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   BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R   

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BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R (https://dejure.org/1998,92)
BSG, Entscheidung vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R (https://dejure.org/1998,92)
BSG, Entscheidung vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R (https://dejure.org/1998,92)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes - Kausalität - wichtiger Grund - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Zuzug - Sperrzeitbescheid - Regelungsgehalt - Klageart

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungspflicht - Obliegenheitsverletzung des Arbeitnehmers - Zuzug zum Ehegatten - Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner - Eheähnliche Gemeinschaft

  • Judicialis

    AFG § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1; ; AFG § 119a Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld, wichtiger Grund i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 1998, 581
  • NJ 1999, 111
  • NJ 1999, 112
  • FamRZ 1998, 1578
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 26.03.1998 - B 11 AL 49/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - wichtiger Grund - Vermeidung von Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 unter Hinweis auf die BT-Drucks zu V/4110 S 20 f; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit muß der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl: BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies bedeutet zunächst, daß der Arbeitslose alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben muß, den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und zwar ua durch rechtzeitige Bemühungen um einen Anschlußarbeitsplatz; auf die Frage, ob diese erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (im Ergebnis BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dementsprechend hat der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1998 (B 11 AL 49/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgeführt, eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherten, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden, und zwar ua durch die rechtzeitige Einschaltung des ArbA mit der Bitte um Vermittlung in eine andere Tätigkeit und durch eigene Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, stehe der Anerkennung eines wichtigen Grundes entgegen.

    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies hat auch der 11. Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1998 (B 11 AL 49/97 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) bereits angedeutet.

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Allerdings ist die Rechtsprechung des BSG, die betont, daß die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG) steht, die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft einen gleichartigen verfassungsrechtlichen Schutz dagegen nicht genießt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; vgl zur Ausnahme der nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft BSGE 52, 276, 278 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17), in der Literatur umstritten (vgl: Gagel, aaO, § 119 Rz 179 ff; Kunze, VSSR 1997, 259, 277; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 1. November 1997, § 144 Rz 94).

    In der Entscheidung vom 25. Oktober 1988 hat der erkennende Senat auch bei einer bereits zehn Jahre bestehenden Gemeinschaft den Zuzug zum Lebenspartner nicht als wichtigen Grund anerkannt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33).

    Gerade vor dem Hintergrund sich wandelnder bzw bereits veränderter Gesellschaftsstrukturen im Bereich der Familie (vgl hierzu schon früher: BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33 mwN; Wingen in Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd XXVII, S 31, 49 ff; von Münch in Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Bd XXVII, S 69, 70 ff) erfordert dies eine Überprüfung und eine Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung.

  • BSG, 05.06.1997 - 7 RAr 22/96

    Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Da diese von der Klägerin auch erhoben worden ist, stellt sich die Frage nach der generellen Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage gegen den Sperrzeitbescheid nicht (vgl zu deren Zulässigkeit BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12).

    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 unter Hinweis auf die BT-Drucks zu V/4110 S 20 f; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit muß der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken (vgl: BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Die vom LSG zitierte Rechtsprechung des BSG sei spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - zu § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG aF nicht mehr haltbar.

    Eheähnlich ist danach die Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234, 264 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3; BVerwG Buchholz 436.0 § 122 Nr. 6 mwN; Zöllner in Festschrift für Otto Ernst Krasney, 1997, S 527, 533 ff; vgl auch: Puhr/Prest, ZfSH/SGb 1997, 463 ff; Luckey, FuR 1991, 31, 34 f).

    Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne sind ua deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und die gemeinsame Versorgung von Angehörigen; die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt allerdings nicht die Feststellung voraus, daß zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BVerfGE 87, 234, 268 f = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Allerdings ist die Rechtsprechung des BSG, die betont, daß die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 Abs. 1 GG) steht, die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft einen gleichartigen verfassungsrechtlichen Schutz dagegen nicht genießt (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; vgl zur Ausnahme der nichtehelichen Erziehungsgemeinschaft BSGE 52, 276, 278 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17), in der Literatur umstritten (vgl: Gagel, aaO, § 119 Rz 179 ff; Kunze, VSSR 1997, 259, 277; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 1. November 1997, § 144 Rz 94).

    In seiner Entscheidung vom 12. November 1981 hat der Senat ergänzend ausgeführt, der Zuzug zu einem nichtehelichen Lebenspartner könne demgegenüber keinen wichtigen Grund darstellen, weil insoweit Art. 6 GG nicht eingreife (BSGE 52, 276, 277 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Ob Regelungsgehalt des Bescheids vom 11. Mai 1995 auch die (deklaratorische) Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit oder (nur) die Ablehnung von Alg für den Zeitraum vom 1. April bis 12. Mai 1995 verbunden mit der feststellenden Verfügung über die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage ist (vgl hierzu: BSGE 18, 266, 268 f = SozR Nr. 22 zu § 144 SGG; BSGE 61, 158, 160 = SozR 4100 § 119 Nr. 30; BSGE 66, 94, 95 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -, DBlR Nr. 3850a zu § 119 AFG; Urteil vom 11. November 1993 - 7 RAr 94/92 -, DBlR Nr. 4086a zu § 117 AFG; BSGE 77, 48, 49 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9; BSG, Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 105/94 und 11 RAr 65/95 -, unveröffentlicht), kann der Senat offenlassen.

    Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden: Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (vgl nur: BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Sperrzeit tritt deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36 unter Hinweis auf die BT-Drucks zu V/4110 S 20 f; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; BSG, Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Mit anderen Worten: Nicht nur der Arbeitslose, sondern auch die Beklagte hat im Rahmen ihrer Vermittlungspflicht (§ 14 Abs. 1 AFG) darauf hinzuwirken, daß einem Arbeitslosen ein beabsichtigter Wechsel der Arbeitsstelle ermöglicht wird, ohne daß eine Sperrzeit eintritt (angedeutet im Ergebnis in BSGE 69, 108, 114 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6).

    Darauf, ob ggf bereits die Kausalität zwischen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und Arbeitslosigkeit zu verneinen wäre (vgl dazu BSGE 69, 108, 110 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6), kommt es dann nicht mehr an.

    Nicht von Bedeutung ist es außerdem, ob sich die Klägerin der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des wichtigen Grundes bewußt war (BSGE 69, 108, 114 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6).

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Durch Urteil vom 29. November 1988 (BSGE 64, 202, 204 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 34) hat auch der 11. Senat - dem erkennenden Senat folgend - den Zuzug zum Ehegatten mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG als wichtigen Grund iS des § 119 AFG anerkannt.

  • BSG, 27.09.1989 - 11 RAr 127/88
    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese Rechtsprechung hat der 11. Senat mit Urteil vom 27. September 1989 fortgeführt (11 RAr 127/88, AuB 1991, 121, 122): Ein aus rein persönlichen Bedürfnissen und Wünschen erfolgter Zuzug (zu einem Verlobten bei zweijährigem Zusammenleben) vermöge die Arbeitsaufgabe nicht zu rechtfertigen, weil die gemeinschaftliche Lebensführung in freier Partnerschaft, die im GG weder unmittelbar noch mittelbar angesprochen sei, nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG stehe.

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R
    Das BSG hat bislang - von der Erziehungsgemeinschaft abgesehen - grundsätzlich nur den Zuzug zum Ehegatten als einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2); dies gilt auch für den Zuzug zum Partner, wenn zwar die Ehe noch nicht geschlossen ist, aber der Arbeitnehmer bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen kann, daß die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen werde (BSGE 43, 269, 273 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33; SozR 3-1500 § 160a Nr. 23; BSG, Urteil vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 -, AuB 1991, 121, 122; Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL 49/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Von diesen Entscheidungen ist er jedoch bereits im Jahre 1977 in Anwendung des § 119 AFG abgerückt (BSGE 43, 269, 271 ff = SozR 4100 § 119 Nr. 2), indem er mit Rücksicht auf die gesetzliche Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch ) und Art. 6 Abs. 1 GG das Interesse der Versichertengemeinschaft jedenfalls dann hat zurücktreten lassen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis ordentlich gekündigt hat; dies galt auch für den Fall, daß der Arbeitslose noch nicht verheiratet war, aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Heirat stattfinden sollte.

  • BSG, 27.10.1965 - 7 RAr 39/64

    Verzögerte Bezugsreife einer gemeinsamen ehelichen Wohnung als wichtiger Grund i.

  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

  • BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder

  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

  • BSG, 22.04.1997 - 11 BAr 3/97

    Unbestimmte Rechtsbegriffe - Konkretisierung - Grundrecht - Darlegungslast

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 65/95

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Ruhen des

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 87/94

    Vergleichbare Leistungen und rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 32/97 R

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosigkeit - Strafgefangener - Arbeitspflicht

  • BSG, 11.11.1993 - 7 RAr 94/92

    Klage auf Zustimmung der Auszahlung eines Betrages an den Arbeitnehmer - Anspruch

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 105/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Vorliegen von von

  • BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 84/88
  • BSG, 19.02.1963 - GS 1/61

    Unzulässigkeit der Berufung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen -

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Voraussetzungen einer

    Das BSG ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass daneben weiter das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Partnern erforderlich sei (siehe nur BSG Urteil vom 29.4.1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R - BSGE 90, 90, 94 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BSG Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 72/00 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 RdNr 17; ebenso in der Literatur Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 7/1999, § 193 RdNr 54 ff; Henke in Hennig, AFG, Stand 7/1997, § 137 RdNr 33) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017 - L 7 AL 36/16

    SGB III: Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten

    Zehn Jahre später wird in Erwägung gezogen, sperrzeitrechtlich eine seit drei Jahren bestehende eheähnliche Gemeinschaft mit dem Argument zu berücksichtigen, dass das Scheitern einer Ehe auch erst nach einer dreijährigen Trennung unwiderlegbar vermutet wird (BSG, Urteil vom 29. April 1998 - B 7 AL 56/97 R - SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, juris Rz. 30).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des

    Die Ankündigung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 29. April 1998 (B 7 AL 56/97 R) werde zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung kritisiert (Hinweis auf Eichenhofer, SGb 1999, 167, 172).

    Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte nicht nur über den Eintritt einer Sperrzeit bzw das Vorliegen von Ruhenszeiträumen befunden, sondern auch die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Januar bis 11. Februar 1997 abgelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 und BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 mwN) und gleichzeitig die Minderung der Anspruchsdauer um 36 Tage verfügt.

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 64; vgl aber zur begrenzten Bedeutung dieser Entscheidung das Urteil des Senats vom heutigen Tag B 7 AL 136/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf die Frage, ob diese Bemühungen erfolgreich gewesen wären, kommt es dabei nicht an (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 65 mwN).

    Seine Rechtsauffassung, dass ein Umzug zur Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. April 1998 (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) im Einzelnen begründet, ohne dass es bei dieser Entscheidung tragend auf diese Rechtsansicht ankam.

    Wie der Senat dort (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 67 f) ausgeführt hat, beruhte die frühere Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere BSGE 21, 205, 206 ff; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 33) auf der Überlegung, dass persönliche Bedürfnisse im Allgemeinen nicht von einem solchen Gewicht sind, dass sie im Vergleich zu den Interessen der Versichertengemeinschaft einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgeben können.

    Die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitsaufgabe zum Zwecke der Fortsetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend, dass § 119 AFG keinen wichtigen Grund "mit Verfassungsrang" und auch keine bestimmte Verhaltenspflicht als Voraussetzung für einen wichtigen Grund fordert (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15, S 69).

    Insofern vermag das Argument der Beklagten, das BSG setze sich mit der bereits in BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 angedeuteten Auslegung des § 119 Abs. 1 AFG "an die Stelle des Gesetzgebers", nicht zu überzeugen.

    Das Urteil des erkennenden Senats (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (vgl Henke in Hennig, SGB III RdNr 31 zu § 144 SGB III, Stand Oktober 2001; Winkler in Gagel, SGB III, RdNr 26 zu § 144, Stand März 2001; Hase, AuB 1998, 315; Ulmer, NJ 1999, 112).

    Nach den Feststellungen des LSG bestand die Beziehung der Klägerin zu ihrem Partner hier bereits seit 3 1/2 Jahren, sodass die vom Senat geforderte "Dreijahresgrenze" (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S 70) in jedem Falle erfüllt war, ohne dass deren Rechtscharakter noch im Einzelnen qualifiziert werden müsste.

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