Rechtsprechung
   BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene Alterssicherung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Arbeitslosenhilfe: Feststellung des Schonvermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung - Einbeziehung der Vorsorge für eine Alterssicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensanrechnung bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 88
  • NJW 1999, 3733
  • NZS 1999, 199
  • FamRZ 1999, 1655
  • DB 1999, 699
  • NVwZ 2000, 119 (Ls.)
  • NZA-RR 1999, 385



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Er verfügte nach den vom LSG getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 93 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 103.999,99 DM.

    Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) und vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) die entsprechenden Maßstäbe aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet und an das Netto-Standardrentenniveau angeknüpft.

    Durch die Abkehr der vom erkennenden Senat im Wege der Gesetzesauslegung gewonnenen Berechnungsweise der Verrentung des Vermögens in Form einer monatlichen Rente von 3/7 der gesetzlichen Standardrente (die ebenfalls bereits individuelle Besonderheiten vernachlässigt hat: vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 94 f = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entfällt der damit verbundene Ermittlungsaufwand.

    Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) zwar bejaht, gleichzeitig aber klargestellt, dass Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Kapitalvermögen gerade auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung entsprechend den in dem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entwickelten Grundsätzen so behandelt werden müsse, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten bei der Bemessung der Alhi nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV als Schonvermögen unberücksichtigt bleibt.

    Steht der dem Kläger zuzurechnende Wert des Haus- und Grundvermögens (Verkehrswert abzüglich Hypothekenschulden und Wohnrecht) fest, ist unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 (B 7 AL 118/97 R) im einzelnen aufgezeigten Kriterien festzustellen, ob dieser Wert bzw eine daraus zu erzielende monatliche (Zusatz-)Rente sich in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" hält.

    Diesen Grenzwert hat der Senat für das Jahr 1993 auf 858, 02 DM errechnet (vgl das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998, aaO).

  • BSG, 20.10.2005 - B 7a/7 AL 76/04 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - allgemeine

    Sie kann belastet und/oder auch verkauft werden (vgl: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 6, S 56; SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5 und BSGE 83, 88, 91 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6 S 14).

    Dabei wird das LSG, soweit es die Bausparverträge betrifft, § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 zu beachten haben (vgl dazu nur BSGE 83, 88, 91 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6 S 14).

    Mit dem Durchschnittsrentenbetrag wird jedoch, wie der Senat - allerdings für die "Standardrente" - bereits früher dargelegt hat (BSGE 83, 88, 92 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6), allenfalls ein Betrag von 7/10 des früheren Lebensstandards abgedeckt.

    Mit dieser Entscheidung setzt der Senat nicht seine Rechtsprechung zur "angemessenen Alterssicherung" iS des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AlhiV 1974 (vgl BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) fort, die vom Verordnungsgeber nicht gebilligt worden ist, wie der Umstand zeigt, dass die 6. Verordnung zur Änderung der AlhiV 1974 vom 18. Juni 1999 (BGBl I 1433) mit Wirkung vom 29. Juni 1999 erstmals einen bezifferten Alterssicherungsfreibetrag von 1.000,00 DM pro Lebensjahr eingeführt hat, der ab 1. Januar 2002 in einen allgemeinen Freibetrag von 520, 00 Euro in der AlhiV 2002 umgewandelt und ab 1. Januar 2003 auf 200, 00 Euro pro Lebensjahr abgesenkt worden ist (1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl I 4607).

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