Rechtsprechung
   BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • SG München, 21.10.1998 - S 3 KR 380/96
  • LSG Bayern, 23.09.1999 - L 4 KR 169/98
  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R  

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Der Senat hat zwar mit Urteil vom 10. Oktober 2000 (SozR 3-5425 § 24 Nr. 20 S 127) entschieden, dass die gegenüber dem früheren Inhaber eines Unternehmens getroffene Feststellung der KSA-Pflicht bei unveränderter Unternehmensfortführung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirkt; eines neuen Feststellungsbescheides bedarf es bei derartigen Fallgestaltungen nicht.
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 12/03 R  

    Künstlersozialabgabe - Bild- und Tonträger - Hersteller - Kameramann -

    Bei - wie hier - unverändertem Unternehmensgegenstand wirkt ein der Gesellschaft in ihrer ursprünglichen Rechtsform erteilter Erfassungsbescheid auch gegenüber den durch Umwandlung der Gesellschaftsform entstandenen, als jeweilige Rechtsnachfolger fungierenden Nachfolgegesellschaften, die das kunstvermarktende bzw kunstverwertende Unternehmen betreiben (BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - B 3 KR 31/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 20).
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R  

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

    Der angefochtene Bescheid wirkte dadurch ab 30. Mai 2005 unmittelbar gegenüber der Klägerin; die Beklagte war nicht gehalten, wegen der Auflösung der A GmbH einen inhaltsgleichen neuen Bescheid gegenüber der Klägerin zu erlassen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 20).
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  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2006 - L 11 KR 4373/05  

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - Werkzeichnungen erstellender Grafiker -

    Im Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R - habe das BSG insoweit ausgeführt, dass generell auch jene Unternehmer zur KSA verpflichtet seien, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen würden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt würden.

    Nach der Entscheidung des BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R - in SozR 3 - 5425 § 24 Nr. 20 erfasst § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht nur die in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannten, als "professionelle Vermarkter" einzustufenden Unternehmer, sondern generell alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

  • LSG Hamburg, 30.08.2012 - L 1 KR 41/09  
    In einer späteren Entscheidung (Urteil vom 10.10.2000, B 3 KR 31/99 R) hat das Bundessozialgericht den Erfassungsbescheid als unternehmensbezogen und gegenständlich qualifiziert und hierzu ausgeführt, der Verfügungssatz eines solchen Bescheides enthalte "nicht lediglich die Feststellung, dass ein bestimmter Unternehmer der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliegt, sondern vielmehr die Feststellung, dass ein bestimmter Unternehmer der Abgabepflicht nach § 24 KSVG wegen des Betriebs eines konkreten, von § 24 KSVG erfassten Unternehmens unterliegt." Auch die Frage der Einheitlichkeit eines Unternehmens (bzw. der isolierten Abgabepflicht bestimmter selbständiger Unternehmensteile) kann insoweit zum Tragen kommen (BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 3 KR 39/02 R).

    "Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 20 S 126 f).

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R  

    Abgabepflicht nach dem KSVG; Eigenschaft einer Kommanditgesellschaft als

    Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden (so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 5).
  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R  

    Künstlersozialabgaben für Kunstförderung durch das Land Berlin

    Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 20 S 126 f).
  • LSG Sachsen, 20.08.2010 - L 1 KR 118/09  

    Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung bei Organisierung und Mitwirkung an

    In der Sache hat die Beschwerdeführerin erwidert, dass die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit der Abgabepflicht als Unternehmer im Sinne des § 24 KSVG nicht entgegenstehe, soweit eine kunstvermarktende Tätigkeit vorliege (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R).
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