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   BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89   

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https://dejure.org/1991,1154
BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89 (https://dejure.org/1991,1154)
BSG, Entscheidung vom 16.01.1991 - 6 RKa 25/89 (https://dejure.org/1991,1154)
BSG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 6 RKa 25/89 (https://dejure.org/1991,1154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1590
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 11/89

    Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Insbesondere ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) auch zuständig die Feststellung von Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen Verletzung von Pflichten aus dem (BSG, SozR 3-5555 § 12 Nr. 1).

    Der Ersatzkasse steht ein Ersatzanspruch gegen den Vertragszahnarzt zu, wenn dieser Pflichten aus dem ZEKV schuldhaft verletzt und dadurch einen Schaden der Kasse verursacht (BSG, SozR 3-5555 § 12 Nr. 1).

  • BGH, 07.12.1987 - II ZR 206/87

    Einhaltung bestimmter Dienstzeiten durch den Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Deshalb kann der Gläubiger einen Betrag in Höhe seiner Leistung als Mindestbetrag seines Schadens verlangen (BGH, NJW 1982, 1279, 1280 ; BGH, NJW-RR 1988, 420 ; Staudinger/Otto, aaO., § 325 Rdn. 35; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB , 43. Aufl., § 325 Anm. 4 Bb).
  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Vertrag ist grundsätzlich Dienstvertrag, nur die Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese richtet sich nach dem Recht des Werksvertrages (BGH, NJW 1975, 305, 306; Könning, VersR 1989, 223 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 27/81

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages - Rücknahme einer

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Deshalb kann der Gläubiger einen Betrag in Höhe seiner Leistung als Mindestbetrag seines Schadens verlangen (BGH, NJW 1982, 1279, 1280 ; BGH, NJW-RR 1988, 420 ; Staudinger/Otto, aaO., § 325 Rdn. 35; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB , 43. Aufl., § 325 Anm. 4 Bb).
  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 105/85

    Aufhebung der Bewilligung - Rückforderung von Wintergeld/Schlechtwettergeld -

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Da die Beklagte das Honorar für die Leistungen des Vertragszahnarztes auf Grund eines Verwaltungsaktes zahlt und der Verwaltungsakt über die Vergütung für den Zahnersatz bei der Patientin L. nicht aufgehoben ist, ist der Leistungsbezug des Klägers rechtmäßig (vgl. BSGE 62, 32, 43 = SozR 4100 § 71 Nr. 2).
  • BSG, 09.05.1990 - 6 RKa 5/89

    Honorarabrechnung; Vergangenheit

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Die Zahlung des Kassenanteils beim Zahnersatz an den Zahnarzt nach § 10 ZEKV a.F. erfolgt wie allgemein die Honorarzahlung durch Verwaltungsakt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Mai 1990 - 6 RKa 5/89 -).
  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 11/63

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Verordnen von Zahnersatz - Zahnärztliche

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Bei dem auf zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrag ist zu unterscheiden zwischen der handwerklich-technischen Fertigung des Zahnersatzes und den übrigen Tätigkeiten von der Verordnung bis zur Eingliederung des Zahnersatzes in den Mund; diese sind typische zahnärztliche Tätigkeiten auf der Grundlage medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse (BSGE 25, 116, 118).
  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 16.01.1991 - 6 RKa 25/89
    Im Urteil vom 10. März 1987 (SozR 1300 § 50 Nr. 15) hat der 3. Senat es als möglich angesehen, die zum alten Recht vorgenommene Auslegung trotz des § 33 Abs. 1 und des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X bei einem Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 1 SGB X weiterhin zu vertreten.
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 15/16 R

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Schadensregress gegen einen Zahnarzt bei

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG Urteil vom 10.4.1990 - 6 RKa 11/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG Urteil vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 9/90 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13, jeweils im Hinblick auf die Befugnis der KZÄV, Schadensersatzansprüche einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte durch Verwaltungsakt geltend zu machen) .

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 13 RdNr 16; BSG Urteil vom 10.4.1990 - 6 RKa 11/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG Urteil vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 9/90 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13; zur Erstattung von Gutachterkosten vgl BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 46/13 R - SozR 4-5555 § 22 Nr. 1 RdNr 13) .

    Allerdings ist der Senat in seiner Rechtsprechung bis Anfang der 1990er Jahre davon ausgegangen, dass ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes vorliegt, wenn dessen Arbeitsergebnis vollständig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar ist (BSG Urteil vom 2.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91 - SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 = Juris RdNr 24; BSG Urteil vom 16.1.1991 - 6 RKa 25/89 - SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 = Juris RdNr 18) .

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung der Komplexleistung für die Betreuung

    Maßgeblich ist insoweit, dass die KZÄV nach den bundesmantelvertraglichen Regelungen die allgemeine Vertragsinstanz ist, der (auch) die Feststellung obliegt, ob Vertragszahnärzte ihre vertragszahnärztlichen Pflichten verletzt und dadurch der betroffenen Krankenkasse des Versicherten einen Schaden verursacht haben (BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 1 S 3; BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 8; BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 3 S 13, jeweils im Hinblick auf die Befugnis der KZÄV, Schadensersatzansprüche einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte durch Verwaltungsakt geltend zu machen) .
  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 21/06 R

    Besetzung der Spruchkörper mit ehrenamtlichen Richtern in vertrags (zahn)

    Zudem muss eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar sein (vgl BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Nach der Rechtsprechung ist für eine Regresspflicht allein Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Soweit vereinzelt ergänzend darauf hingewiesen worden ist, der Versicherte sei zur Kündigung berechtigt gewesen und habe das Behandlungsverhältnis endgültig beendet (vgl zB BSG SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6; s auch BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10 mit Bezugnahme auf die Bewertung als wichtigen Grund zur Kündigung), ist damit nicht eine weitere Voraussetzung für die Festsetzung eines Schadensregresses bezeichnet worden.

    Entsprechend der Befugnis zum Wechsel des behandelnden Arztes innerhalb eines Quartals bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein Zahnarztwechsel bei nicht erfolgreicher Prothetikbehandlung dann zu akzeptieren, wenn eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder wenn eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist (s die oben zitierten Urteile BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

    Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung, dass eine Nachbesserung - wegen Unbrauchbarkeit des bisherigen Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/ oder dass eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar ist (s oben mit Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 12 Nr. 2 S 10; SozR 3-5555 § 9 Nr. 1 S 6).

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