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   BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R   

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BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R (https://dejure.org/1998,1226)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R (https://dejure.org/1998,1226)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1998 - B 6 KA 85/97 R (https://dejure.org/1998,1226)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit - Feststellung der Ersatzpflicht - gesamtvertragliche Vereinbarung - Übertragung auf Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse - Besetzung - Gericht - Streitgegenstand

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel Methocel Dispersa als Sprechstundenbedarf - Sprechstundenbedarf - Rezeptprüfstelle - Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen - Allgemeine Praxiskosten - Arzneimittel

  • Judicialis

    SGB V § 106

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß der Verordnung von Sprechstundenbedarf, Zuständigkeit zur Feststellung der Ersatzpflicht wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Verordnung von Sprechstundenbedarf: Gleitmittel bei Kontaktglasuntersuchungen

Papierfundstellen

  • NZS 1999, 360
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, weist § 106 SGB V die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen zu (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1), mit der Folge, daß die Vornahme von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die KÄV mangels entsprechender Kompetenz rechtswidrig ist (Urteile vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 48/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 6 KA 47/97 R -).

    Die Vorschrift des § 106 SGB V schließt jedoch nicht aus, daß den Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien durch gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß §§ 82, 83 SGB V andere Zuständigkeiten insbesondere zur sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung und zur Festsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen übertragen werden können (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1).

    Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen, die zwar nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten halten, ist zu billigen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 mwN).

    Das gilt insbesondere, wenn die Kosten für ein verordnetes Mittel bereits in den Leistungsansätzen der vertragsärztlichen Gebührentarife enthalten sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 164).

    Anders als der vom Senat in seinem Urteil vom 20. September 1995 (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29) als abschließend bewertete Katalog der als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig bezeichneten Mittel der Regelung V.3.

  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 27/90

    Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsarzt und einer Verwaltungsinstitution eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Kassenärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch des Vertragsarztes zu entscheiden hat, nur mit Kassenärzten oder mit Vertretern von Krankenkassen und Kassenärzten besetzt ist (BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 47; BSGE 67, 256, 257 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 2 f; Urteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 34/97 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    In Fällen, in denen die Besetzung des Verwaltungsgremiums, das zu entscheiden hat, im Streit steht oder in denen Gremien mit unterschiedlicher Besetzung zu entscheiden haben, ist in paritätischer Besetzung zu entscheiden (BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 47; BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17).

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 34/97 R

    Vertragszahnarztrecht - Anwendung - gebührenordnungsrechtliche

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Frage, ob eine Streitigkeit zwischen einem Vertragsarzt und einer Verwaltungsinstitution eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG oder eine Angelegenheit der Kassenärzte iS des Satzes 2 dieser Vorschrift darstellt, danach, ob nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle, die über den geltend gemachten Anspruch des Vertragsarztes zu entscheiden hat, nur mit Kassenärzten oder mit Vertretern von Krankenkassen und Kassenärzten besetzt ist (BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 47; BSGE 67, 256, 257 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 1 S 2 f; Urteil vom 13. Mai 1998 - B 6 KA 34/97 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 4/95

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes durch die Gerichte

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand des gerichtlichen Streitverfahrens in Wirtschaftlichkeitsprüfungssachen regelmäßig allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses, der mit seiner Anrufung für das gesamte weitere Verfahren ausschließlich funktionell zuständig und dementsprechend auch allein prozeßführungsbefugt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 sowie BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 und BSGE 76, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26).
  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 14/93

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Behandlungsweise eines

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand des gerichtlichen Streitverfahrens in Wirtschaftlichkeitsprüfungssachen regelmäßig allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses, der mit seiner Anrufung für das gesamte weitere Verfahren ausschließlich funktionell zuständig und dementsprechend auch allein prozeßführungsbefugt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 sowie BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 und BSGE 76, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    In Fällen, in denen die Besetzung des Verwaltungsgremiums, das zu entscheiden hat, im Streit steht oder in denen Gremien mit unterschiedlicher Besetzung zu entscheiden haben, ist in paritätischer Besetzung zu entscheiden (BSGE 70, 246, 249 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 S 47; BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9 S 17).
  • LSG Niedersachsen, 04.06.1997 - L 5 Ka 39/96

    Krankenversicherung; Sprechstundenbedarf; Kassenarzt; Vertragsarzt; Athroskopie;

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügen die Kläger, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf seine eigene Entscheidung vom 3. Juni 1997 - L 5 Ka 39/96 - verwiesen habe, ohne die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
  • BSG, 15.03.1995 - 6 RKa 37/93

    Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand des gerichtlichen Streitverfahrens in Wirtschaftlichkeitsprüfungssachen regelmäßig allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses, der mit seiner Anrufung für das gesamte weitere Verfahren ausschließlich funktionell zuständig und dementsprechend auch allein prozeßführungsbefugt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 sowie BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 und BSGE 76, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26).
  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 48/97 R

    Vertragsarzt - Abrechnung - vertragsärztliche Leistung - Abgabe einer

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Wie der Senat bereits entschieden hat, weist § 106 SGB V die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen zu (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29; BSG SozR 3-5533 Nr. 3512 Nr. 1), mit der Folge, daß die Vornahme von Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die KÄV mangels entsprechender Kompetenz rechtswidrig ist (Urteile vom 1. Juli 1998 - B 6 KA 48/97 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 6 KA 47/97 R -).
  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Gegenstand des gerichtlichen Streitverfahrens in Wirtschaftlichkeitsprüfungssachen regelmäßig allein der Bescheid des Beschwerdeausschusses, der mit seiner Anrufung für das gesamte weitere Verfahren ausschließlich funktionell zuständig und dementsprechend auch allein prozeßführungsbefugt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 31 sowie BSGE 74, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 22; BSGE 75, 220 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 24 und BSGE 76, 53 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 26).
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 30/89

    Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern iS. des § 12 Abs. 3 SGG ,

  • BSG, 14.05.1992 - 6 RKa 41/91

    Krankenversicherung - Großgerätemedizin - Besetzung - Sozialgerichtsverfahren -

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 47/97 R

    Einzelfallbezogene Begründung bei der Abrechnung erbrachter Leistungen,

  • BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 11/98 R

    Besetzung - Richterbank - Zweifel über Vereinbarkeit von Vorschriften über

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, den Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien durch gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß §§ 82, 83 SGB V auch andere Zuständigkeiten, insbesondere zur sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung und zur Festsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen, zu übertragen (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 10, mwN).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Vertragsarzt, der die gesetzlichen und vertraglichen Regeln der vertragsärztlichen Versorgung nicht einhält und Mittel verordnet, die er nicht verordnen darf, gegenüber den Kostenträgern schadensersatzpflichtig macht (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 11 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 146).

  • BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 23/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zuständigkeit - Gremien der

    Erstmals im gerichtlichen Verfahren auftretende Zweifel daran, ob ggf eine gesetzlich normierte Zuständigkeit mit Verfassungsrecht oder eine untergesetzlich normierte Zuständigkeit mit höherrangigem Gesetzesrecht kollidiert, führen selbst dann, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht diese Bedenken im Ergebnis für durchgreifend hält, nicht zu einer von dem oben dargestellten Grundsatz abweichenden Besetzung der Richterbank (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 11/98 R - SozR 3-5520 § 31 Nr. 8 S 23 = juris RdNr 14; vgl auch BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 85/97 R - SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 8 f = juris RdNr 15) .

    Eine Übertragung von Aufgaben der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die KÄV ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, weil § 106 SGB V aF eine verbindliche, abweichender Vereinbarung oder Handhabung nicht zugängliche Kompetenzzuweisung enthält (BSG Urteil vom 1.7.1998 - B 6 KA 48/97 R - SozR 3-2500 § 75 Nr. 10 S 45 = juris RdNr 19; BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 85/97 R - SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 10 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 39/04 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 10 RdNr 13 = juris RdNr 19; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 RdNr 53, Stand November 2017) .

    Nach ständiger Rechtsprechung hatten die Gesamtvertragspartner allerdings weiterhin die Möglichkeit, den paritätisch besetzten Prüfgremien die Entscheidungskompetenz für Angelegenheiten zu übertragen, die "nicht der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung zuzurechnen sind, sich aber im weitesten Sinne noch innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten halten" (BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 85/97 R - SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 10 = juris RdNr 17 mwN) .

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 66/00 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Anforderungen an wirksamen

    Ein wirksamer Prüfantrag kann daher im schlüssigen Verhalten eines Antragsberechtigten liegen oder auch noch nachträglich während des schon laufenden Prüfverfahrens gestellt werden (so BSGE aaO S 151 = SozR aaO, S 158; BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 10 f sowie Urteil vom 9. September 1998 - B 6 KA 57/97 R - S 6 f; BSG USK 9596).
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