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   BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95   

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https://dejure.org/1996,1673
BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,1673)
BSG, Entscheidung vom 27.03.1996 - 3 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,1673)
BSG, Entscheidung vom 27. März 1996 - 3 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,1673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Künstlersozialabgabe - Publizistik - Bereich Wort - Pressefotograf - Selbständig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht, Berechnung der Künstlersozialabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 78, 118
  • afp 1997, 662
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 13.01.1975 - BT-Drs 7/3071
    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Es wird jedoch davon ausgegangen, daß jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfaßten Berufsgruppen (BT-Drucks 7/3071, S 7) sowie alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind.

    Im Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071, S 7) sind Bildjournalismus, Bildberichterstattung und Pressefotografie als in den Schutzbereich der geplanten Künstlersozialversicherung (KSV) einzubeziehende Tätigkeiten aufgeführt.

    Da aber Pressefotografen durch ihre Bildbeiträge in vergleichbarer Weise wie Bildjournalisten und Bildberichterstatter an der bildlichen Gestaltung von Zeitungen und Zeitschriften mitwirken und es auf die gleichzeitige Lieferung von Textbeiträgen nicht ankommt, werden Pressefotografen von § 2 Abs. 1 KSVGDV ebenfalls erfaßt, sei es durch einen weiten, sich auf Pressefotografen erstreckenden Begriff des Bildjournalisten (so der Künstlerbericht, BT-Drucks 7/3071, S 7) oder durch das Ausweichen auf eine dem Bildjournalismus "ähnliche selbständige publizistische Tätigkeit im Bereich Wort" (§ 2 Abs. 1 am Ende KSVGDV).

    Die Wertung des Bildjournalismus und der Pressefotografie als Formen journalistischer Tätigkeit steht auch nicht im Widerspruch zu deren Erfassung im Künstlerbericht der Bundesregierung unter der Rubrik "bildende Kunst/Design" (BT-Drucks 7/3071, S 7).

    Dem entsprach es, daß der Künstlerbericht - abweichend vom Auftrag des Bundestages (BT-Drucks 6/2081, S 2) - zwar nicht mehr auf die zu den Wortautoren rechnenden Journalisten, zu denen sich bereits der Autorenreport geäußert hatte, wohl aber auf die Bildjournalisten sowie die journalistisch tätigen Kameramänner eingegangen war (BT-Drucks 7/3071, S 5, 7).

    Im Künstlerbericht heißt es dazu (BT-Drucks 7/3071, S 6): "Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der unter dem Begriff "Künstler" in diesem Bericht erfaßt ist, wurde auf jegliche kunsttheoretische wie auf jede wertende Betrachtung verzichtet, vielmehr wurde - ausgehend von dem weitgehend sozialpolitischen Anliegen der Berichterstattung - ein möglichst umfassender Begriff zugrunde gelegt, der nicht nur eindeutig künstlerische, sondern auch damit verwandte Tätigkeitsbereiche umfaßt." Eine bewußte Einstufung der Pressefotografie als eine der zahlreichen Formen bildender Kunst in Abgrenzung zur Publizistik war mit der Abhandlung des Bildjournalismus im Künstlerbericht der Bundesregierung somit nicht verbunden.

  • OLG Hamm, 12.02.1987 - 27 U 154/67

    Abweisung einer Klage gegen die Kraftfahrhaftpflichtversicherung; Mutige

    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Der Vorschrift des § 2 KSVG läßt sich keine Beschränkung auf Wortautoren entnehmen (Schmidt, ZfS 1988, 161, 165).

    Ob sie ihre Bildbeiträge schriftlich durch selbst konzipierte Texte erläutern, ist dabei unerheblich (Schmidt, ZfS 1988, 161, 166).

    Er hatte diese also als "Künstler" behandelt, obgleich jedenfalls der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken, wie die Wortbeiträge liefernden Journalisten auch (Schmidt, ZfS 1988, 161, 164 f).

  • Drs-Bund, 31.03.1971 - BT-Drs VI/2081
    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Dem entsprach es, daß der Künstlerbericht - abweichend vom Auftrag des Bundestages (BT-Drucks 6/2081, S 2) - zwar nicht mehr auf die zu den Wortautoren rechnenden Journalisten, zu denen sich bereits der Autorenreport geäußert hatte, wohl aber auf die Bildjournalisten sowie die journalistisch tätigen Kameramänner eingegangen war (BT-Drucks 7/3071, S 5, 7).
  • BSG, 12.02.1992 - 10 RAr 6/90

    Berechnung der Umlage zur Produktiven Winterbauförderung, Rückname von

    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Der Senat brauchte daher nicht zu entscheiden, ob der Bescheid auch deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben ist (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 39 mwN; stRspr), weil es hier an einer nach § 36a KSVG iVm § 45 SGB X grundsätzlich erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten fehlt oder ob § 45 SGB X im Bereich des KSVG bei auf Betriebsprüfungen beruhenden, von den Meldungen der Abgabepflichtigen abweichenden Neufeststellungsbescheiden zur Höhe der Abgaben und den entsprechenden Nachforderungen unanwendbar ist und deshalb auf eine Ermessensausübung verzichtet werden kann (verneinend der 10. Senat - BSGE 70, 117 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 11 zum vergleichbaren Fall der Umlageberechnung zur Produktiven Winterbauförderung).".
  • Drs-Bund, 27.09.1988 - BT-Drs 11/2979
    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Durch die Übernahme des nach Maßgabe des § 2 KSVGDV gewonnenen Zahlenmaterials in das Gesetzgebungsverfahren (vgl BT-Drucks 11/2964, S 13 und BT-Drucks 11/2979, S 8) und den erneuten Verzicht auf eine nähere Abgrenzung der vier Kunstbereiche in den §§ 2 und 26 KSVG hat der Gesetzgeber spätestens 1988 zu erkennen gegeben, daß er die Regelungen des Verordnungsgebers in § 2 KSVGDV billigt.
  • Drs-Bund, 13.09.1979 - BT-Drs 8/3172
    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Der Gesetzgeber wollte an diese Untersuchungen anknüpfen und alle im Bereich Wort tätigen Autoren in das KSVG einbeziehen (BR-Drucks 410/76, S 13, BT-Drucks 8/3172, S 21 und 9/26, S 18).
  • BSG, 13.07.1988 - 5/5b RJ 24/87

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahme - Fehlende Ermessensentscheidung

    Auszug aus BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95
    Der Senat brauchte daher nicht zu entscheiden, ob der Bescheid auch deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben ist (BSG SozR 1300 § 45 Nr. 39 mwN; stRspr), weil es hier an einer nach § 36a KSVG iVm § 45 SGB X grundsätzlich erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten fehlt oder ob § 45 SGB X im Bereich des KSVG bei auf Betriebsprüfungen beruhenden, von den Meldungen der Abgabepflichtigen abweichenden Neufeststellungsbescheiden zur Höhe der Abgaben und den entsprechenden Nachforderungen unanwendbar ist und deshalb auf eine Ermessensausübung verzichtet werden kann (verneinend der 10. Senat - BSGE 70, 117 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 11 zum vergleichbaren Fall der Umlageberechnung zur Produktiven Winterbauförderung).".
  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KS 2/15 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - selbstständige Kameraleute im

    Grundsätzlich ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (vgl BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1, nebenberuflicher Umbruchredakteur; vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2, Pressefotograf) .

    Obwohl der Bildjournalismus dem Bereich der bildenden Kunst/Design im Künstlerbericht zugeordnet ist (vgl BT-Drucks aaO) , wird dieser auch vom weiten Begriff der Publizistik erfasst, mit dem Tätigkeiten als Bildjournalisten, Bildberichterstatter oder Pressefotografen gemeint sind (vgl BSGE 78, 118, 121 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2, Pressefotograf) .

    Zur Publizistik gehört somit grundsätzlich auch jede Tätigkeit der textlichen oder bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln (vgl BSGE 78, 118, 121 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2, Pressefotograf, in Abgrenzung zu BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 11 S 58, Gemäldefotograf) .

    Bei der Pressefotografie und Bildberichterstattung steht der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (vgl BSGE 78, 118, 123 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2, Pressefotograf; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 11 S 58, Juris RdNr 17, Gemäldefotograf) .

    Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien mitzuwirken (vgl BSGE 78, 118, 124 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2, Pressefotograf) .

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit -

    Aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig" sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis folgert der Senat in stRspr, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 13; BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 S 53 mwN) .
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 11/97 R

    Künstlersozialabgabe - Lichtbildner - Pressefotograf - Kunsthandwerk -

    Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (zB Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung), wie bereits zur Abgrenzung vom Bereich der Pressefotografie entschieden (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).

    Diese Wertung gilt ungeachtet der Tatsache, daß nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für Pressefotografen).

    Neben den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 KSVGDV ausdrücklich aufgeführten Bildjournalisten und Bildberichterstattern zählen auch Pressefotografen zu den Publizisten iS des Künstlersozialversicherungsrechts (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).

    Zur Publizistik gehört somit grundsätzlich auch jede Tätigkeit zur bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für die Pressefotografie; Finke/Brachmann/Nordhausen, Komm zum KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr 44, 46; Bröckel, KSVG, S 64).

    Dies gilt aber nur dann, wenn es sich um das Abbilden von Personen, Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen Sinne (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2) handelt und nicht - wie hier - um das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlaß und ohne Nachrichtenwert.

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KS 1/10 R

    Künstlersozialversicherung - Werbefotografie

    Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 9/05 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht von Trauerrednern -

    Daraus sowie aus dem für die freien künstlerischen und publizistischen Berufe in aller Regel anzunehmenden sozialen Schutzbedürfnis hat der Senat gefolgert, dass der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 S 4; SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 mwN).
  • BSG, 17.06.1999 - B 3 KR 1/98 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Künstler - Publizistik -

    Wegen der getrennten und häufig zu unterschiedlichen Abgabensätzen (vgl für die 1990 bis 1992 zum Teil sehr stark abweichenden Sätze: BSGE 78, 118, 119 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2) führenden Veranlagung in den Bereichen "bildende Kunst" und "Wort" (§ 26 Abs. 1 KSVG, §§ 1 bis 5 KSVGDV) wird das LSG ggf festzustellen haben, welcher Tätigkeitsbereich, "bildende Kunst" oder "Wort", das Schwergewicht der Tätigkeiten ausgemacht hat (§ 5 Abs. 2 KSVGDV).

    Der Senat hat schon früher ausgeführt (vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2), daß der in § 26 Abs. 1 KSVG genannte Bereich "Wort" das gesamte Feld der Publizistik erfaßt und daß der entsprechende Begriff des "Publizisten" (§§ 1, 2 KSVG) ebenfalls weit auszulegen ist.

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Das Gesetz läßt allerdings, worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat (BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2), nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind.

    Das LSG ist unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 1996 (3 RK 10/95 = BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2) davon ausgegangen, der Begriff des Publizisten sei grundsätzlich weit auszulegen.

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).

    Das BSG hat sich wiederholt schon mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG befasst, brauchte dabei aber mangels Entscheidungserheblichkeit keine näheren Ausführungen dazu zu machen, wie der Begriff "Verlag" iS des KSVG im Einzelnen zu verstehen ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 - Schulbuchverlag; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 6 und § 25 Nr. 9 - Musikverlag; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und § 24 Nr. 20 - Zeitungsverlag; BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 = BSGE 78, 118 - Presse- und Kunstverlag; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 6 - Romanverlag; BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 - Herausgabe eines Schwimm-Magazins).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Werbung - Werbeunternehmen -

    Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird (BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Das Gesetz läßt aber, worauf der Senat bereits an anderer Stelle hingewiesen hat (BSG SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 und § 2 Nr. 7), nicht erkennen, welche Tätigkeitsbereiche der Publizistik damit gemeint sind.

    a) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Publizisten weit auszulegen ist (BSG SozR 5425 § 2 Nr. 1 für einen nebenberuflichen Umbruchredakteur; BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr. 2 für einen Pressefotografen; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 für kunstgeschichtliche Vorträge in Museen).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 8/03 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Eigenwerbung betreibendes

  • BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95

    Abgabepflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Künstlersozialversicherung,

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - L 5 KR 91/12

    Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 - L 1 KR 337/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Verlag - Honorar - Werbeveranstaltung -

  • LSG Schleswig-Holstein, 10.06.2003 - L 1 KR 20/02

    Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe; Fotografien im Bereich der

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bemessung - unrichtige Angaben - Rücknahme fehlerhafter

  • SG Stuttgart, 23.04.2007 - S 15 KR 8106/04

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht auf Entgelte für Kameraleute von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - L 5 KR 160/15

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ; Überprüfungsverfahren;

  • BSG, 15.10.1996 - 3 BK 11/96

    Zulassung der Sprungrevision bei gleichwohl durchgeführtem Berufungsverfahren,

  • SG Dresden, 11.11.2004 - S 18 KR 440/01

    Versicherungspflicht eines Diplom-Forstwirts in der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2005 - L 11 KR 1315/04

    Lektor auf Kreuzfahrtschiffen nicht als Künstler oder Publizist

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