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   BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92   

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BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92 (https://dejure.org/1992,1517)
BSG, Entscheidung vom 26.11.1992 - 7 RAr 46/92 (https://dejure.org/1992,1517)
BSG, Entscheidung vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 (https://dejure.org/1992,1517)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 71, 265
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Obwohl das Revisionsgericht die Auslegung einer Erklärung, also die Ermittlung ihres rechtlichen Inhalts, anhand der Auslegungsregeln des materiellen Rechts überprüfen darf, ist es bei Notwendigkeit zur Überprüfung konkreter Verhältnisse, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, bzw dessen, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, an eigenen Ermittlungen gehindert (zur Problematik insgesamt: Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juli 1991, § 162 RdNrn 63 und 64; BSGE 52, 47, 52 = SozR 4100 § 117 Nr. 7).

    Sollte sich ergeben, daß nach den beschriebenen Kriterien im streitigen Zeitraum Vorruhestandsgeld iS des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bezogen worden ist, könnte ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (hier idF des insoweit am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 - BGBl I 1297) mit der Notwendigkeit der "Kapitalisierung" der Leistung (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13 und BSG NZA 1985, 438, 439) in Betracht kommen, da es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des Klägers gezahlten Leistungen nicht um Arbeitsentgelt iS des § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (vgl BSGE 52, 47 ff = SozR 4100 § 117 Nr. 7) bzw um eine Leistung iS des § 117 Abs. 1 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) handelt und auch § 118 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497) nicht eingreift.

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Das BSG hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darauf hingewiesen, daß gerade die Ordnung der Arbeitslosenversicherung nicht von der Äquivalenz zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht wird (BVerfGE 51, 115, 124 f - SozR 4100 § 112 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 1 und 11).
  • BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 109/83

    Auslegung irrevisiblen Rechts - Revisibilität - Inzidente Auslegung revisiblen

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Sollte sich ergeben, daß nach den beschriebenen Kriterien im streitigen Zeitraum Vorruhestandsgeld iS des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bezogen worden ist, könnte ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (hier idF des insoweit am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 - BGBl I 1297) mit der Notwendigkeit der "Kapitalisierung" der Leistung (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13 und BSG NZA 1985, 438, 439) in Betracht kommen, da es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des Klägers gezahlten Leistungen nicht um Arbeitsentgelt iS des § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (vgl BSGE 52, 47 ff = SozR 4100 § 117 Nr. 7) bzw um eine Leistung iS des § 117 Abs. 1 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) handelt und auch § 118 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497) nicht eingreift.
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 24/91

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Altersrentenbezug, Verzicht

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Im Rahmen des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vergleichbaren § 118 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist anerkannt, daß das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs nicht ausreicht, um den Alg-Anspruch zum Ruhen zu bringen (BSG SozR 3-4100 § 118 Nr. 3; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand August 1992, § 118 RdNr 3; Gagel, AFG, Stand Mai 1991, § 118 RdNr 7a; GK-AFG, Stand November 1992, § 118 RdNrn 11 ff); in Umkehrung dieser Situation muß der tatsächliche Bezug von Vorruhestandsgeld bei § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) selbst dann genügen, wenn der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch hätte.
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) es gebilligt, daß Arbeitsentgelte solcher Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen werden, die wegen des Bezugs anderweitiger Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit regelmäßig überhaupt kein Alg erhalten können (BVerfGE 53, 313 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 12).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Ohnedies ist dies eher eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Belastung mit Beiträgen - die durch eine derartige Regelung mangels Bestimmung zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben nicht zur Steuer werden (vgl zur Differenzierung etwa BVerfGE 14, 312, 318 und BVerfGE 75, 108, 148)-, als der des Ausschlusses vom Leistungsbezug.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Ohnedies ist dies eher eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Belastung mit Beiträgen - die durch eine derartige Regelung mangels Bestimmung zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben nicht zur Steuer werden (vgl zur Differenzierung etwa BVerfGE 14, 312, 318 und BVerfGE 75, 108, 148)-, als der des Ausschlusses vom Leistungsbezug.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Hierin kann weder ein Verstoß gegen Art. 14 GG noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden, der es nur verbietet, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 55, 72, 88).
  • BSG, 22.02.1984 - 7 RAr 55/82

    Vorzeitige Altersrente - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Ähnliche Leistung

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Sollte sich ergeben, daß nach den beschriebenen Kriterien im streitigen Zeitraum Vorruhestandsgeld iS des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bezogen worden ist, könnte ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 117 Abs. 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (hier idF des insoweit am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 - BGBl I 1297) mit der Notwendigkeit der "Kapitalisierung" der Leistung (vgl BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13 und BSG NZA 1985, 438, 439) in Betracht kommen, da es sich bei den von der früheren Arbeitgeberin des Klägers gezahlten Leistungen nicht um Arbeitsentgelt iS des § 117 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (vgl BSGE 52, 47 ff = SozR 4100 § 117 Nr. 7) bzw um eine Leistung iS des § 117 Abs. 1 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) handelt und auch § 118 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1497) nicht eingreift.
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 142/90

    Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen

    Auszug aus BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 46/92
    Gemäß § 14 VRG ist das VRG zwar in der Weise befristet, daß es für die Zeit ab 1. Januar 1989 nur noch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschüsse (vgl hierzu. BSG SozR 3-7825 § 14 Nr. 1) erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, was hier nicht der Fall ist; jedoch machen die Ausführungen im Regierungsentwurf (BT-Drucks 10/880 S 2: "Die Zuschußregelung ist ... bis Ende 1988 befristet") deutlich, daß § 14 VRG keine förmliche Befristung für die Anwendung des § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) darstellt.
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 78/88

    Nachzahlung - Rückwirkend vereinbarte Lohnerhöhung - Bemessungszeitraum -

  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Notwendigkeit einer

    Für sonstige sozialrechtliche Vorschriften außerhalb des VRG, die auf Vorruhestandsleistungen Bezug nehmen, blieb jedoch trotz dieser Befristung der Anwendungsbereich erhalten (vgl zu § 118b Arbeitsförderungsgesetz [AFG] Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vgl auch BSG, Urteil vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und BSG, Urteil vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs. 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Soweit die Revision ausführt, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Bezug von Vorruhestandsleistungen würde gerade bestätigen, dass das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht Voraussetzung für den Bezug einer solchen Leistung sei, hat bereits der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 26.11.1992 (7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1) diese Schlussfolgerung als nicht zutreffend abgelehnt.

    Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 861/08

    Versicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes - Störung der Geschäftsgrundlage -

    Die Beklagte habe aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 26. November 1992 (- 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265) sowie der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 16./17. März 1993 gewusst, dass die Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfordere.

    b) Vorliegend kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. November 1992 (- 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265) kannte und um deren Bedeutung auch für die Rentenversicherungspflichtigkeit des Übergangsgeldes wusste oder zumindest wissen musste.

    Auf der anderen Seite hatte die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. November 1992 (- 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265) das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Bezuges von Vorruhestandsgeld nach Maßgabe des § 118b AFG zum Gegenstand; nur in diesem Zusammenhang hatte das Bundessozialgericht ausgeführt, das Vorruhestandsgeld setze begrifflich das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraus.

  • BSG, 14.07.1994 - 7 RAr 104/93

    Bewilligungsbescheid - Verfahrensmangel - Heilung - Erstattungsansprüche

    Die zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter getroffene Vereinbarung bedarf deshalb einer Auslegung unter Berücksichtigung der außerhalb der wörtlichen Erklärungen liegenden tatsächlichen Umstände (vgl BSGE 52, 47, 50 ff = SozR 4100 § 117 Nr. 7; BSG, Breithaupt 1991, 708, 709 ff; BSG, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 55/80 -, DBIRspr Nr. 2726a zu § 117 AFG), die das Revisionsgericht nicht selbst ermitteln darf (vgl BSGE 52, 152, 162 = SozR 2200 § 405 Nr. 10; BSGE 71, 265, 272 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 - L 4 KR 2614/07
    Für eine solche Einstufung müsse das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben die Grundlage sein, die er und sein Arbeitgeber für die Gewährung des Vorruhestandsgeldes übereinstimmend vorausgesetzt hätten (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 -).

    Mit dieser Verwendung des spezifischen Begriffs des Vorruhestandsgeldes knüpft das Gesetz auch im Rahmen der Regelungen über die Rentenversicherungspflicht an eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit existierende arbeitsrechtliche Bezeichnung an, wie sie auch bereits in § 1 Abs. 1 VRG zum Ausdruck gekommen war (so bereits BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Dementsprechend hat bisher die Rechtsprechung für die Qualifizierung einer Leistung als "Vorruhestandsgeld" ua iS des § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI als notwendig, aber auch hinreichend angesehen, wenn sie durch den früheren Arbeitgeber im Anschluss an die Beendigung der bei ihm bestehenden Beschäftigung aufgrund eines Tarifvertrages oder einer individuellen Vereinbarung gezahlt wurde und der Sicherstellung des Lebensunterhaltes während des Zeitraums diente, in der der frühere Beschäftigte nach dem konkreten Inhalt der Parteivereinbarung bereits endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war (vgl dazu BSG, Urteile vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265, 270 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1; vom 6.9.2001, B 5 RJ 28/00 R, SozR 3-2400 § 18a Nr. 7, und vom 1.2.2005, B 8 KN 6/04 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 1).

    Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach Beendigung der Beschäftigung begründet das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des Fortbestehens der Beschäftigung bzw nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Dies gilt auch für die Vereinbarung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben als Voraussetzung für die Zahlung eines Vorruhestandsgeldes (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992, 7 RAr 46/92, BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

  • LSG Hessen, 19.10.2006 - L 8/14 KR 354/04

    Rentenversicherungspflicht - Bezug von Vorruhestandsgeld - Vereinbarung zwischen

    Für den Fortbestand der Rentenversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. November 1992, Az.: 7 RAr 46/92) erforderlich, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheide und sich nicht arbeitslos melde.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 26. November 1992, Az.: 7 RAr 46/92), der sich der Senat anschließt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Versorgungsleistung im Anschluss eines Arbeitsverhältnisses als Vorruhestandsgeld maßgeblich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung über das umfassende und endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben treffen.

    Auch wenn sich in der Arbeitslosmeldung der Wille manifestiert, wieder erwerbstätig zu sein (Bundessozialgericht Urteil vom 26. November 1992 - Az.: 7 RAr 46/92), so setzt die Erwerbstätigkeit nicht automatisch eine Arbeitslosmeldung voraus.

  • BSG, 15.01.2024 - B 12 BA 33/23 B
    Die Klägerin setzt sich mit der Rechtsprechung des BSG zum Ruhen des Arbeitslosengelds bei Bezug von Vorruhestandsgeld (BSG Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265, 271 f = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1 S 8) und zur Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Vorruhestandsgeld (BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 R 10/07 R - SozR 4-2600 § 3 Nr. 4 RdNr 20 ff) auseinander.

    Auch in der Entscheidung vom 26.11.1992 (aaO) komme zum Ausdruck, dass die Berechtigung zur Arbeitslosmeldung der vereinbarten Leistung den Charakter des Vorruhestandsgelds nehme.

  • SG Freiburg, 27.10.2005 - S 8 AL 379/05

    Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Bezug von Vorruhestandsgeld

    Unter Vorruhestandsgeld fällt daher jede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer privatrechtlich vereinbarte Leistung, die in Form einer monatlichen Lohnersatzleistung an den Arbeitnehmer gezahlt wird, nachdem dieser aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist (BSG 7. Senat, Urt. vom 26.11.1992, Az. 7 RAr 46/92).

    Die Vereinbarung muss so auszulegen sein, dass dem Arbeitnehmer keine weitere Erwerbstätigkeit erlaubt ist und diese auch nicht berechtigt ist, sich arbeitslos zu melden (BSG 7. Senat, Urt. vom 26.11.1992, Az. 7 RAr 46/92).

    Da nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG 7. Senat, Urt. vom 26.11.1992, Az. 7 RAr 46/92) die Verpflichtung, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, zwingende Voraussetzung für den Charakter des Vorruhestandsgeldes ist, liegt hier keine Vorruhestandsleistung vor.

  • BSG, 31.10.1996 - 11 RAr 85/95

    Gewährung von Vorruhestandsgeld im Wege der Insolvenzsicherung; Beschränkung der

    Das Vog sollte mindestens bis zum Erreichen des frühesten Rentenalters vom Arbeitgeber gezahlt werden und wenigstens in Höhe von 65 vH des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts, um dem Vorruheständler einen Lebensstandard jedenfalls wie bei ansonsten zu zahlendem Arbeitslosengeld zu sichern (vgl BT-Drucks 10/880 S 15 zu § 2 VRG; BSGE 71, 265, 267 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    So hat der Gesetzgeber das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 118b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) daran geknüpft, daß der Arbeitslose Vog mindestens in Höhe von 65 vH des Bruttoarbeitsentgelts iS des § 3 Abs. 2 VRG bezieht (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

    Ziffer 5 der Vorruhestandsvereinbarung gibt daher Anlaß zur Prüfung, ob überhaupt Vog iS des VRG vereinbart worden war (vgl BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).

  • BSG, 01.02.2005 - B 8 KN 6/04 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Anspruch - Hinzuverdienstgrenze -

    Der Bezug von Vorruhestandsgeld führt deshalb unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich des VRG und unabhängig von der Zuschussberechtigung des Arbeitgebers zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 118b AFG (vgl mwN BSG Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).
  • BSG, 06.09.2001 - B 5 RJ 28/00 R

    Hinterbliebenenrente - Einkommensanrechnung - Anrechenbarkeit eines durch den

    Deshalb tritt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 118b AFG wegen Bezugs von Vorruhestandsgeld bei endgültigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich des VRG ein (BSG Urteil vom 26. November 1992 - 7 RAr 46/92 - BSGE 71, 265 = SozR 3-4100 § 118b Nr. 1).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2007 - L 24 KR 318/06

    Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung - Versicherungspflicht -

  • LAG Köln, 06.12.2012 - 7 Sa 584/12

    Vorruhestandsvereinbarung; AGB; unangemessene Benachteiligung; Störung der

  • SG Frankfurt/Main, 08.11.2004 - S 25 KR 3729/02

    Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch

  • BSG, 11.06.2012 - B 13 R 230/11 B
  • SG Darmstadt, 28.04.2015 - S 18 KR 314/12
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