Rechtsprechung
| BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 143/89 |
Volltextveröffentlichungen
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VRG § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 5 Abs. 2
Anspruch auf Zuschuß zum Vorruhestandsgeld
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NZA 1991, 408
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 14/91
Zuschuß zu Vorruhestandsleistungen
»Es genügt nicht den Anforderungen des Vorruhestandsgesetzes, wenn eine bereits beschäftigte Teilzeitkraft durch innerbetriebliche Umsetzung den Vollzeitarbeitsplatz des in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers übernimmt und auf dem freigewordenen Arbeitsplatz der Teilzeitkraft ein Arbeitsloser in Teilzeit eingestellt wird (Anschluß an BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 143/89 = SozR 3-7825 § 2 Nr. 3).«.Sie trägt im wesentlichen vor, der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe die Frage, ob die teilweise Besetzung eines freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem zuvor arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer den Anspruch auf Zuschuß nach dem VRG auslöse, inzwischen zutreffend verneint (Hinweis auf BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 3).
Wie bereits der 11. Senat des BSG entschieden hat, besteht der Anspruch auf Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen weder in voller Höhe noch anteilig, wenn der Arbeitsplatz des in Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers dem zeitlichen Volumen nach nur teilweise wiederbesetzt wird (BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 3).
Für eine Wiederbesetzung reicht aber eine teilweise Wiederbesetzung nicht aus (ebenso BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 3).
- BSG, 05.05.2008 - B 11a AL 155/07 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Darlegung der Aktualität und Identität …
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das LSG sei von den Urteilen des BSG vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 143/89 - (SozR 3-7825 § 2 Nr. 3) und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 14/91 - (…SozR 3-7825 § 2 Nr. 5) abgewichen, ist zunächst fraglich, ob den BSG-Urteilen wirklich ein in vollem Umfang der Formulierung auf Seite 4 der Beschwerdebegründung entsprechender abstrakter Rechtssatz entnommen werden kann; denn die angeführten Entscheidungen des BSG sind zum Vorruhestandsgesetz ( VRG ) ergangen, nicht allgemein zur "Gewährung von Sozialleistungen" und betreffen - wie die Beschwerdebegründung selbst vorträgt - jeweils Sachverhaltsgestaltungen, die sich vom vorliegenden Fall unterscheiden. - SG Dresden, 13.01.2011 - S 35 AL 166/09 Dieses Gesetzesziel kann durch die bloße Einstellung eines Arbeitslosen in Teilzeit nicht verwirklicht werden (vgl. BSG…, Urteil vom 23.07.1992, 7 R Ar 74/91 in SozR 3-4170 § 2 Nr. 1; zum Vorruhestandsgesetz: BSG SozR 3-7825 § 2 Nr. 3 und SozR 3-7825 § 2 Nr. 5).
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