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   BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93   

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BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93 (https://dejure.org/1993,1172)
BSG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 RA 22/93 (https://dejure.org/1993,1172)
BSG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 RA 22/93 (https://dejure.org/1993,1172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kosten - Behinderung - Kfz-Zusatzausstattung - Klageart - Ermessen - Unaufschiebbarer Bedarf

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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 18/81

    Ermessensausübung durch Richtlinien - verspätete Antragstellung für

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Daher könne die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG in BSGE 54, 91), nach der eine Antragstellung vor Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sei, keine Geltung beanspruchen (Hinweis auf SG Speyer, Breithaupt 1990, 436).

    Ist - wie im Falle der Klägerin - die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten aus gesundheitlichen Gründen gemindert, "kann" die BfA Leistungen zur Rehabilitation, ua Kfz-Hilfe als berufsfördernde Leistung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG ; dazu BSGE 54, 91 = SozR 2200 § 1236 Nr. 37), erbringen.

    Dies folgt daraus, daß die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende, Entscheidung ist (BSGE 54, 91 = SozR 2200 § 1236 Nr. 37; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 45; BSG USK 9254).

    Hiermit wäre - wie bereits der 5. Senat des BSG zur Rechtslage vor Inkrafttreten der KfzHV geklart hat (BSGE 54, 91 = SozR 2200 § 1236 Nr. 37; SozR 2200 § 1236 Nr. 45 S. 102) - unvereinbar, wenn der Versicherungsträger darauf beschränkt würde, die Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsleistung in der jeweils angefallenen Höhe zu bezuschussen.

  • BSG, 02.10.1984 - 5b RJ 106/83

    Vorrang der Rehabilitation vor Rente

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Dies folgt daraus, daß die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Gewährung von Rehabilitationsleistungen eine zukunftsorientierte, mit prognoseähnlichen Elementen vermischte und die Umstände des Einzelfalles abwägende, Entscheidung ist (BSGE 54, 91 = SozR 2200 § 1236 Nr. 37; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 45; BSG USK 9254).

    Hiermit wäre - wie bereits der 5. Senat des BSG zur Rechtslage vor Inkrafttreten der KfzHV geklart hat (BSGE 54, 91 = SozR 2200 § 1236 Nr. 37; SozR 2200 § 1236 Nr. 45 S. 102) - unvereinbar, wenn der Versicherungsträger darauf beschränkt würde, die Kosten einer selbstbeschafften Rehabilitationsleistung in der jeweils angefallenen Höhe zu bezuschussen.

    War also die rechtzeitige Antragstellung möglich, sind - wie der 5. Senat des BSG sogar im Blick auf wiederkehrende Leistungen zur Rehabilitation geklärt hat (BSGE 57, 157 = SozR 2200 § 1236 Nr. 45) - Leistungen (und Aufwendungsersatz) für die Zeit vor dem Antrag nicht zu gewähren.

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 50/88

    Anspruch auf Übergangsgeld bei selbstbetriebener Rehabilitation, Zulässigkeit

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Begehrt der Versicherte vom Rentenversicherungsträger zur beruflichen Wiedereingliederung (Rehabilitation) Kfz-Hilfe nach der KfzHV , also die Gewährung einer einmaligen Geldleistung (verlorener Zuschuß oder Darlehen - §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2 KfzHV ), ist richtige Klageart die (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage (vgl. BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 50 mwN), falls - wie im vorliegenden Fall - die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Anspruchs auf einen bestimmten Zahlungsbetrag gerichtet ist (sonst: Verpflichtungsbescheidungsklage).

    Ein Rehabilitationsbedarf, der bereits vor Eingang des Antrags/der Zustimmung beim Rentenversicherungsträger durch eigene Bemühungen des Versicherten (sog selbstbeschaffte Rehabilitation) oder durch Leistungen anderer befriedigt worden ist, kann nicht Gegenstand einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation sein (BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 50).

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    § 10 Satz 1 KfzHV läßt jedoch - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem für Rentenversicherungsträger geltenden höherrangigen Recht (vgl. BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr. 14; BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16) - durch seine Ausgestaltung als "Sollvorschrift" in atypischen Fallgestaltungen ausreichen, daß ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung ua für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt wird.
  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 1/92

    Kraftfahrzeughilfe - Prüfung des Bedarfs

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig nur gegeben, wenn berufsbedingte Umstände (BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 8 S. 28) oder in der Funktionsfähigkeit der Zusatzausstattung (bzw des Kfz) liegende Gründe den Abschluß des Kaufvertrages vor Antragstellung beim Rentenversicherungsträger unumgänglich machen.
  • BSG, 15.10.1981 - 5b/5 RJ 96/79

    Anspruch gegen Rehabilitationsträger

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Abgesehen davon, daß derartige Prüfungen mit wachsendem Zeitabstand nicht oder nicht mehr vollständig vorgenommen werden können, obliegt es dem Versicherten, den Rentenversicherungsträger so rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, daß dieser die ihm übertragene Sachverhaltsaufklärung, Beratung und Ermessensentscheidung ordnungsgemäß durchführen bzw treffen kann (vgl. schon BSGE 52, 239 = SozR 2200 § 1236 Nr. 35; SozR 4100 § 57 Nr. 2).
  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 34/78

    Berufsfördernde Maßnahme - Zuschuß zum Erwerb eines Kfz -

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    § 10 Satz 1 KfzHV läßt jedoch - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem für Rentenversicherungsträger geltenden höherrangigen Recht (vgl. BSGE 48, 88 = SozR 2200 § 1236 Nr. 14; BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1236 Nr. 16) - durch seine Ausgestaltung als "Sollvorschrift" in atypischen Fallgestaltungen ausreichen, daß ein Antrag auf Geldleistungen nach der KfzHV spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung ua für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt wird.
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Zwar steht ihm für die sog. Eingangsprüfung (BSG SozR 3-2200 § 1237 Nr. 1) nach - worauf zurückzukommen ist: rechtzeitigem - Eingang eines wirksamen Rehabilitationsantrages kein Ermessen zu; er muß also prüfen, ob im konkreten Fall eine Wiedereingliederungschance (Rehabilitationsbedarf) besteht und ob es Mittel gibt, den in seine Zuständigkeit fallenden Rehabilitationszweck zu fördern; gibt es derartige Mittel, wird sein Ermessen - faktisch - regelmäßig auch insoweit reduziert sein, daß eine der geeigneten Leistungen (oder eine Kombination hiervon) zu bewilligen sein wird.
  • BSG, 10.07.1986 - 11a RLw 3/85

    Keine Kostenerstattung einer selbstbeschafften Ersatzkraft nach § 9 GAL

    Auszug aus BSG, 16.11.1993 - 4 RA 22/93
    Ein Leistungsträger müsse eine verspätete Vorlage gleichwohl im Wege der Ermessensausübung berücksichtigen (Hinweis auf BSG SozR 5850 § 7 Nr. 2).
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