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   BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R   

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https://dejure.org/2002,1586
BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R (https://dejure.org/2002,1586)
BSG, Entscheidung vom 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R (https://dejure.org/2002,1586)
BSG, Entscheidung vom 11. September 2002 - B 6 KA 23/01 R (https://dejure.org/2002,1586)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis - Wochenarbeitszeit - Beurteilung der Verfügbarkeit im üblichen Umfang - unterschiedliche Behandlung gegenüber ermächtigten Krankenhausärzten - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Sonderbedarfszulassung für eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit mit Kindern - Interessenkollision und Pflichtenkollision zwischen niedergelassener Tätigkeit und Klinikbeschäftigung eines Arztes - ...

  • Judicialis

    SGB V §§ 95 ff; ; GG Art 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung aus § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Zulassung: Psychotherapie als Hauptberuf

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Psychotherapie bei Kindern: Vertragsärztliche Tätigkeit muss Hauptberuf sein

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Die die Klägerin durch § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV treffenden Beschränkungen sind im Übrigen für eine Berufsausübung nicht ungewöhnlich, da auch für andere Gruppen freier Berufe im Interesse des Schutzes höherrangiger Rechtsgüter Einschränkungen bei der Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten in einer zeitgleich ausgeübten zweiten beruflichen Tätigkeit gelten (vgl zB §§ 45 ff Bundesrechtsanwaltsordnung sowie BVerfGE 87, 287, 321 ff).

    Auch bei den - nicht in ein Sondersystem der Leistungserbringung wie das Vertragsarztrecht und das Recht der GKV eingebundenen - einem besonderen Zulassungsakt unterliegenden Rechtsanwälten müssen etwa für die anwaltlich-freiberufliche Tätigkeit ausreichende tatsächliche und rechtliche Handlungsspielräume gewährleistet sein, sodass eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis der Zulassung zur Anwaltschaft entgegenstehen kann (so BVerfGE 87, 287, 323).

    Auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht mit umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (so BVerfGE 21, 173, 179; 87, 287, 316), gilt dies nicht ohne Außerachtlassung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV aufstellt und durch die Rechtsprechung in verfassungskonformer Weise konkretisiert worden sind.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Die Entscheidung des Beklagten, die Zulassung der Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung abzulehnen, ist nach dem Inhalt des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV und nach den Grundsätzen der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3) rechtmäßig, weil sie iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV "wegen eines Beschäftigungsverhältnisses ... für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung" stünde.

    Ob die Revision der Klägerin darüber hinaus auch deshalb ohne Erfolg bleiben müsste, weil - worauf der Beklagte in der Begründung seines Beschlusses maßgeblich abgestellt hat - die konkrete Ausgestaltung der ihr arbeitsvertraglich obliegenden Pflichten bei der Ausübung der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber iS von § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ihrem Wesen nach mit vertragsärztlicher Tätigkeit unvereinbar ist, weil die Klägerin auf Grund beider von ihr angestrebten ärztlichen Tätigkeiten einer rechtlich nicht hinnehmbaren und durch eine Verpflichtungserklärung nicht zu beseitigenden Interessen- und Pflichtenkollision ausgesetzt wäre (s dazu ebenfalls im Einzelnen Urteil des Senats vom 30. Januar 2002 - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3), muss bei alledem nicht entschieden werden.

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Zwar ist der Senat - worauf die Revision zutreffend hinweist - in seiner Rechtsprechung bislang zurückhaltend gewesen, den Aspekt der Bedarfsplanung für den Umfang der konkreten vertragsärztlichen Tätigkeit des einzelnen Leistungserbringers iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV nutzbar zu machen (vgl BSGE 85, 145, 149 = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 22 S 98).

    Auch wenn das Bestreben, Verwerfungen im Bedarfsplanungsrecht durch den dort geltenden Anrechnungsfaktor 1, 0 zu vermeiden, allein keine Grundlage für eine bestimmte Auslegung des § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV bietet (BSGE 85, 145, 149 f = SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 S 6), dürfen die Zulassungsgremien bei Bewerbern um den erstmaligen Zugang zur Behandlung des Kreises der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gleichwohl nicht die dafür erforderliche Eignung bejahen, wenn dadurch erkennbar nachhaltige Systemstörungen eintreten würden.

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvL 20/87

    Die im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorzunehmende Anrechnung von

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Denn es liegen ihrer Art nach sachliche Gründe von solchem Gewicht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung von zugelassenen und ermächtigten Ärzten gerechtfertigt ist (vgl zu diesem allgemeinen Differenzierungskriterium zB BVerfGE 91, 389, 401, ua).
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Zulassungen ohne ausreichend vorhandene materielle Praxissubstanz und ohne entsprechend intendierte vollwertige Praxistätigkeit kommen nicht in Betracht (vgl ähnlich bereits BSGE 85, 1, 3 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5 S 29 ff).
  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 343/00

    Nebentätigkeitsgenehmigung

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Die Situation der Klägerin unterscheidet sich von ihren Auswirkungen her letztlich auch nicht wesentlich von einem dem tarifvertraglichen Verbot unterliegenden Arbeitnehmer, der keine Nebentätigkeiten ausüben darf, wie er sie dem Arbeitgeber gegenüber zu erbringen hat, um wirksam den aus einer Überlastung folgenden Gefahren für Dritte zu begegnen (vgl dazu zB Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - NZA 2002, 98 = AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe , mwN).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Danach besteht aus den Gründen, die der Senat in seinen Urteilen vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff) und B 6 KA 73/00 R (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21) - im Einzelnen dargelegt hat, keine Verpflichtung der Klägerin, neben den außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch diejenigen der Beigeladenen zu 1. bis 8. zu erstatten.
  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 33/01

    Ablehnung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - Gutachten für private

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Auch nach der Rechtsprechung des BAG besteht Anspruch auf eine Nebentätigkeitsgenehmigung nur, wenn bei prognostischer Betrachtung eine Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bzw sonstiger betrieblicher bzw dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist (BAG, ebenda; BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit; BAG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99, mwN - NZA 2002, 288; Urteil des BAG vom 27. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - NZA 2002, 928 ).
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachrangigkeit - Ermächtigung - Angebot -

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Ermächtigungen kommen - ausnahmsweise und subsidiär - immer erst dann in Betracht, wenn die gebotene quantitative oder qualitativ-spezielle Versorgung von den vorrangig niedergelassenen Vertragsärzten nicht gewährleistet werden kann (vgl zB BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15 mwN; zuletzt BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 S 102 mwN).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R
    Ermächtigungen kommen - ausnahmsweise und subsidiär - immer erst dann in Betracht, wenn die gebotene quantitative oder qualitativ-spezielle Versorgung von den vorrangig niedergelassenen Vertragsärzten nicht gewährleistet werden kann (vgl zB BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 S 15 mwN; zuletzt BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 S 102 mwN).
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt -

  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

    Weiterhin hat der Senat in ständiger Rechtsprechung aus dem Rangverhältnis zwischen Zulassung und Ermächtigung den Schluss gezogen, dass es auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hinnehmbar ist, für Ermächtigungen geringere Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit (§ 20 Ärzte-ZV ) zu stellen als bei zugelassenen Ärzten ( vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 19/15 R - BSGE 120, 197 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 4, RdNr 37-38; BSG Urteil vom 11.9.2002 - B 6 KA 23/01 R - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 42) .
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    bb) Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats hat in einem Urteil vom 30.1.2002 ihren Ausgangspunkt genommen und ist in nachfolgenden Entscheidungen bestätigt worden (Urteil vom 30.1.2002, - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; Urteil vom 11.9.2002 - SozR 3-5520 § 20 Nr. 4; Urteil vom 5.2.2003 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 2; Beschluss vom 29.11.2006 - SozR 4-1500 § 153 Nr. 3; diese Rspr bestätigend BVerfG , Beschlüsse vom 23.9.2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12.2.2003 - 1 BvR 59/03 -).

    Er muss aber entsprechend dem Bedürfnis nach Sicherung einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten und den Gegebenheiten seines Praxisbereichs regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (BSGE 89, 134, 137 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 21 ff; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39).

    Um eine Systemstörung zu vermeiden, verbietet sich aber eine zu große Ungleichheit in den Verhältnissen der Leistungserbringer (vgl BSGE 89, 134, 142 f = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 26 f; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 40 f).

    Es erscheint sachgerecht, wenn sich die Zulassungsgremien insoweit an den Maßstäben orientieren, die für in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Volljuristen nach § 7 Nr. 8 BRAO gelten, wenn sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden wollen (vgl dazu Henssler in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung,3. Aufl 2010, § 7 RdNr 96 ff mwN; auf die Parallele hinsichtlich der erforderlichen Handlungsspielräume weist bereits BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 43 hin) .

    Den geringfügigen Nachteilen hieraus steht der Zugang zu dem großen Kreis der gesetzlich Versicherten mit den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gegenüber (vgl BSGE 89, 134, 151 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 36; SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 44) .

  • BSG, 17.11.2015 - B 1 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV (in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung des GSG; zu der ab 1.1.2007 geltenden Rechtslage s unten) gilt Gleiches, wenn der Betroffene "wegen eines Beschäftigungsverhältnisses (...) für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung" steht (vgl BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3; BSG SozR 3-5520 § 20 Nr. 4 S 39 f: 13-Wochenstunden-Grenze) .
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