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   BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R   

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BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R (https://dejure.org/2000,2257)
BSG, Entscheidung vom 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R (https://dejure.org/2000,2257)
BSG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R (https://dejure.org/2000,2257)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Arbeitslosengeld - Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen - Aufhebungsvetrag - Ausscheiden gegen Abfindung - Fristgerechte Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Altersrente - Befristungstatbestände

  • Judicialis

    AFG § 128; ; AFG § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2001, 441
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Soweit das LSG keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen gesehen hat, beruht dies im übrigen nicht auf einem fehlerhaften Verständnis des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG, vgl BSGE 81, 259, 262 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 7/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

    Der erkennende Senat und der 7. Senat des BSG haben bereits mehrfach entschieden, daß ein Aufhebungsvertrag diesen Befreiungstatbestand nicht erfüllt (vgl BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 84, 75, 78 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Insbesondere ist dem Einwand, nach der Rechtsprechung des BVerfG könne in einem Fall wie dem vorliegenden die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen, nicht zu folgen, da das BVerfG gerade in der Wahl bestimmter Formen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ein Indiz für eine Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gesehen hat (vgl BVerfGE 81, 156, 197 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

    Etwas anderes folgt für § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG nicht aus den Ausführungen des BVerfG zur weiten Auslegung von Ausnahmeregelungen, die sich auf den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung beziehen (BVerfGE 81, 156, 200 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 1).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung gemäß § 626 BGB unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist läßt das BAG ausnahmsweise nur bei Arbeitnehmern zu, für die an sich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (ua BAG AP Nr. 86 zu § 626 BGB; BAGE 88, 10, 14 ff = AP Nr. 143 zu § 626 BGB).

    Aus betriebsbedingten Gründen kommt eine solche Kündigung nämlich nur in Betracht, wenn ein anderweitiger Einsatz des Arbeitnehmers auch unter Aufwendung aller zumutbaren Mittel nicht möglich ist, wobei auch die Versetzung des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu prüfen ist (BAGE 88, 10, 19 = AP Nr. 143 zu § 626 BGB, Müller-Glöge aaO).

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Soweit das LSG keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen gesehen hat, beruht dies im übrigen nicht auf einem fehlerhaften Verständnis des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG, vgl BSGE 81, 259, 262 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 7/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen -).

    Denn mit den prozeßtechnischen Begriffen "darlegt und nachweist" bringt § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG eine Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes zugunsten des Beibringungsgrundsatzes zum Ausdruck, was vor allem durch den Bezug auf betriebsinterne Vorgänge gerechtfertigt ist (näher dazu Urteil des Senats vom 21. September 2000, B 11 AL 7/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 11.05.1999 - B 11 AL 73/98 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Der erkennende Senat und der 7. Senat des BSG haben bereits mehrfach entschieden, daß ein Aufhebungsvertrag diesen Befreiungstatbestand nicht erfüllt (vgl BSGE 81, 259, 264 f = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5; BSGE 84, 75, 78 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 6).
  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Als maßgebliche Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, werden deshalb vor allem die Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszwecks, die Einheitlichkeit der Leitung und der Personalverwaltung sowie die betriebsorganisatorische Verflechtung genannt (vgl BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9; Gagel aaO § 128 RdNr 180 und § 8 RdNr 2 mwN).
  • BSG, 30.05.1978 - 12 RAr 100/76

    Betrieb - Begriff - Zweckrichtung - Arbeitsausfall

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Unter einem Betrieb ist wie im Arbeitsrecht eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der ein Unternehmer mit Hilfe sächlicher und sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (vgl etwa BSGE 46, 218, 219 f = SozR 4100 § 63 Nr. 1; Küttner/Kreitner, Personalbuch 2000, Stichwort "Betrieb"); im Vordergrund steht dabei die einheitliche Organisation (Heuer aaO RdNr 38 unter Hinweis auf den Runderlaß der BA 11/93 Nr. 3.36).
  • BSG, 16.12.1980 - 3 RK 63/78

    Arbeitgeber - Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen - Anzahl der Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer der "Arbeitgeber" beschäftigt; abzustellen ist also nicht auf die Beschäftigtenzahl nur eines Betriebes des Arbeitgebers, die Beschäftigten mehrerer Betriebe sind vielmehr zusammenzurechnen (Gagel, AFG, § 128 RdNr 291; Knigge/Ketelsen ua, AFG, § 128 Anm 28; Heuer in Hennig ua, AFG, § 128 RdNr 21; Hess in Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 128 RdNr 62; Brand in Niesel, AFG, 2. Aufl, § 128 RdNr 28; vgl BSG SozR 7860 § 10 Nr. 3; aA Hanau, Verfassungsrechtliche und rechtspolitische Begutachtung der geplanten Neuregelung des § 128 AFG, 1992 S 8).
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

    Auszug aus BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R
    Als maßgebliche Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, werden deshalb vor allem die Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszwecks, die Einheitlichkeit der Leitung und der Personalverwaltung sowie die betriebsorganisatorische Verflechtung genannt (vgl BSG SozR 4670 § 2 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 75 Nr. 9; Gagel aaO § 128 RdNr 180 und § 8 RdNr 2 mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11

    Arbeitslosenversicherung

    Alleine die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb, die im Rahmen der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz die Betriebseigenschaft begründe, könne wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Vorschrift des § 147a SGB III nicht entscheidend sein (Verweis auf BSG, Urteil vom 14.12.2000, B 11 AL 19/00 R, für die Vorläufervorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG).

    Für hierüber hinausgehende Initiativen zur Sachaufklärung bestehen im Rahmen von § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. aber weder Anlass noch Rechtsgrundlage (vgl. BSG, Urt. v. 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R -, juris Rn. 28; Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 26; Beschl. v. 17.11.2009 - B 11 AL 87/09 B -, juris Rn. 4).

    (1) Ob der Arbeitgeber, wie hier die Klägerin, zu einer solchen Kündigung berechtigt war, richtet sich nach § 626 BGB, wobei nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsprechung des BAG zu beachten ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 20 f.).

    Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein anderweitiger Einsatz der Zeugin T auch unter Aufwendung aller zumutbaren Mittel, einschließlich der Versetzung in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil, nicht möglich war (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 21).

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG vor allem die Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszwecks, die Einheitlichkeit der Leitung und der Personalverwaltung sowie die betriebsorganisatorische Verflechtung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass die gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wonach Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, als selbstständige Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG, der Vorgängerreglung zu § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III a.F., keine Anwendung findet (BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 25).

  • LSG Hessen, 21.03.2003 - L 13 AL 1098/98

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Betriebliche Erfordernisse rechtfertigen in der Regel lediglich die ordentliche Kündigung (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. B 11 AL 19/00 R = SozR 3-4100 § 128 Nr. 11).

    Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob es sich um einen eigenständigen Betrieb oder aber einen unselbständigen Betriebsteil handelt, ist eine einheitliche Organisation, die durch eine Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszwecks, die Einheitlichkeit der Leitung und der Personalverwaltung sowie die betriebsorganisatorische Verflechtung zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000, Az. B 11 AL 19/00 R aaO; Gagel, SGB III, § 147a, Rdnr. 166).

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 11. Senates des BSG (Urteile vom 21. September 2000, Az. B 11 AL 7/00 R = SozR 3-4300 § 147a Nr. 3 und vom 14. Dezember 2000, Az. B 11 AL 19/00 R aaO; abw.

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/03 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgeber - Umlagepflicht - Beschäftigung einer

    (2) Die planmäßige Entscheidung des Gesetzgebers, es unter Berücksichtigung der Zielsetzung des BeschFG 1985 bei der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 LFZG zu belassen, wird auch daraus deutlich, dass diese mit dem BeschFG 1985 als Bezugsnorm im Ausnahmetatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgenommene Regelung (vgl zu Art. 7 Nr. 7 des Gesetzentwurfs BT-Drucks 10/2102 S 31) nach Aufhebung des § 128 AFG aF zum 1. Juli 1991 (Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1991, BGBl I 1306) in der Folgezeit wieder eingeführt wurde (vgl § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044; vgl zum Zweck BT-Drucks 12/3211 S 25 zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 11 S 95).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 30/03 R

    Umlagepflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung

    (2) Die planmäßige Entscheidung des Gesetzgebers, es unter Berücksichtigung der Zielsetzung des BeschFG 1985 bei der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 LFZG zu belassen, wird auch daraus deutlich, dass diese mit dem BeschFG 1985 als Bezugsnorm im Ausnahmetatbestand des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufgenommene Regelung (vgl zu Art. 7 Nr. 7 des Gesetzentwurfs BT-Drucks 10/2102 S 31) nach Aufhebung des § 128 AFG aF zum 1. Juli 1991 (Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 1991, BGBl I 1306) in der Folgezeit wieder eingeführt wurde (vgl § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044; vgl zum Zweck BT-Drucks 12/3211 S 25 zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 11 S 95).
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a AL 7/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Sie hat weder dargelegt noch hätte sie darlegen können (zur Durchbrechung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch den Beibringungsgrundsatz vgl BSGE 87, 132 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 11), dass sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, dieses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
  • BSG, 04.09.2001 - B 7 AL 64/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Der erkennende Senat und der 11. Senat des BSG haben sich mehrfach zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Erstattungsbescheides gemäß § 128 AFG geäußert (vgl die Urteile des Senats vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 78/99 R -, BSGE 86, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 8; vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 110/97 R - Urteile vom 25. Juni 1998 - B 7 AL 80/97 R und B 7 AL 82/97 R - Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 20/97 R - ferner die Urteile des 11. Senats des BSG vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R und B 11 AL 70/00 R - vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R - Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R und B 11 AL 5/00 R - sowie Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 93/99 R, SozR 3-4100 § 128 Nr. 9) und hierbei klargestellt, daß die Regelung des § 128 AFG als solche nicht verfassungswidrig ist.
  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dass die geltende Gesetzesfassung den Ausführungen des BVerfG zur "weiten Auslegung" von Ausnahmeregelungen, die sich auf den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung beziehen (BVerfGE aaO), Rechnung trägt, hat das BSG bereits entschieden (ua in SozR 3-4100 § 128 Nr. 11 S 97).
  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - unzumutbare Belastung -

    Danach ist unter einem Betrieb eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der ein Unternehmer mit Hilfe sächlicher Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R - mwN).
  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 8/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers und Befreiungstatbestände

    Der Senat kann dabei offen lassen, in welchem Umfang der Amtsermittlungsgrundsatz des SGG und des SGB X durch die "prozesstechnischen Begriffe" in § 128 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AFG ("darlegt und nachweist") durchbrochen wird (so der 11. Senat des BSG, Urteile vom 21. September 2000 - B 11 AL 7/00 R = BSGE 87, 132, 140 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10 und vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 19/00 R = SozR 3-4100 § 128 Nr. 11).
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 45/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Soweit im Verwaltungsverfahren und im Urteil des SG entschieden worden ist, daß die Erstattungspflicht nicht nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG (Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sozial gerechtfertigte Kündigung des Arbeitgebers) nicht eintritt, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Aufhebungsvertrag diesen Tatbestand nicht erfüllt (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 11 mwN).
  • BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 40/01 R

    Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 S. 3 AFG

  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 49/00 R

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erstattungsforderung und Gefährdung der

  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 70/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

  • BSG, 03.05.2001 - B 11 AL 47/00 R

    Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erstattungsforderung und Gefährdung der

  • LSG Bayern, 24.05.2007 - L 9 AL 67/03

    Aufträge zur Bewachung von militärischen Objekten; Anspruch auf Arbeitslosengeld;

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/05 R

    Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden zählen nicht - Umlage nach dem

  • LSG Baden-Württemberg, 28.08.2001 - L 13 AL 441/01
  • LSG Baden-Württemberg, 13.05.2002 - L 13 AL 283/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2002 - L 8 AL 266/00
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2002 - L 8 AL 266/00 S 4 AL 117/98
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