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   BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R   

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BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R (https://dejure.org/2000,2702)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R (https://dejure.org/2000,2702)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2000 - B 11 AL 95/99 R (https://dejure.org/2000,2702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Konkursausfallgeld - Umlage - Höhe - Betriebsübergang - Anwartschaft - GmbH - Kreis - Personalgestellungsvertrag - Weisungsrecht - Lohnsumme

  • Judicialis

    AFG § 186c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgelte bei Personengestellungsverträgen als Konkursausfallgeldumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2001, 392 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Von der tatsächlichen Insolvenzgefahr hängt die Umlagepflicht der Arbeitgeber dagegen nicht ab, auch nicht die juristischer Personen des öffentlichen Rechts (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3).

    Darunter sind - wie das BVerfG gerade für die Konkursausfallgeldumlage ausgeführt hat - nur Abgaben zu verstehen, die "nicht aus einer eigenen Abgabenkompetenz erhoben" werden, sondern unter Inanspruchnahme von Kompetenzen zur Regelung bestimmter Sachmaterien, die ihrer Art nach nicht auf Abgaben bezogen sind (BVerfGE 89, 132, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1 mwN).

    Das BVerfG und das Bundessozialgericht haben im übrigen bereits entschieden, daß die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfaßt sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3).

  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 16/77

    Anstaltslast - Konkursausfallversicherung - Umlagepflichtiger

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Von der tatsächlichen Insolvenzgefahr hängt die Umlagepflicht der Arbeitgeber dagegen nicht ab, auch nicht die juristischer Personen des öffentlichen Rechts (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3).

    Das BVerfG und das Bundessozialgericht haben im übrigen bereits entschieden, daß die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfaßt sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3).

    Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter den erörterten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen durch die Berücksichtigung sämtlicher Krankenhausmitarbeiter mit der Konkursausfallumlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3; BSGE 85, 83, 87 f = SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).

  • BSG, 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R

    Konkursausfallgeld-Umlage - Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung -

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter den erörterten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen durch die Berücksichtigung sämtlicher Krankenhausmitarbeiter mit der Konkursausfallumlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl dazu: BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3; BSGE 85, 83, 87 f = SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).
  • BSG, 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R

    Rentenversicherung - Höhe - Beitragssatz - Fremdlasten - "versicherungsfremde

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Dies trifft für die Kaug-Regelung nicht zu, denn sie beruht auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz), die auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist und unabhängig von den Kompetenzen der Finanzverfassung besteht (BVerfG aaO; BSGE 81, 276, 286 = SozR 3-2600 § 158 Nr. 1).
  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Da es nach allem für die Umlage allein darauf ankommt, ob die vom Personalgestellungsvertrag betroffenen Mitarbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin beschäftigt waren, kann dahinstehen, ob der Personalgestellungsvertrag im Hinblick auf Art. 1 §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 bzw §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vom 7. August 1972, BGBl I 1393) wegen ungenehmigter Arbeitnehmerüberlassung unwirksam und ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin und den Mitarbeitern, auf die sich der Personalgestellungsvertrag bezieht, zu unterstellen ist (vgl BAGE 77, 52, 57 f = AP Nr. 11 zu § 10 AÜG).
  • BSG, 14.12.1967 - 2 RU 189/66

    Wassertransportunternehmen - Tätigkeit in der Binnenschiffahrt - Aushilfe in der

    Auszug aus BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R
    Durch diese wird der Beschäftigte betriebseigentümlichen Gefahren ausgesetzt, die seinen Versicherungsschutz erfordern und die Beitragspflicht des beschäftigenden Unternehmens rechtfertigen (BSGE 27, 248, 250 = SozR Nr. 2 zu § 634 RVO).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

    Die von den Klägern geltend gemachten, aber nicht begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Insolvenzgeldumlage, die in §§ 358 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist - und nicht wie die Kläger meinen im SGB VII -, greifen nicht durch, wie sich aus Entscheidungen des BVerfG und des BSG zu den Vorläuferregelungen über das Konkursausfallgeld in §§ 186b ff des Arbeitsförderungsgesetzes ergibt (BVerfGE 89, 132, 141 f; BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 186b Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

    Solange das Umlageverfahren als "Huckepackverfahren" unter Verzicht auf eine eigenständige Organisation und eigenständige Strukturen an das Umlageverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung angelehnt ist (zur Entkoppelung und zukünftigen Zahlung der Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag durch die Arbeitgeber vgl Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 8. Mai 2008, BT-Drucks 16/9154 S 14, 40), gelten mithin ergänzend die Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie nicht durch unfallversicherungsrechtliche Besonderheiten geprägt (zB Gefahrtarif) oder spezielle Regelungen in den §§ 358 ff SGB III enthalten sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3; Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 360 RdNr 12).

    In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG wiederholt deutlich gemacht, dass das arbeitgeberfinanzierte Umlagesystem keine unzulässige Sonderabgabe beinhaltet (BVerfGE 89, 132, 144 = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) und auch sonst nicht gegen Art. 14 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG SozR 4100 § 186b Nr. 2; BSG SozR 4100 § 186b Nr. 1; BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83 = SozR 3-4100 § 186b Nr. 1).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2004 - L 4 U 76/03

    Insolvenzgeldumlage durch Unfallversicherungsträger - wirksame Heranziehung einer

    Der Unternehmensbegriff des § 359 SGB III ist inhaltlich identisch mit dem in § 136 Abs. 3 SGB VII verwandten Begriff, da die Vorschriften über das Umlageverfahren für das Insolvenzgeld an die Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung anknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 95/99 R zum Konkursausfallgeld).

    Für den Ausschluss von der Umlagepflicht nach § 359 Abs. 2 S. 2 SGB III ist die rechtliche Unzulässigkeit der Insolvenz entscheidend, die tatsächliche Unmöglichkeit der Insolvenzes eines Unternehmen ist unerheblich (siehe zum Konkurzausfallgeld: BVerfG, Beschluss vom 13.12.1983, 2 BvL 13-15/82, SozR 4100 § 186c Nr. 6; BSG Urteil vom 27.09.1994, 10 Rar 10/90; Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3-4100 § 186c Nr. 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248; BT-Drucks. 7/2260 S. 3).

    Die Abgrenzung beruht mithin auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich (zum Konkursausfallgeld vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, 1 BvL 34/81, SozR 3-4100, § 186c Nr. 1; BSG, Urteil vom 6.01.1987, 12 RK 16/77, SozR 4100 § 186c Nr. 3; Urteil vom 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-41000, § 186b Nr. 1, Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3-4100 § 186c Nr. 3 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2010 - L 4 (15) U 228/09

    Versicherter Personenkreis - Insolvenzgeldumlage - Beschäftigteneigenschaft

    Die beurlaubten Beamten seien auch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R) anzusehen.

    Zu deren Begründung macht sie geltend, das angefochtene Urteil stehe nicht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des BSG, die im Urteil vom 21.9.2000 (Az. B 11 AL 95/99 R) zum Ausdruck komme.

    Hinzu kommt, dass dem SGB III ebenso wie dem zuvor geltenden Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Begriff des Versicherten fremd ist (vgl. dazu: BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 360 Rz. 6).

    Mithin hängt die Umlagepflicht - ebenso wie nach den früheren Regelungen zum Konkursausfallgeld (dazu: BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) - nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr ab.

  • BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R

    Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als

    a) Wie der Senat mit Urteil vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R - SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) bereits zu der im Vergleich zu § 360 Abs. 1 S 1 SGB III nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 186c Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung entschieden hat, sind mit dem Begriff "Versicherte" die Versicherten in der gesetzlichen UV gemeint.

    Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3) , gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .

    Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs. 1 SGB III aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - L 4 U 81/04

    Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers auf Erstattung der Bundesagentur die

    Demgemäss beruht die Regelung über das Insolvenzgeld auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung nach Art. 74 Nr. 12 GG, die bereits aus sich heraus auch auf die Regelung der Finanzierung gerichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 05.10.1993, - 1 BvL 34/81 -, SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, SozR 3-4100 § 186c Nr. 3).

    Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung dient einer klaren und praktikabeln Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und sichert durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenzen von Arbeitgebern (BSG, Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.).

    Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung zur Finanzierung der Insolvenzgeld-Umlage beruht daher auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich (BSG, Urteil vom 21.10.1999, - B 11/10 AL 8/98 R -, a.a.O.; Urteil vom 21.09.2000, - B 11 AL 95/99 R -, a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2003 - L 4 (2) U 55/01

    Unfallkasse des Bundes an Stelle des Bundes als eigener Träger der

    Dies gilt sowohl für juristische Personen des Privatrechts wie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.1983, 2 BvL 13-15/82, SozR 4100 § 186c Nr. 6; BSG, Urteil vom 27.9.1994, 10 RAr 10/90; Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr. 3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248; BT-Drucks. 7/2260 S. 3).

    Die Beschränkung der Ausnahme der Umlagepflicht auf juristische Personen, deren Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Umgehung der Umlagepflicht durch vertragliche Garantierklärungen von Gebietskörperschaften vorbeugen (BSG, Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr. 3 m.w.N.).

    Die Abgrenzung beruht mithin auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich(BVerfG, Beschluss vom 5.10.1993, 1 BvL 34/81, SozR 3-4100, § 186c Nr. 1; BSG, Urteil vom 6.1.1987, 12 RK 16/77, SozR 41000 § 186c Nr. 3; Urteil vom 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-4100, § 186b Nr. 1; Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr. 3 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64, 248; kritisch Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 186c Rdnr. 5ff.).

  • LSG Bayern, 23.05.2007 - L 2 U 104/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Konkursausfallgeldumlage; Abstellen auf den

    In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht am 21. September 2000 (B 11 AL 95/99 R.) darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auch insoweit auf sachlichen Erwägungen beruht, als auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2003 - L 17 U 152/02

    Umlage für Konkursausfallgeld - Werkstatt für Behinderte - Versicherte -

    Nach ihnen sollten die Mittel durch die Berufsgenossenschaften in einem besonders einfachen Verfahren aufgebracht werden, das in der gesetzlichen Unfallversicherung bewährte Umlageverfahren sollte übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R -).
  • BSG, 18.04.2008 - B 11a AL 162/07 B
    Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht mit der hierzu ergangenen - vom Landessozialgericht auch zitierten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG), nach der es nicht sachwidrig ist, wenn der Gesetzgeber auf den rechtlichen Ausschluss und nicht auf die tatsächliche Insolvenzgefahr abstellt (BVerfGE 89, 132 = SozR 3-4100 § 186c Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3).
  • LSG Bayern, 24.04.2007 - L 17 U 448/04

    Anspruch auf Erstattung des gezahlten Anteils einer Insolvenzgeldumlage;

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 9 U 1818/09
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