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   BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R   

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BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R (https://dejure.org/1999,756)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R (https://dejure.org/1999,756)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1999 - B 11 AL 13/99 R (https://dejure.org/1999,756)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit - Sperrwirkung - Ablehnung der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit - Bindungswirkung - eigenständige Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsloser - Arbeitsmarkt - Verfügbarkeit - Bundesanstalt für Arbeit - Leistungsvermögen - Eigenständige Ermittlung - Rentenversicherungsträger

  • Judicialis

    AFG § 105a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der subjektiven Verfügbarkeit durch die Arbeitsverwaltung bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation, 13.7.2006)

    § 125 SGB III
    Arbeitslosengeld futsch? // Bindungswirkung der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeitsregelung § 125 SGB III)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 262
  • NZS 2000, 365
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 35/91

    Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld - Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Ihre Wirkung besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Die Sperrwirkung der sog Nahtlosigkeitsregelung entfaltet sich allein im Rahmen der objektiven Verfügbarkeit (BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).

    Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen von BU/EU getroffen hat, wobei das Gesetz für die "Feststellung" eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verfahren nicht voraussetzt (BSGE 71, 12, 14 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5), entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so daß die Beklagte nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Alg ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des in § 105a Abs. 1 Satz 1 AFG aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.

    Denn ohne den Verwaltungsverbund konnte die unbefriedigende Situation eintreten, daß ein Arbeitsloser (Versicherter) wegen unterschiedlicher Beurteilung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von der BA als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als weder berufs- noch erwerbsunfähig angesehen wurde, so daß ihm sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente abgelehnt wurden (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks V/2291, 79; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu Drucks V/4110, 18; vgl ferner BSGE 49, 1, 4 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).

    Erst nach dem der Rentenversicherungsträger zumindest BU festgestellt hat, besteht die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wegen gegensätzlicher Beurteilung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit nicht mehr (BSGE 71, 12, 16 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).

    Da die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist, sind die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) nicht heranzuziehen (BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 4).

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 18/97 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Feststellung der Erwerbsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Ihre Wirkung besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Erst nachdem der Rentenversicherungsträger eine positive Feststellung über das Vorliegen von BU/EU getroffen hat, wobei das Gesetz für die "Feststellung" eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Verfahren nicht voraussetzt (BSGE 71, 12, 14 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5), entfällt auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung, so daß die Beklagte nunmehr in ihrer Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit frei ist und den Anspruch auf Alg ggf mit der Begründung verneinen kann, der Arbeitslose könne eine Beschäftigung auf der Grundlage des in § 105a Abs. 1 Satz 1 AFG aufgeführten Leistungsvermögens nicht mehr ausüben.

    Die Regelung soll lediglich verhindern, daß widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die BA und den Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden" (Urteil vom 14. November 1995 - 11 RAr 19/95 = DBlR 4259 zu § 105a AFG; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, daß Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die BA und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; Urteil vom 14. November 1995 aaO; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 jeweils mwN).

    Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränkt auch - entgegen der Rechtsansicht des LSG und der BA - den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beendet die Sperrwirkung nicht (insoweit mißverständlich die nicht tragenden Erwägungen in SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 S 24 f).

  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 49/77

    Zur Frage, ob der voll leistungsfähige Arbeitslose, der nur zu Teilzeitarbeit

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Die fehlende Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung ist keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung, sondern liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen bzw Versicherten (vgl BSGE 47, 40, 44; Eckert in GK-AFG, § 105a RdNr 2), so daß sich negative Auswirkungen auf seinen Alg-Anspruch ergeben, wenn er sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellt.

    Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen (BSGE 47, 40, 42 = SozR 4100 § 103 Nr. 18).

  • BSG, 07.08.1979 - 7 RAr 70/78

    Arbeitslosenhilfe - Nahtlosigkeit

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Ihre Wirkung besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Denn ohne den Verwaltungsverbund konnte die unbefriedigende Situation eintreten, daß ein Arbeitsloser (Versicherter) wegen unterschiedlicher Beurteilung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit von der BA als nicht verfügbar, vom Rentenversicherungsträger aber als weder berufs- noch erwerbsunfähig angesehen wurde, so daß ihm sowohl Leistungen wegen Arbeitslosigkeit als auch eine Rente abgelehnt wurden (Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks V/2291, 79; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit zu Drucks V/4110, 18; vgl ferner BSGE 49, 1, 4 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4).

  • BSG, 14.12.1995 - 11 RAr 19/95

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Die Regelung soll lediglich verhindern, daß widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die BA und den Rentenversicherungsträger "auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden" (Urteil vom 14. November 1995 - 11 RAr 19/95 = DBlR 4259 zu § 105a AFG; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, daß Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die BA und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; Urteil vom 14. November 1995 aaO; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 jeweils mwN).

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 1/89

    Verfügbarkeit bei Berufsunfähigkeit, Nahtlosigkeitsregelung

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Ihre Wirkung besteht darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen (Versicherten) bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der BU/EU zu fingieren (BSGE 44, 29, 31; 49, 1, 8 = SozR 4100 § 134 Nr. 14; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 4; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5).

    Der Gesetzgeber will mit der Nahtlosigkeitsregelung unmittelbar nur der Gefahr entgegenwirken, daß Versicherungsschutz aus beiden Versicherungszweigen deshalb nicht gewährt wird, weil die BA und der Rentenversicherungsträger die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilen (BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 1; Urteil vom 14. November 1995 aaO; BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 5 jeweils mwN).

  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Ggf hat das LSG auch weitere Feststellungen zu der bisher offengelassenen Frage der Arbeitslosigkeit der Klägerin zu treffen (s hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 9).
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 137/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von

    Auszug aus BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R
    Da die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung auf die Beurteilung der objektiven Verfügbarkeit beschränkt ist, sind die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) nicht heranzuziehen (BSGE 71, 12, 15 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 4).
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise

    Solange eine solche Feststellung aussteht, entfaltet die Nahtlosigkeitsregelung zum Schutz des Versicherten vor negativen Kompetenzkonflikten infolge einer unterschiedlichen Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Rentenversicherungsträger eine sog Sperrwirkung, die es der BA verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen (BSGE 84, 262, 264 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7).

    Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt (BSGE 93, 59, 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr. 1).

    Allerdings wird, wie aus den in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III verwendeten Worten "allein deshalb nicht arbeitslos" hervorgeht, durch die Nahtlosigkeitsregelung auf die Regelvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg (§ 117 SGB III aF) nur verzichtet, soweit der Versicherte die Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllt, während alle vom gesundheitlichen Leistungsvermögen unabhängigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl ua BSGE 84, 262, 264 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7 zur Vorgängervorschrift in § 105a Arbeitsförderungsgesetz ; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 125 RdNr 3 und 35 f; Winkler in Gagel, SGB III, § 125 RdNr 9; Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 RdNr 263).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2017 - L 18 AL 37/17

    Subjektive Verfügbarkeit des Antragstellers als Voraussetzung eines Anspruchs auf

    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2012, gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) mit dem Ziel der Gewährung von Alg ab 9. März 2012 nach entsprechender Auslegung des Begehrens bis zur Erschöpfung des Anspruchs wendet; denn ein allein der Ablehnungsbescheid der DRV beendet die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 13/99 - juris Rn. 17), und das sozialgerichtliche Verfahren wegen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

    Erst die konkrete Feststellung des noch vorhandenen Leistungsvermögens bildet die Grundlage für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 13/99 - juris Rn. 18 f.).

    Hingegen ist die subjektive Verfügbarkeit zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen (BSG, Urteil vom 9. September 1999 - B 11 AL 13/99 - a.a.O. Rn. 19).

  • BSG, 12.12.2017 - B 11 AL 27/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Mit der Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfällt der Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung (so bereits BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - RdNr 13 ff; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7, juris RdNr 15 zu § 105a AFG; vgl auch Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 145 RdNr 35, 63, Stand Juli 2013; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 145 RdNr 11; Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, SGB III, § 145 RdNr 8, 12) .

    Für das Motiv, eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung durch weitergehende arbeitsförderungsrechtliche Leistungen schließen zu wollen, finden sich in den Gesetzesmaterialien zu § 105a AFG indes keine Hinweise (vgl BSG vom 14.12.1995 - 11 RAr 19/95 - juris RdNr 15; BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18/97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr. 5, juris RdNr 20; BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13/99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7, juris RdNr 16) .

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