Rechtsprechung
   BSG, 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1112
BSG, 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92 (https://dejure.org/1994,1112)
BSG, Entscheidung vom 20.04.1994 - 3/12 RK 14/92 (https://dejure.org/1994,1112)
BSG, Entscheidung vom 20. April 1994 - 3/12 RK 14/92 (https://dejure.org/1994,1112)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1112) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 902 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92
    § 2 KSVG enthält damit keine stillschweigende Einschränkung auf eine Ausbildung zu einer künstlerischen Berufstätigkeit (so schon BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Begriff der Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten iS des § 24 KSVG).

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang für die Sonderrolle der Musiker weiterhin anführt, daß ihnen als Künstler regelmäßig abgabepflichtige Musikschulen (vgl dazu BSGE 69, 259, 262 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1) gegenüberstehen, trifft dies gerade auf privaten Einzelunterricht erteilende Musiklehrer nicht zu.

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92
    Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob nach dem KSVG von einem eher weiten, formalen Kunstbegriff auszugehen ist, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (zB Gedicht, Gemälde, Tanz usw) entspricht (BVerfGE 67, 219, 226 f), oder ob außerdem materielle Kriterien erfüllt sein müssen, wie etwa die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; zum Kunstbegriff im strafrechtlichen Jugendschutz vgl BGHSt 37, 55).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Auszug aus BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92
    Es kann im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, ob nach dem KSVG von einem eher weiten, formalen Kunstbegriff auszugehen ist, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps der Kunst (zB Gedicht, Gemälde, Tanz usw) entspricht (BVerfGE 67, 219, 226 f), oder ob außerdem materielle Kriterien erfüllt sein müssen, wie etwa die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (BVerfGE 30, 173, 179; zum Kunstbegriff im strafrechtlichen Jugendschutz vgl BGHSt 37, 55).
  • LSG Berlin, 18.12.1991 - L 9 KR 64/90

    Lehre von Kunst; Elementarunterricht; Laienkursen für Eurythmie

    Auszug aus BSG, 20.04.1994 - 12 RK 14/92
    Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Berlin vom 18. Dezember 1991 - L 9 Kr 64/90 - (Breithaupt 1992, 625) zur einschränkenden Auslegung des Begriffs der "Lehre" bezieht, kann den dortigen Ausführungen nicht gefolgt werden.
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Dem steht nicht entgegen, dass - wie hier - nicht angehende Künstler für ihren Beruf ausgebildet, sondern Laien unterrichtet werden, die in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 S 4 und SozR 3-5425 § 2 Nr. 2 S 8 ).

    Tango Argentino zählt aber ebenso wie zB die Tanz-Disziplinen Standard, Latein und Jazz-Dance zu dem vom DTV angebotenen Breitensportprogramm (http://www.tanzsport.de/dtvstart.html - Stichworte: "Breitensport" und "Disziplinen"), wohingegen weder Afro-Dance (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1) noch Eurythmie (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 2) auf der Homepage des DTV als Breitensportdisziplinen erwähnt sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 5 KR 249/12

    Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lehrer über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Tänzer oder eine Berufsqualifikation als Tanzlehrer verfügen und ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (so bereits BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1 zum "Afro-Dance"; BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 zum Musikunterricht an einer Volkshochschule; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 zum "Tango Argentino").

    Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten.

    Da entscheidend ist, ob Schüler durch den Unterricht befähigt werden sollen, Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau (siehe hierzu Urteil des BSG zum "Afro Dance" vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-) als Kunstform darzubieten, wäre es durchaus fraglich, ob die vielen ("echten") Ballettschüler, die nur zur "Verbesserung der Haltung" in die Schulen geschickt werden und nicht beabsichtigen, sich auf einer Bühne zu zeigen, tatsächlich dazu befähigt werden sollen, einen Tanz als Kunstform darzubieten.

    Ob nach allem Jazztanz nach der Verkehrsanschauung immer der darstellenden Kunst zuzuordnen ist oder je nachdem mit welcher Zweckrichtung er unterrichtet wird (nur zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder mit dem Ziel, den Tanz für berufliche oder private Zwecke unabhängig von dem dargestellten Niveau als Kunstform darzubieten - BSG "Afro Dance", Urteil vom 20.4.1994 -B 3/12 RK 14/92-, siehe auch SG Frankfurt zum "Bollywood Tanz und "Kathaktanz", Urteil vom 11.12.2012 -S 27 KR 377/12-), sowohl als Sport als auch als Kunst betrachtet werden kann, kann der Senat offen lassen, da jedenfalls die Klägerin ihre Schüler dazu befähigt, die erlernten Choreografien als Kunst darzubieten:.

  • BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94

    Künstlersozialabgabe bei Unterhaltungsshows, Variete

    Angesichts der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren (BVerwGE 91, 211) hat der Senat bereits die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Lebensbereichs "Kunst" (BVerfGE 30, 173, 188 f) in verschiedenen Rechtsbereichen entwickelten Maßstäbe aufgezeigt (vgl. BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1).

    Auch der Abgabetatbestand der Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ) ist nicht auf die Ausbildung zum Berufskünstler beschränkt, sondern erfaßt auch die Unterrichtung von Amateurkünstlern (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 1).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht