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   BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95   

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BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95 (https://dejure.org/1996,1977)
BSG, Entscheidung vom 21.08.1996 - 3 RK 31/95 (https://dejure.org/1996,1977)
BSG, Entscheidung vom 21. August 1996 - 3 RK 31/95 (https://dejure.org/1996,1977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1598 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 31/92

    Abgabepflicht von Konzertdirektionen nach dem KSVG , Schätzung der Abgabe bei

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ergehende Bescheide, die das streitige Rechtsverhältnis für einen weiteren Zeitraum regeln, der sich an den anschließt, über den der angefochtene Bescheid entschieden hat, werden ebenfalls Gegenstand des Verfahrens (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 14; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    Dies gilt für Abgabenbescheide, die sich auf nachfolgende Zeiträume beziehen, jedenfalls dann, wenn der materielle Regelungsgehalt vollständig (Abgabeschuld und KSA-Vorauszahlungen) oder zumindest teilweise (nur KSA-Vorauszahlungen) mit dem angefochtenen Bescheid über den vorangegangenen Zeitraum übereinstimmt und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben werden (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; BSG SozR 5557 Anl 1 Nr. 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO RdNr. 74 unter Berufung auf den Musik-Brockhaus, 1982; vgl. auch BSGE 74, 117, 119 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10).

  • BSG, 20.04.1994 - 12 RK 66/92

    Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Es genügt, daß die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 und 8).

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang deutlich gemacht, daß die Einbeziehung derartiger Unternehmen in die Abgabepflicht nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (SozR 3-5425 § 24 Nr. 6).

  • BSG, 01.10.1991 - 12 RK 7/90

    Feststellung der Verpflichtung von Unternehmern zur Künstlersozialabgabe durch

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr. 2; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 1), daß die Künstlersozialkasse gegenüber den abgabepflichtigen Unternehmen die Abgabepflicht zunächst nur dem Grunde nach feststellen, also sogenannte Erfassungsbescheide erlassen kann.

    Soweit die Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen, dh nicht nur gelegentlichen Tätigkeit, die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert hat (BSGE 69, 259, 263 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 1 und Urteil vom 8. Dezember 1988, 12 RK 8/88, SozSich 1989, 351) wurde es als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht.

  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 4/94

    Verpflichtung eines Unternehmers zur Künstlersozialabgabe

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Betreiber von Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen sind nach dem Wortsinn Unternehmen, die dafür sorgen, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern oder Orchestern zu sein (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO RdNr. 74 unter Berufung auf den Musik-Brockhaus, 1982; vgl. auch BSGE 74, 117, 119 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10).

    Die Revision wendet auch zu Unrecht ein, die Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen und Werke geschehe nicht zu einem davon zu trennenden "eigenen Zweck" der Verwaltung, wie zB bei der Nutzung im Rahmen der Jugendarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) oder der Bildungsarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 1 und 9; Urteil vom 12. April 1995 - 3 RK 1/94 -), sondern erfolge ausschließlich im Interesse der geförderten Personen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 19 BSHG).

  • BSG, 27.03.1996 - 3 RK 10/95

    Begriffe "Publizistik" und "Bereich Wort" im Künstlersozialversicherungsrecht,

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Die Begriffe Publizistik und Bereich Wort sind inhaltsgleich (Urteil vom 27. März 1996 - 3 RK 10/95 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Eine Lesung oder ein Vortrag aus eigenen Werken ist erst dann eine "künstlerische" Darbietung, wenn der Verfasser der Texte aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nach der vom Gesetzgeber gebilligten und daher als rechtmäßig anzusehenden (Urteil vom 27. März 1996 - 3 RK 10/95 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche in § 2 KSVGDV als Künstler und nicht als Publizist einzustufen ist.

  • BSG, 30.10.1962 - 2 RU 270/59
    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Dies gilt für Abgabenbescheide, die sich auf nachfolgende Zeiträume beziehen, jedenfalls dann, wenn der materielle Regelungsgehalt vollständig (Abgabeschuld und KSA-Vorauszahlungen) oder zumindest teilweise (nur KSA-Vorauszahlungen) mit dem angefochtenen Bescheid über den vorangegangenen Zeitraum übereinstimmt und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben werden (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG; BSG SozR 5557 Anl 1 Nr. 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 4).

    Das LSG hat somit zu Recht diese Bescheide in das Berufungsverfahren einbezogen (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 6) und erstinstanzlich über sie entschieden (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr. 16 zu § 96 SGG).

  • BSG, 25.01.1995 - 12 RK 61/93

    Verpflichtung zur Abgabe der Künstlersozialabgabe - Definition eines Museums als

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Museen sind Einrichtungen, die der Ausstellung einer Sammlung von künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen oder historisch und kulturell bedeutsamen Gegenständen dienen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 2. Aufl 1992, § 24 RdNr. 71; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 9).

    Die Abgabepflicht nach § 24 KSVG ist unabhängig davon festzustellen, ob im täglichen Geschäftsablauf abgabepflichtige Entgeltzahlungen iS des § 25 KSVG vorkommen (BSG SozR 5425 § 24 Nr. 3; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 9).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 63.86

    Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse nach BSHG

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Auch bei Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts im Falle gemeinnütziger oder zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG kommt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63/86 - NVwZ 1990, 1170 = ZfS 1990, 241; Oestreicher/Schelter/Kunz, Komm zum BSHG, § 19 RdNr. 13 mwN), das - anders als die Leistung gemeinnütziger Arbeit gegen Entschädigung für die Mehraufwendungen - ein Beschäftigungsverhältnis iS des Sozialrechts darstellt (BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 5 B 118/92 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9), bei dem unter anderem Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen sind.
  • BVerwG, 10.12.1992 - 5 B 118.92

    Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Auch bei Zahlung des üblichen Arbeitsentgelts im Falle gemeinnütziger oder zusätzlicher Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG kommt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 22. März 1990 - 5 C 63/86 - NVwZ 1990, 1170 = ZfS 1990, 241; Oestreicher/Schelter/Kunz, Komm zum BSHG, § 19 RdNr. 13 mwN), das - anders als die Leistung gemeinnütziger Arbeit gegen Entschädigung für die Mehraufwendungen - ein Beschäftigungsverhältnis iS des Sozialrechts darstellt (BVerwG, Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 5 B 118/92 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 9), bei dem unter anderem Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen sind.
  • BSG, 12.04.1995 - 3 RK 1/94

    Feststellung einer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 21.08.1996 - 3 RK 31/95
    Die Revision wendet auch zu Unrecht ein, die Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen und Werke geschehe nicht zu einem davon zu trennenden "eigenen Zweck" der Verwaltung, wie zB bei der Nutzung im Rahmen der Jugendarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10) oder der Bildungsarbeit (BSG SozR 3-5425 § 24 Nrn 1 und 9; Urteil vom 12. April 1995 - 3 RK 1/94 -), sondern erfolge ausschließlich im Interesse der geförderten Personen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 19 BSHG).
  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 8/88
  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 1/86

    Künstlersozialkasse - Abgabepflicht - Feststellung - Orchester - Rechtsform

  • BSG, 17.04.1996 - 3 RK 18/95

    Abgabepflicht von Konzertagenturen zur Künstlersozialversicherung, Ermessen bei

  • BSG, 27.04.1982 - 6 RKa 8/80

    Facharzt; Vergütung; Visitgebühren; Vertragsarzt

  • BSG, 08.12.1988 - 12 RK 38/88

    Stadt - Theater - Abgabepflicht - Eigenes Ensemble

  • BSG, 21.06.2012 - B 3 KS 2/11 R

    Künstlersozialversicherung - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für Wissenschaft,

    In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 92) .

    Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 92) .

    Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 - Bürgerfunk) .

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr. 19 S 121).

    Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger) .

  • BSG, 08.10.2014 - B 3 KS 1/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

    Zudem wäre die Ausklammerung öffentlicher Auftraggeber eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gerade dieser Verwerter, obgleich sich ihre Stellung im Verhältnis zu den selbstständigen Künstlern und Publizisten von derjenigen privater Auftraggeber in der Regel nicht unterscheidet (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98).

  • BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Bundesverband der

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .

    Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 98) .

    Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 8 S 42 f).

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R

    Künstlersozialversicherung - Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides -

    Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27 ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 13 RdNr 15 ff ; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7 ; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 S 56 ff ; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 ff ) .
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass auch öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, deren Zweck die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht eine Gewinnerzielung ist, von der Abgabepflicht nicht ausgenommen sind (vgl zB BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 6 - Ersatzkasse; SozR 3-5425 § 24 Nr. 10 - Jugendzentrum einer Gemeinde; SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - Landesversorgungsamt).

    Die spezifische Solidaritäts- oder Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen und den Vermarktern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nicht darauf, dass derjenige, der Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nimmt, hierdurch Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, sondern darauf, dass der Kunstverwerter, der sich der Werke selbstständiger Künstler und Autoren zur Erfüllung seiner Zwecke bedient, eine arbeitgeberähnliche Position einnimmt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Dies gilt auch für den Fall, dass sie bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 - soziale Künstlerförderung).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 5/97 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Laienchor - Gesangverein -

    Ebenso verfuhr der Senat bei Streitigkeiten über die Höhe der Abgabenschuld in einem bestimmten Abrechnungszeitraum, wenn während des laufenden Verfahrens weitere Abgabenbescheide über nachfolgende Abrechnungszeiträume erteilt wurden und die gleichen Einwände wie gegen den angefochtenen Verwaltungsakt erhoben worden sind (BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 4; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Aus der gesetzlichen Gleichstellung dieser unbenannten Art von Unternehmen mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, daß von dieser Alternative des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG 1989 nunmehr auch Unternehmen erfaßt werden, deren überwiegender oder wesentlicher Geschäftszweck auf anderem, im Einzelfall auch nichtkünstlerischem Gebiet liegt, die aber am Markt punktuell wie eine Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion fungieren, also als Vermittler oder Veranstalter auftreten und dabei die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler vermarkten (vgl BSG SozR 3-5425 Nr. 10 zu von einer Stadt im Rahmen der Jugendarbeit veranstalteten Rockkonzerten; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 zu von einem Land im Rahmen der sozialen Künstlerförderung verschafften Auftrittsmöglichkeiten für Künstler mit geringem Einkommen).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 1/14 R

    Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe

    Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr. 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr. 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15 S 97 f) .
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 17/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Unternehmensübergang - Unternehmenskauf -

    Aus einer früheren Entscheidung des Senats (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15) lässt sich allerdings die Tendenz der Rechtsprechung ablesen, den Begriff "Verlag" möglichst weit zu interpretieren, zumal dies der oa ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprach, die Vermarkter möglichst umfassend zur Umlage nach dem KSVG zu verpflichten (vgl auch das Senatsurteil vom 12. November 2003 - B 3 KR 10/03 R, Umdruck S 8).
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Verlag - Honorar - Werbeveranstaltung -

    Die Klägerin ist dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, weil sie einen Buchverlag betreibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG idF vom 20. Dezember 1988, GVBl I 2606 - vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

    Soweit ein Autor ein eigenes Buch oder dessen Konzept vorstellt, ist dies eine Fortsetzung der schriftstellerischen Tätigkeit, die dem Bekanntwerden des Werkes dient und damit "publizistisch" ist (vgl zum ganzen BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15).

  • BSG, 12.11.2003 - B 3 KR 39/02 R

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Hochschule - Architekt -

    Soweit das BSG auf die Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang mit der Kunstverwertung verzichtet hat und beispielsweise die Einnahme von Haushaltsmitteln hat genügen lassen, bezog sich dies allein auf das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens iS des KSVG (vgl zB BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 15), nicht aber auf die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG.
  • BSG, 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R

    Fortwirkung der Künstlersozialabgabepflicht beim Rechtsnachfolger, Abgabepflicht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2011 - L 1 KR 370/09

    Künstlersozialabgabepflicht - Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei für

  • LSG Baden-Württemberg, 14.02.2006 - L 11 KR 4373/05

    Künstlersozialabgabe - Zahlungspflicht - Werkzeichnungen erstellender Grafiker -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 - L 1 KR 337/10

    Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht - Standesorganisation eines bestimmten

  • SG Lüneburg, 19.10.2011 - S 9 KR 347/08
  • LSG Schleswig-Holstein, 30.11.2004 - L 1 KR 56/03

    Höhe der Künstlersozialabgabe eines Herstellers von Tonträgern; Aufhebung des

  • OLG Koblenz, 29.01.1998 - 11 U 1690/96

    Keine Anwendbarkeit des HWiG auf die Grundschuldbestellung

  • LSG Hamburg, 30.08.2012 - L 1 KR 41/09
  • LSG Bayern, 06.03.1997 - L 4 KR 23/95
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