich die rechtswirksam entrichteten Beiträge maßgebend seien (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO).

    Auch insoweit ist entscheidend, worauf schon 1961 hingewiesen worden ist, daß nicht wie im Recht der gesetzlichen RV nach Grund und Höhe rechtswirksam, dh für Zeiten der Versicherungspflicht in der richtigen Höhe rechtzeitig entrichtete Beiträge Voraussetzung für den Anspruch auf Alg sind, sondern Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist, über die Einzugsstellen nicht zu entscheiden haben (BSGE 15, 118, 123 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; vgl zum Unterschied dieser Anspruchsvoraussetzungen auch BSGE 58, 154, 156 f = SozR 2100 § 27 Nr. 4).

  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Ein Arbeitsloser, der eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung in der Rahmenfrist zurückgelegt hat, ist hiernach auch dann geschützt, wenn Beiträge zur BA nicht entrichtet worden sind (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; Gagel, Komm zum AFG, Stand Oktober 1991, § 104 RdNr 5; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 104 RdNr 6).

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) als auch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a Ges.

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 43/85

    Arbeitslosengeld - Gesllschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Zu solchen Entscheidungen kommt es vielmehr nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn Hinweise und Belehrungen nicht ausreichen, Streit oder Zweifel an der Beitragspflicht der Beschäftigung einer Person beizulegen (vgl BSG USK 86145 = BB 1987, 406, 408).
  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muß eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSGE 16, 289, 293 f = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90
    Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls in den Fällen gelangen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Ausübung der ihm zustehenden Sperrminorität gehindert ist oder in denen ein anderer Gesellschafter das wirtschaftliche Übergewicht besitzt und einsetzt (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 5).
  • BSG, 25.05.1965 - 2 RU 176/59

    Geschäftsführer einer GmbH - Mitunternehmerschaft des GmbH-Geschäftsführers -

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 22.11.1974 - 1 RA 251/73
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 45/76

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • BSG, 20.10.1960 - 7 RAr 80/58

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung - Erfüllung der

  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 70/82

    GmbH-Beteiligung - Geschäftsführender Komplementär - Abhängige Beschäftigung

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S 37) .
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Danach konnte eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert sein und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führte und die Ordnung des Betriebes prägte, er "Kopf und Seele" des Unternehmens war oder er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübte (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 6; BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - juris RdNr 31; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - juris; umgekehrt allerdings : BSG Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8) .
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    aa) Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr. 8 S 37).
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