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   BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93   

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BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93 (https://dejure.org/1994,242)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1994 - 4 RA 67/93 (https://dejure.org/1994,242)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 67/93 (https://dejure.org/1994,242)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 75, 262
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    In dieser Hinsicht ist allerdings der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend abzuändern: Das Berufungsgericht hat nämlich in seinem Urteilsausspruch nicht berücksichtigt, daß die Beklagte der Klägerin seit dem 1. Januar 1992 Vorschüsse auf die ihr zustehende Große Witwenrente (§ 46 Abs. 2 S 1 Nr. 2 SGB VI) gezahlt hat, deren Zahlbetrag noch bescheidmäßig festgesetzt werden muß, und die seit dem 1. Januar 1992 rechtlich an die Stelle der nach dem Recht der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) erworbenen Hinterbliebenenversorgungsansprüche getreten ist (BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1, dazu BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93).

    Es handelt sich vielmehr sogar um einen belastenden Zweitbescheid (vgl schon BSGE 72, 50 - siehe oben -, mwN).

    Denn nach dem für das BSG allein maßgeblichen Bundesrecht (§ 162 SGG; stRspr seit BSGE 72, 50, 52) ist unter "Verwaltungsakt" jede Maßnahme zu verstehen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

    Gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann etwas anderes nur durch Gesetz bestimmt werden, so daß ein "einfachgesetzlicher" Gesetzesvorbehalt (neben dem des § 31 SGB I) besteht, der aber ua vom Grundrecht auf Freiheit von unnötigen, unverhältnismäßigen und unzulässig "rückwirkenden" Belastungen umfangen wird (BSGE 72, 50, 59 mwN = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1).

    EinigVtr Nr. 9 hat das im RAnglG-DDR konkretisierte Konzept zur Überführung von Rentenansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen in das Rentenrecht der Deutsche Demokratische Republik (DDR) entscheidend verändert (stRspr seit BSGE 72, 50, 65 = SozR aaO).

    Der vom RAnglG-DDR vorgesehene Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auch auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach (Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages), wurde im Blick auf das ohnehin anstehende Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 fallengelassen; gemäß EinigVtr Nr. 9 Buchst b S 1 waren nunmehr die in (Sonder- und) Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod - soweit noch nicht geschehen - bis zum 31. Dezember 1991 in die RV zu überführen; gleiches galt nach EinigVtr Nr. 9 Buchst a für das Versicherungs- und Beitragsrecht (näher zur Struktur von EinigVtr Nr. 9 BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 27 f; zur Bedeutung des neuen Überführungszeitpunktes "31. Dezember 1991" schon BSGE 72, 50, 56, 66 = SozR aaO).

    Diese endet mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die neuberechnete SGB VI-Rente (evtl zzgl eines Rentenzuschlags iS von § 307b Abs. 3 S 2 SGB VI; dazu BSGE 72, 50, 55 f, 58, 65, 66 = SozR aaO) bekanntgegeben wird; insoweit bedürfte es dann keiner Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 19.11.1990 (§ 307b Abs. 7 SGB VI).

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Denn nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 4 EinigVtr iVm Anl II Kap VIII F (Sozialversicherung - Allgemeine Vorschriften), Abschn III Nr. 8 (also kraft Bundesrechts) bleibt das RAnglG-DDR mit den dort genannten Maßgaben als Bundesrecht in Kraft, solange und soweit der EinigVtr die Geltung oder Anwendung von originärem Bundesrecht hintangehalten, im anwendbaren Bundesrecht keine spezielle oder abschließende Regelung getroffen und insoweit die Maßgeblichkeit von Recht der früheren Deutsche Demokratische Republik (DDR) angeordnet hat (BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 mwN).

    Sie ist nur insoweit nicht abschließend, als sich "aus diesem Vertrag" anderes ergibt (dazu oben und schon BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 mwN).

    Der vom RAnglG-DDR vorgesehene Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auch auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprach (Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages), wurde im Blick auf das ohnehin anstehende Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 fallengelassen; gemäß EinigVtr Nr. 9 Buchst b S 1 waren nunmehr die in (Sonder- und) Zusatzversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod - soweit noch nicht geschehen - bis zum 31. Dezember 1991 in die RV zu überführen; gleiches galt nach EinigVtr Nr. 9 Buchst a für das Versicherungs- und Beitragsrecht (näher zur Struktur von EinigVtr Nr. 9 BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 27 f; zur Bedeutung des neuen Überführungszeitpunktes "31. Dezember 1991" schon BSGE 72, 50, 56, 66 = SozR aaO).

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Dem steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Oktober 1993 (SozR 3-8560 § 26 Nr. 1) entschieden hat, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Bundesgesetzgeber nach dem Inkrafttreten des GG im Beitrittsgebiet § 26 Abs. 1 S 2 RAnglG-DDR in seinen Willen aufgenommen und damit bestätigt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ferner keinen Bestätigungswillen des parlamentarischen Bundesgesetzgebers iS von Art. 100 Abs. 1 GG festgestellt (SozR 3-8560 § 26 Nr. 1); er habe sich diese Vorschrift weder aufgrund der vorgenannten Bundesratsinitiative noch aufgrund des EinigVtr oder der Beratungen zum Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) zu eigen gemacht.

  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 2/93

    Leistungsminderung - Rentenverordnung DDR

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Die Maßgeblichkeit der abstrakten Betrachtungsweise im DDR-Recht habe der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 8. September 1993 (5 RJ 2/93) bestätigt.

    Das BSG (Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 2/93) habe den Fortbestand von unterschiedlichem Recht für die Versicherten im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet für die Übergangszeit als verfassungsgemäß erachtet.

  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Die Weigerung der Beklagten führt zur Zulässigkeit der Klage nach § 88 Abs. 2 iVm Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (BSGE 72, 118, 121 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2 mwN).

    Der 14. Senat des BSG (als 14b Senat: BSGE 72, 118, aaO; als 14a Senat in BSGE 73, 244 ff = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1; vgl schon BSG SozR 2200 § 622 Nr. 1; BSG SozR Nr. 1 zu § 88 SGG) hat an der Rechtsprechung festgehalten, § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebe eine sog echte Untätigkeitsklage, die nicht auf Erlaß eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet sei.

  • BSG, 26.09.1991 - 4 RK 5/91

    Aufhebung von Beitragsbescheiden

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Nur ausnahmsweise kann es aufgrund besonderer verfassungsrechtlicher Legitimation gerechtfertigt werden, daß das Gesetz selbst einen bindenden Verwaltungsakt, dh die im Verfügungssatz bestimmte Rechtsfolge, im Wege des sog Selbstvollzuges des Gesetzes aufhebt oder abändert (vgl BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 13).
  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Sie steht vielmehr hierzu derart in Widerspruch, daß sie für den gesamten Zeitraum, für den Bundesrecht rückwirkend Anwendung findet, dh seit dem 1. Juli 1990 (stRspr seit BSGE SozR 3-1300 § 44 Nr. 8), nicht angewandt werden darf:.
  • BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93

    Frühere DDR - Rechtsweg

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Weil gemäß § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ua bei der Entscheidung über eine Revision nicht zu prüfen ist, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, bedarf keiner Darlegung, daß die Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Regelung 1 SGG, das seit dem 3. Oktober 1990 auch im Beitrittsgebiet gilt, für eröffnet erachtet haben (näher dazu: BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Der 14. Senat des BSG (als 14b Senat: BSGE 72, 118, aaO; als 14a Senat in BSGE 73, 244 ff = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1; vgl schon BSG SozR 2200 § 622 Nr. 1; BSG SozR Nr. 1 zu § 88 SGG) hat an der Rechtsprechung festgehalten, § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebe eine sog echte Untätigkeitsklage, die nicht auf Erlaß eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet sei.
  • BSG, 21.03.1974 - 8 RU 59/73

    Verletztenrente - Feststellung - Vorläufige Rente - Rückwirkung - Dauerrente -

    Auszug aus BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93
    Der 14. Senat des BSG (als 14b Senat: BSGE 72, 118, aaO; als 14a Senat in BSGE 73, 244 ff = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1; vgl schon BSG SozR 2200 § 622 Nr. 1; BSG SozR Nr. 1 zu § 88 SGG) hat an der Rechtsprechung festgehalten, § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebe eine sog echte Untätigkeitsklage, die nicht auf Erlaß eines Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet sei.
  • BSG, 07.11.2017 - B 1 KR 15/17 R

    Anspruch Versicherter auf Hautstraffungsoperation kraft fingierter Genehmigung

    Eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr. 40 S 23; BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .
  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R

    Versorgung mit einer bariatrischen Operation (Verkleinerung des Magenvolumens)

    Eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr. 40 S 23; BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .

    Die daneben im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung, mit der die Beklagte eine neue Sachentscheidung traf, ist zulässig (vgl ähnlich BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .

  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R

    Krankenversicherung - fiktiv genehmigte Leistung in einer Privatklinik -

    Eine Vollstreckung aus Verwaltungsakten gegen die öffentliche Hand ist nicht vorgesehen (vgl BSGE 50, 82, 83 = SozR 1500 § 54 Nr. 40 S 23; BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .

    Die daneben im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung, mit der die Beklagte eine neue Sachentscheidung traf, ist zulässig (vgl ähnlich BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .

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