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   BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R   

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BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R (https://dejure.org/2002,3463)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R (https://dejure.org/2002,3463)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 11 AL 37/02 R (https://dejure.org/2002,3463)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorruhestand durch Aufhebungsvertrag - Erstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit - Stellenabbau in der öffentlichen Verwaltung - Defizite im Haushalt - Haushaltstitel zum Ausgleich der Erstattungsforderungen - Gefährdung von Arbeitsplätzen

  • Judicialis

    AFG § 128 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der Härteregelung des § 128 Abs. 2 S. 3 AFG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2003, 623
  • NZA-RR 2003, 557
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R
    Auch wenn das LSG insoweit keinen Anlass zu eigenen Ermittlungen nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesehen hat (BSGE 81, 259, 262 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 mwN; BSGE 87, 132, 137 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10), macht dies die eigenständige Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen nicht entbehrlich.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung, ob durch die Erstattungsforderung Arbeitsplätze gefährdet werden, ist der Zeitpunkt, in dem die Erstattungsforderung zu erheben ist (BSGE 87, 132, 141 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10).

    Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass der nach § 128 Abs. 2 AFG maßgebliche Beibringungsgrundsatz - wie in § 139 Zivilprozessordnung - Raum für Beratung und Hinweise durch Verwaltung und Gerichte lässt (BSGE 87, 132, 140 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10).

  • BSG, 22.03.2001 - B 11 AL 50/00 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - unzumutbare Belastung -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach es für die Anwendung der Härteregelung genügt, dass die durch die Erstattungsforderungen herbeigeführte wirtschaftliche Gesamtsituation generell geeignet ist, auch den verbliebenen Bestand an Arbeitsplätzen zu gefährden (BSGE 88, 31, 38 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

    Der Senat hat allerdings auch bei nicht konkursfähigen öffentlichen Unternehmen das negative Betriebsergebnis, also das Haushaltsdefizit einer Kommune, und die Erfüllung der Erstattungsforderungen aus der Substanz des Unternehmens als Indiz für die Gefährdung von Arbeitsplätzen gesehen (BSGE 88, 31, 40 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12 mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung des Senats).

    Dazu hat der Senat bereits klargestellt, dass die Frage, ob eine Erstattungsforderung zu Recht besteht, nicht davon abhängen kann, ob das Land sie ausgleicht oder für sie haftet, wenn sie besteht (BSGE 88, 31, 39 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R
    Auch wenn das LSG insoweit keinen Anlass zu eigenen Ermittlungen nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesehen hat (BSGE 81, 259, 262 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 mwN; BSGE 87, 132, 137 ff = SozR 3-4100 § 128 Nr. 10), macht dies die eigenständige Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen nicht entbehrlich.
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 98/02 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Die erwähnte Neufassung des § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (vgl hierzu Urteile des 11. Senats des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 - B 11 AL 37/02 R = SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 und B 11 AL 40/01 R - unveröffentlicht).

    Ein Nachweis der Gefährdung konkreter Arbeitsplätze wird in dieser Rechtsprechung gerade nicht gefordert (vgl die Urteile vom 21. November 2002, aaO).

    Legt diese dar, dass sie wegen der Erstattungsforderungen mehr Arbeitnehmer als vorgesehen entlassen muss, um ein Einsparziel im Personalbereich zu erreichen, so kann ihr mit dem Hinweis auf Einsparmöglichkeiten in anderen Bereichen der Nachweis der Gefährdung von Arbeitsplätzen nicht verwehrt werden (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 149).

    Ist auch zu diesem Zeitpunkt eine weitere Personalverminderung geplant, liegt eine Gefährdung durch die Erstattungsforderung nahe (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 149).

    Weiter setzt eine nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG zu berücksichtigende Gefährdung voraus, dass die Erstattungsforderungen der Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten nicht unwesentlich sind (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16, S 150).

    Dies kann allerdings insoweit dahinstehen, als die Klägerin bereits eine Stellungnahme der Bezirksregierung M vorgelegt hat und als fachkundige Stelle auch die kommunale Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (so BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16, S 150).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/03 R

    Lohnfortzahlungsversicherung - Arbeitgeber - Umlagepflicht - Beschäftigung einer

    Diese Verweisung behielt der Gesetzgeber bei bis zur Aufhebung des § 128 AFG durch das Arbeitsförderungsreformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl I 594, Art. 11 Nr. 27), das aber eine Weitergeltung im Rahmen der Übergangsvorschriften in § 242x Abs. 6 iVm Abs. 3 AFG und § 431 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorsah (vgl Art. 11 Nr. 40 AFRG und hierzu zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 147; Rolfs in: Gagel, SGB III, § 147a RdNr 5).
  • BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 4/07 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiung wegen

    Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, die rechtliche Insolvenzunfähigkeit der Klägerin nach Landesrecht festzustellen, und sich - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht dazu geäußert, ob die Klägerin durch die Vorlage der Stellungnahmen der WIBERA Wirtschaftsberatung AG/B ihrer Darlegungs- und Nachweispflicht zur geltend gemachten Arbeitsplatzgefährdung nachgekommen ist (zu den allgemeinen Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung vgl Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 2001 - B 11 AL 50/00 R = BSGE 88, 31 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 12; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16; ferner BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 98/02 R; BSG SozR 4-4100 § 128 Nr. 6; eine Arbeitsplatzgefährdung bei den B Verkehrsbetrieben für die Jahre 2002 und 2003 verneinend SG Berlin, Urteil vom 10. März 2005 - S 30 AL 1741/03).

    Die gesetzliche Neuregelung hat sich keine Rückwirkung beigemessen; vielmehr ist sie erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 46 iVm Art. 10; vgl BSG, Urteil vom 10. Februar 2004 - B 7 AL 98/02 R; auch BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 m Anm Pilz, SGb 2003, 649).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2010 - L 1 AL 31/04

    Arbeitslosenversicherung

    Sei auch zu diesem Zeitpunkt eine weitere Personalverminderung geplant, liege eine Gefährdung der Arbeitsplätze durch die Erstattungsforderung nahe (BSG, SozR 3-4100 § 128 Nr. 16).

    Des Weiteren müsse die Erstattungsforderung der Bundesagentur für Arbeit im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten nicht unwesentlich sein (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16).

  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Nach Sinn und Zweck der Regelung sind alle von der Beklagten für die streitigen Zeiträume geforderten Erstattungen dabei zu berücksichtigen, und das LSG wird zu prüfen haben, ob die Erstattungsforderungen der Beklagten im Verhältnis zu den durch die Personalverminderungen eingesparten Kosten nicht unwesentlich sind (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 149 f).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 30/03 R

    Umlagepflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung

    Diese Verweisung behielt der Gesetzgeber bei bis zur Aufhebung des § 128 AFG durch das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I 594, Art. 11 Nr. 27), das aber eine Weitergeltung im Rahmen der Übergangsvorschriften in § 242x Abs. 6 iVm Abs. 3 AFG und § 431 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorsah (vgl Art. 11 Nr. 40 AFRG und hierzu zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 147; Rolfs in: Gagel, SGB III, § 147a RdNr 5).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.01.2008 - L 3 AL 59/06

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Zur Begründung der Berufung macht sie nunmehr geltend: Das BSG habe mittlerweile durch Urteil vom 21. November 2002 (B 11 AL 37/02 R) eine Grundsatzentscheidung für die Anwendbarkeit der Härtefallregelung auf Kommunen getroffen.
  • LSG Bayern, 23.10.2008 - L 8 AL 420/05
    Danach muss zwischen der Arbeitsplatzgefährdung und der Erstattungspflicht ein ursächlicher Zusammenhang bestehen ("Theorie der wesentlichen Bedingung", vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 11 RAr 81/90 - BSGE 69, 108, 111 f.) und die Erstattungsforderung muss im Verhältnis zur Einsparung durch die vorgenommene Personalverminderung nicht unwesentlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 37/02 R, juris Rn. 29).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 31/05 R

    Arbeitnehmer mit maximal zehn Wochenstunden zählen nicht - Umlage nach dem

    Diese Verweisung behielt der Gesetzgeber bei bis zur Aufhebung des § 128 AFG durch das Arbeitsförderungsreformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl I 594, Art. 11 Nr. 27), das aber eine Weitergeltung im Rahmen der Übergangsvorschriften in § 242x Abs. 6 iVm Abs. 3 AFG und § 431 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorsah (vgl Art. 11 Nr. 40 AFRG und hierzu zB BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 16 S 147; Rolfs in: Gagel, SGB III, § 147a RdNr 5).
  • LSG Bayern, 20.05.2009 - L 9 AL 308/04

    Erstattung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen durch einen

    § 128 AFG ist vor allem auf Personen anzuwenden, die vor dem 1. April 1997 durchgehend für 360 Tage beschäftigt waren und vor dem 7. April 1999 arbeitslos werden, sich bis zum 6. April 1998 arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen (§ 431 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 242x Abs. 6 AFG; vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 21. November 2002, SGB 2003, 646 ff.; Brandt in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 14, Rdnr. 119; Niesel, SGB 111, 2.
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