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   BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95   

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https://dejure.org/1996,1342
BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95 (https://dejure.org/1996,1342)
BSG, Entscheidung vom 19.06.1996 - 7 RAr 116/95 (https://dejure.org/1996,1342)
BSG, Entscheidung vom 19. Juni 1996 - 7 RAr 116/95 (https://dejure.org/1996,1342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit eines Arbeitslosen - Verwertbarkeit von Bundesschatzbriefen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 38
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5; BSGE 72, 248, 249 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).

    Der 11. Senat des BSG hat in einem Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 109/89 - ausgeführt, die Gesamtabfindung für eine bei einem Verkehrsunfall erlittene Querschnittslähmung (220.000,00 DM) sei (wie die entsprechenden Zinseinnahmen) nicht als anrechenbares Einkommen anzusehen (§ 138 Abs. 3 Nr. 6 Halbs 1 AFG; § 11 Nr. 4 AlhiV aF = § 11 Nr. 2 AlhiV nF).

    Denn die (aus einer Haftpflichtversicherung resultierende) Unfallrente sei, soweit sie die für die gleiche Schädigung zu zahlende Grundrente nicht übersteige, zum Ausgleich des nicht im Verdienstausfall liegenden Schadens notwendig (BSGE 68, 148, 154, 157 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5).

    Dies kann, obgleich die Vorschriften über die Berücksichtigung von Vermögen grundsätzlich unberührt bleiben (§ 138 Abs. 3 Nr. 6 Halbs 2 AFG), im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägung mitzuberücksichtigen sein (BSGE 68, 148, 157 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5).

  • BSG, 11.02.1976 - 7 RAr 159/74

    Einkommen - Leistung in Geld - Leistung in Geldeswert - Zahlungszeitraum der

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5; BSGE 72, 248, 249 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).

    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob das Vermögen, das als ein Bestand von Sachen und Rechten anzusehen ist (BSGE 41, 187, 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1), verwertbar und die Verwertung zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 AlhiV).

    Schon in seinem Urteil vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 159/74 - hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß der Verbrauch von Vermögen (dort: 70.000,00 DM), das auf einer Schenkung durch nahe Angehörige beruht, unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung im Einzelfall unzumutbar sein kann, jedenfalls dann, wenn der Arbeitslose seit mehreren Jahren arbeitslos ist und mit zunehmendem Alter und zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit immer geringere Chancen auf eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat (BSGE 41, 187, 190 f = SozR 4100 § 137 Nr. 1).

  • BSG, 12.05.1993 - 7 RAr 56/92

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeit - Private Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5; BSGE 72, 248, 249 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).

    Schließlich hat der erkennende Senat in einem Urteil vom 12. Mai 1993 - 7 RAr 56/92 - entschieden, daß die Verwertung von Bundesschatzbriefen im Wert von 30.000,00 DM, deren Kauf auf Zahlungen zweier privater Unfallversicherungen beruhte, unter Berücksichtigung weiterer Besonderheiten (gesundheitliche Einschränkungen mit der Folge einer Anwendung des § 136 Abs. 2b AFG durch die Beklagte) gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV als unzumutbar anzusehen sein kann (BSGE 72, 248, 251 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 1/77

    Arbeitslosenhilfe - Werbungskosten - Steuerrechtlicher Begriff - Einkommen -

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95
    Vielmehr sind lediglich solche Beträge als Einkommen zu berücksichtigen, die im Alhi-Bewilligungszeitraum zufließen; hinsichtlich vorher zugeflossener und nicht verbrauchter Einnahmen kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht (BSGE 41, 187, 189 = SozR 4100 § 137 Nr. 1; BSGE 45, 60, 66 = SozR 4100 § 138 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 134 Nr. 16; BSGE 68, 148, 150 = SozR 3-4100 § 138 Nr. 5; BSGE 72, 248, 249 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 49/86

    Zum Begriff der einmaligen Einkünfte

    Auszug aus BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95
    Eine solche Abfindung gilt gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 6 Halbs 1 AFG, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, nicht als Einkommen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 18).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Dabei gilt im SGB II ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (vgl § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl hierzu BVerwGE 47, 103, 110 sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl, § 88 RdNr 68; ferner die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6 und 7; § 90 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Indes gestattet diese Leistungsbewilligung keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für vorangehende Zeiträume (BSGE 72, 248, 252 [BSG 12.05.1993 - 7 RAr 56/92] = SozR 3-4100 § 137 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 7 RAr 116/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Insoweit kann als ein Indiz zu werten sein, daß das Vertragsende einer Lebensversicherung in etwa mit dem möglichen Eintritt in das Rentenalter (§§ 35 ff Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung) zusammentrifft; nicht Voraussetzung ist, wie vom Senat bereits angedeutet, eine besondere, vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform; denn eine Anknüpfung an rein formale Aspekte ließe für Zumutbarkeitsgesichtspunkte so gut wie keinen Raum (BSG, Urteil vom 19. Juni 1996 - 7 RAr 116/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Denn die Anteile konnten verkauft werden (s Senatsurteil vom 19. Juni 1996, BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6).
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