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   BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R   

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    Keine Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte bei Hinterbliebenen mit eigener Rente

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 88, 288
  • NZS 2002, 375



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Wird zitiert von ... (74)  

  • LSG Berlin, 17.09.2004 - L 5 RA 74/03  
    In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 hin (B 4 RA 118/00 R) und bat um Überprüfung ihres Auszahlungsanspruchs.

    Sie nimmt nach wie vor Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R), in welchem unmissverständlich klargestellt worden sei, dass aufgrund der besonderen Funktion der Witwenrente § 22 b Abs. 1 FRG nicht eingreife, wenn eine solche mit einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung zusammentreffe.

    Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2003 abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer folge dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) nicht.

    Nach den Gesetzesmaterialien soll damit - und zwar ausdrücklich entgegen der noch zu behandelnden Rechtsprechung des BSG u.a. in seinem Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) - "klargestellt werden", dass auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird und sichergestellt ist, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Rentensumme erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.

    Zudem sind die Berechtigten - wie andere Personen mit einer Rentenberechtigung auch - durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.).

    Da durch Art. 14 Abs. 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1987, 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 148), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O. sowie Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders ausgestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. August 2001, a.a.O.).

    Soweit demgegenüber der 4. Senat des BSG (Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, SozR 3 - 5050 § 22 b Nr. 2; vgl. auch - ihm folgend - LSG NW, Urteil vom 26. August 2003, L 18 KN 27/03; LSG BW, Urteil vom 1. Juli 2003, L 11 RJ 511/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2003, L 2 RJ 78/03) in den nicht überzeugenden Gründen seiner Entscheidung hervorgehoben hat, der Wert von Hinterbliebenenrenten beruhe nicht auf einer individuellen Rangstellung und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen habe, sie leiteten sich vielmehr entsprechend ihrer anders gearteten Funktion, Ersatz für den Unterhalt durch den Verstorbenen zu leisten, ohne eigene Vorleistung des Rentners nach den Gesichtspunkten des Unterhaltsersatzes aus der Rente des Versicherten ab, sind der eindeutige Wortlaut des § 22 b Abs. 1 FRG (so auch Verbandskommentar, Stand Januar 1998, Anm. 4.51 zu § 22 b FRG) sowie die Reichweite des Paradigmenwechsels vom Eingliederungsprinzip zur Fürsorgerente nicht hinreichend beachtet.

    Die Entscheidung des Senats weicht von den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, sowie vom 11. März 2004, B 13 RJ 44/03 R, ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 10/03 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

    Mit einem im März 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) hin und beantragte die Rücknahme des Bescheids vom 4. Oktober 1999 sowie die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente.

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wozu der Senat neigt - die Klägerin ohne diesen Bescheid auch dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, falls - wozu Feststellungen des LSG fehlen - ihr verstorbener Ehemann (mangels Spätaussiedlerstatus) nicht FRG-Berechtigter gewesen sein sollte (vgl dazu § 14a Satz 2 FRG sowie im Einzelnen Göhde, Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R -, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2002, 313).

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und des 13. Senats (Urteile vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R) an.

    Dem entsprechen die Ausführungen des 4. Senats am Schluss der Entscheidungsgründe (BSGE 88, 288, 293 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2): "Die Praxis der Beklagten, eine Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten dann insgesamt zu verweigern, wenn 25 EP auf Grund von 'FRG-Zeiten' bereits im Rahmen einer eigenen Rente Berücksichtigung gefunden haben, und damit Witwer/Witwen mit einem derartigen Recht aus eigener Versicherung anders zu behandeln als sonstige Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente, entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage.

    Vielmehr steht beiden Gruppen einheitlich eine allein und unabhängig aus der Rente des Verstorbenen abgeleitete Rente zu." Der im Urteil des 4. Senats kurz zuvor im Rahmen der Ausführungen zu § 22b Abs. 3 FRG gegebene Hinweis (aaO, BSGE 88, 288, 292 f), dass bei grundsätzlicher Unanwendbarkeit des § 22b Abs. 3 FRG in seinem Fall "die Betroffenen ... zusammen aus 'FRG-Zeiten' höchstens den Rangstellenwert der neuen Sozialrente für Spätaussiedler (25 EP) zuzüglich einer Hinterbliebenenrente hieraus (15 EP)" erhalten, entspricht im Übrigen dem unter (4) dargelegten Auslegungsergebnis des erkennenden Senats.

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 1/05 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

    Denn dies würde voraussetzen, dass § 22b FRG in der vormaligen Formulierung (§ 22b FRG aF) entsprechend der Auslegung des Bundessozialgerichts (BSG) in den Urteilen vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) und vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R) keine Anwendung fände, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente habe.

    Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß nicht auch auf diejenigen, die als Ehegatte eines Spätaussiedlers lediglich unter § 7 BVFG fallen (vgl Senatsurteil vom 16. Mai 2001 - B 8 KN 2/00 KR R - veröffentlicht in JURIS sowie BSG, Urteile vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 39/98 R - veröffentlicht in JURIS und vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Der Senat hat dies bereits mit Urteil vom 7. Juli 2004 (B 8 KN 10/03 R - BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) im Anschluss an das Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und die Urteile des 13. Senats vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1, B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R, jeweils nicht veröffentlicht) entschieden und hält nach erneuter Prüfung daran fest.

    Bis zum Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) wurde die Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern durchgehend dahin verstanden, dass der Höchstwert von 25 EP alle für FRG-Zeiten ermittelten EP erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes (vgl Heller in DAngVers 1997, 1, 7; Bönisch in MittLVA Oberfr 2000, 149, 153; Moser in Kompass 1996, 499, 500; Spegel in MittLVA Württemberg 1996, 384, 385; Silber in MittLVA Württemberg 1997, 11, 12; Stockhaus in AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 325, 327; Krohm in Kompass 1998, 212, Polster in DRV 1998, 97, 99; Verbandskomm § 22b FRG Anm 4.5, Stand Januar 1998), und dieses Verständnis wurde, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt.

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  • LSG Berlin, 17.09.2004 - L 5 RJ 23/04  
    Zur Begründung ihrer am 26. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, nach dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - sei eine Begrenzung der EP nach § 22 b FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente mit einer Rente aus eigenem Recht nicht zulässig.

    Durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz - vom 21. Juli 2004 ( BGBl. I S. 1791 ) hat § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG folgende Fassung erhalten: "Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt." Nach den Gesetzesmaterialien soll damit - und zwar ausdrücklich entgegen der noch zu behandelnden Rechtsprechung des BSG u.a. in seinem Urteil vom 30. August 2001 ( B 4 RA 118/00 R ) - "klargestellt werden", dass auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 EP begrenzt wird und sichergestellt ist, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten weiterhin eine Rentensumme erhalten, die sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientiert.

    Zudem sind die Berechtigten - wie andere Personen mit einer Rentenberechtigung auch - durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O.; Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.).

    Da durch Art. 14 Abs. 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1987, 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 148), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige, nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, a.a.O. sowie Urteil vom 30. August 2001, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders ausgestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl. BSG, Urteile vom 3. Juli 2002, a.a.O.; vom 30. August 2001, a.a.O.).

    Soweit demgegenüber der 4. Senat des BSG (Urteil vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, SozR 3 - 5050 § 22 b Nr. 2; vgl. auch - ihm folgend - LSG NW, Urteil vom 26. August 2003, L 18 KN 27/03; LSG BW, Urteil vom 1. Juli 2003, L 11 RJ 511/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2003, L 2 RJ 78/03) in den nicht überzeugenden Gründen seiner Entscheidung hervorgehoben hat, der Wert von Hinterbliebenenrenten beruhe nicht auf einer individuellen Rangstellung und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen habe, sie leiteten sich vielmehr entsprechend ihrer anders gearteten Funktion, Ersatz für den Unterhalt durch den Verstorbenen zu leisten, ohne eigene Vorleistung des Rentners nach den Gesichtspunkten des Unterhaltsersatzes aus der Rente des Versicherten ab, sind der eindeutige Wortlaut des § 22 b Abs. 1 FRG (so auch Verbandskommentar, Stand Januar 1998, Anm. 4.51 zu § 22 b FRG) sowie die Reichweite des Paradigmenwechsels vom Eingliederungsprinzip zur Fürsorgerente nicht hinreichend beachtet.

    Die Entscheidung des Senats weicht von den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00 R, sowie vom 11. März 2004, B 13 RJ 44/03 R, ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2004 - L 2 KN 42/03  

    Rentenversicherung

    Zur Begründung ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Köln hat sich die Klägerin auf ihre Grundrechte aus Artikel 14 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 GG sowie das Urteil des BSG vom 30.08.2001 ( B 4 RA 118/00 R) berufen.

    Hiervon hat damit auch der erkennende Senat auszugehen (vgl. dementsprechend BSG, Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 118/00 R, SozR 3 - 5050 § 22 b FRG Nr. 2).

    Soweit demgegenüber der 4. Senat des BSG (Urteil vom 30.08.2001, aaO; vgl auch -ihm folgend- LSG NW, L 18 KN 27/03, Urteil vom 26.08.2003; LSG BW, Urteil vom 01.07.2003, L 11 RJ 511/03; LSG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2003, L 2 RJ 78/03, jeweils mwN) hervorgehoben hat, der Wert von Hinterbliebenenrenten beruhe nicht auf einer individuellen Rangstellung und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen habe; sie leiteten sich vielmehr entsprechend ihrer anders gearteten Funktion, Ersatz für den Unterhalt durch den Verstorbenen zu leisten, ohne eigene Vorleistung des Rentners nach den Gesichtspunkten des Unterhaltsersatzes aus der Rente des Versicherten ab, ist nicht hinreichend die Reichweite des Paradigmenwechsels vom Eingliederungsprinzip zur Fürsorgerente beachtet.

    Zudem sind die Berechtigten - wie andere Personen mit einer Rentenberechtigung auch - durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschützt (vgl BSG, Urteil vom 03.07.2002, aaO; Urteil vom 30.08.2001, aaO, mwN).

    Da durch Art. 14 Abs. 1 GG allein der konkret vorhandene Bestand einer eigentumsgleichen Rechtsposition im Zeitpunkt der zu prüfenden gesetzgeberischen Maßnahme geschützt wird (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.01.1987, 1 BvR 1052/79, BVerfGE 74, 129, 148, mwN), könnte sich die Klägerin daher auf eine derartige nur durch die Eingliederung begründete Rechtsposition schon deshalb nicht berufen, weil sie vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland keine derartige Rechtsposition gegenüber der deutschen Rentenversicherung erwerben konnte und zum Zeitpunkt ihres Zuzugs das Rentenrecht in der Ausgestaltung vorgefunden hat, die es durch das WFG erhalten hat (vgl BSG, Urteil vom 03.07.2002, aaO sowie Urteil vom 30.08.2001, aaO, mwN).

    In diesem Zusammenhang war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Leistungen der Rentenversicherung für Spätaussiedler von dieser Zielsetzung auszunehmen, und er durfte insbesondere für Neuzuzügler die Alterssicherung auch grundsätzlich anders ausgestalten als für den von der bisherigen Regelung begünstigten Personenkreis (vgl BSG, Urteil vom 03.07.2002, aaO; vom 30.08.2001, aaO, mwN).

    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von dem Urteil des BSG vom 30.08.2001, B 4 RA 118/00 R, BSGE 88, 288 = SozR 3 - 5050 § 22 b Nr. 2 FRG abweicht.

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 9/04 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    Den unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2004 ab.

    Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß nicht auch auf diejenigen, die als Ehegatte eines Spätaussiedlers lediglich unter § 7 BVFG fallen oder überhaupt nicht in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind (vgl Senatsurteil vom 16. Mai 2001 - B 8 KN 2/00 KR R - veröffentlicht in JURIS, sowie BSG, Urteile vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr. 4, vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 39/98 R - veröffentlicht in JURIS und vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Der Senat hat dies bereits mit Urteil vom 7. Juli 2004 (B 8 KN 10/03 R - BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) im Anschluss an das Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) und die Urteile des 13. Senats vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1, B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R, jeweils nicht veröffentlicht) entschieden und hält nach erneuter Prüfung daran fest (vgl dazu Urteil vom heutigen Tag - B 8 KN 1/05 R - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Bis zum Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) wurde die Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern durchgehend dahin verstanden, dass der Höchstwert von 25 EP alle für FRG-Zeiten ermittelten EP erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes (vgl Heller in DAngVers 1997, 1, 7; Bönisch in MittLVA Oberfr 2000, 149, 153; Moser in Kompass 1996, 499, 500; Spegel in MittLVA Württemberg 1996, 384, 385; Silber in MittLVA Württemberg 1997, 11, 12; Stockhaus in AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 325, 327; Krohm in Kompass 1998, 212; Polster in DRV 1998, 97, 99; Verbandskomm § 22b FRG Anm 4.5, Stand Januar 1998), und dieses Verständnis wurde, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05  

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    b) Der 4. Senat des Bundessozialgerichts befand mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 ff.) jedoch, dass die Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte keine Anwendung fände, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente habe.

    "Die Ergänzung stellt klar, dass - entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R) - auch für einen einzelnen Berechtigten mit Anspruch auf eine eigene Versichertenrente und auf eine Hinterbliebenenrente der Höchstwert für alle seine Renten insgesamt auf 25 Entgeltpunkte begrenzt wird.

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 R 7/06 R  

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

    Im März 2002 beantragte sie sodann unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2), den Bescheid vom 6. November 1998 sowie eventuelle weitere Witwenrentenbescheide zu ändern und ihr ab März 1998 Witwenrente ohne Anwendung des § 22b Abs. 1 FRG zu gewähren.

    Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des BSG (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2; BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1; BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) habe die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 27. April 1999 das Recht nicht unrichtig angewandt, so dass kein Rücknahmeanspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe.

    Da die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2 - später bestätigt durch BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1 und BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) von den Rentenversicherungsträgern und von zahlreichen Sozial- und Landessozialgerichten nicht akzeptiert worden sei, habe sich ein schutzwürdiges Vertrauen in die vom BSG vorgenommene Auslegung bis zum Gesetzesbeschluss über das RVNG am 11. März 2004 nicht bilden können.

    Der 4. Senat des BSG entschied jedoch im August 2001 (Urteil vom 30. August 2001, BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2), dass die Begrenzung von 25 EP nicht für den Fall des Zusammentreffens einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Hinterbliebenenrente gelte.

    Der Senat hält insoweit an seiner im Einklang mit dem 4. und 8. Senat (BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2; BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2) stehenden Rechtsprechung (Urteile vom 11. März 2004, zB BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1) zu § 22b FRG aF fest.

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R  

    Fremdrentenrecht - Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte bei Zusammentreffen von

    Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den vom Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) im Juni 2002 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 16. Oktober 1998 ab.

    Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur Personen, die selbst als Vertriebene iS von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß nicht auch auf diejenigen, die als Ehegatte eines Spätaussiedlers lediglich unter § 7 BVFG fallen oder überhaupt nicht in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind (vgl Senatsurteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr. 4 sowie BSG, Urteile vom 16. Mai 2001 - B 8 KN 2/00 KR R - veröffentlicht in JURIS, vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 39/98 R - veröffentlicht in JURIS und vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2).

    Diese Vorschrift haben die anderen Rentensenate des BSG dahin ausgelegt, dass sie - entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG - beim Zusammentreffen einer eigenen Rente des Berechtigten mit einer Hinterbliebenenrente die FRG-Anteile der Hinterbliebenenrente nicht einbezieht (Urteile vom 30. August 2001 - B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2, vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R - BSGE 92, 248 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 1, - B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R - jeweils nicht veröffentlicht sowie vom 7. Juli 2004 - B 8 KN 10/03 R - BSGE 93, 85 = SozR 4-5050 § 22b Nr. 2 und vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Bis zum Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R - BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) wurde die Vorschrift von den Rentenversicherungsträgern durchgehend dahin verstanden, dass der Höchstwert von 25 EP alle für FRG-Zeiten ermittelten EP erfasse, unabhängig davon, aus welcher Versicherung sie stammten, also auch beim Zusammentreffen einer eigenen mit einer Rente wegen Todes (vgl Heller in DAngVers 1997, 1, 7; Bönisch in MittLVA Oberfr 2000, 149, 153; Moser in Kompass 1996, 499, 500; Spegel in MittLVA Württemberg 1996, 384, 385; Silber in MittLVA Württemberg 1997, 11, 12; Stockhaus in AmtlMittLVA Rheinprovinz 1997, 325, 327; Krohm in Kompass 1998, 212; Polster in DRV 1998, 97, 99; Verbandskomm § 22b FRG Anm 4.5, Stand Januar 1998), und dieses Verständnis wurde, soweit ersichtlich, von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz und den Betroffenen nicht in Frage gestellt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2003 - L 8 RJ 64/03  

    Rentenversicherung

    Am 14.12.2001 stellte die Klägerin unter Hinweis auf ein am 30.08.2001 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - (Aktenzeichen: B 4 RA 118/00 R) einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenrente.

    Mit ihrer am 31.10.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, aus welchen Gründen vorliegend von der eindeutigen Entscheidung des BSG vom 30.08.2001 (a.a.O.) abgewichen werden solle.

    Mit Urteil vom 21.03.2003 ist das Sozialgericht der Entscheidung des BSG vom 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R - gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

    Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und legt ergänzend ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 - L 11 RJ 511/03 - vor, in dem der Entscheidung des BSG vom 30.08.2001 (a.a.O.) gefolgt wird.

    Entgegen der Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 30.08.2001 - B 4 RA 118/00 R -, der sich das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.07.2003 - L 11 RJ 511/03 -) und das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 11.02.2003 - S 2 RA 4039/02 -) angeschlossen haben, betrifft die darin vorgesehene Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach Ansicht des Senats nicht nur Versicherte, die verschiedene Rechte auf Rente aus eigener Versicherung haben.

    Zwar beruht der Wert der Hinterbliebenenrente - wie der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) ausführt - nicht auf einer durch eigene Versicherungsleistung erworbenen individuellen Rangstelle, sondern leitet sich entsprechend ihrer Unterhaltsersatzfunktion aus der Rente des Versicherten ab.

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 7/04 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 47/04 R  

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 46/03 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Entgeltpunktebegrenzung - rückwirkende

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 56/03 R  

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

  • BSG, 29.08.2006 - B 13 RJ 8/05 R  

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fremdrentenrecht - Spätaussiedler -

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 8/03 R  

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 4/04 R  

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 8/04 R  

    Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.08.2004 - L 5 KN 5/03  

    Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der echten Rückwirkung des 22b FRG idF

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 52/03 R  

    Zusammentreffen von Hinterbliebenenrente mit eigener Rente im Fremdrentenrecht,

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2003 - L 13 KN 974/03  

    Entgeltpunktebegrenzung nach § 22b FRG

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 9 R 3208/03  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 9 R 4472/03  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebene mit eigener Rente - Begrenzung

  • BSG, 19.05.2004 - B 13 RJ 2/03 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktebegrenzung für Spätaussiedler

  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 22/01 R  

    Begrenzung der Entgeltpunkte bei in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2003 - L 18 KN 27/03  

    Rentenversicherung

  • BSG, 05.10.2005 - B 5 RJ 39/04 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RJ 107/04  

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 07.03.2006 - L 13 KN 43/05  
  • LSG Bayern, 15.03.2006 - L 13 KN 55/05  
  • LSG Bayern, 19.02.2003 - L 13 RA 177/02  
  • BSG, 21.06.2005 - B 8 KN 10/04 R  

    Verbot rückwirkender belastender Gesetze im Fremdrentenrecht

  • LSG Bayern, 23.01.2006 - L 13 KN 23/05  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2006 - L 22 RJ 90/03  
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 36/10 R  

    Anspruch auf Witwenrente; Zulässigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2003 - L 11 RJ 511/03  

    Entgeltpunktebegrenzung nach § 22b FRG

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 39/10 R  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RJ 68/03  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 8 RA 58/03  

    Keine Anwendung des § 22b Abs. 1 S. 1 FRG auf Zeiträume vor der Neufassung

  • LSG Thüringen, 15.07.2004 - L 2 KN 780/03  
  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 44/03  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2006 - L 8 R 428/05  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 12/00 R  

    Zusammentreffen einer Bergmannsaltersrente nach Art 2 RÜG und einer

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 40/10 R  
  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 41/10 R  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.12.2002 - L 5 KN 2/02  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2006 - L 13 RA 9/04  

    Rentenversicherung

  • BSG, 20.07.2011 - B 13 R 49/10 R  
  • LSG Brandenburg, 26.08.2003 - L 2 RJ 78/03  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - L 17 R 472/05  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2006 - L 17 RJ 65/03  

    Begrenzung der Entgeltpunkte nach dem Fremdrentenrecht

  • LSG Bayern, 31.01.2012 - L 13 R 614/11  

    Zahlung einer Witwerrente nach dem Fremdrentengesetz

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2006 - L 13 (8) RJ 146/03  

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 24.05.2006 - L 6 B 248/06  
  • LSG Bayern, 07.12.2005 - L 13 KN 26/05  
  • LSG Bayern, 07.12.2005 - L 13 KN 20/05  
  • LSG Bayern, 07.12.2005 - L 13 KN 14/05  
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2005 - L 3 RJ 82/04  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2006 - L 8 R 469/05  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Zusammentreffen von eigener Rente mit

  • LSG Sachsen, 28.08.2012 - L 4 R 153/10  
  • LSG Baden-Württemberg, 31.01.2006 - L 13 KN 2837/05  

    Unzulässige Nichtigkeitsklage

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2008 - L 13 R 2351/08  

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Hinterbliebenenrentenanspruch - Tod des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2012 - L 18 KN 305/10  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02  

    Rentenversicherung

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 - L 4 R 111/06  

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2011 - L 8 R 821/10  

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2002 - L 8 RJ 3/02  

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 11.04.2006 - L 6 R 387/04  
  • LSG Thüringen, 13.07.2006 - L 2 KN 721/03  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 315/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der EP nach § 22 Abs. 3 und 4 FRG bei

  • SG Düsseldorf, 08.12.2005 - S 10 RJ 99/03  

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 20.12.2006 - L 13 B 900/06  
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.06.2011 - L 3 R 290/11  

    Spätaussiedlerin - Entgeltpunkte - Begrenzung - Rückwirkung

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