Rechtsprechung
   BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - Beitrittsgebiet - Entgeltbescheid - Sonderversorgungsträger - Mitteilung - Verwaltungsakt - Rücknahme - Berichtigung - Nichtigkeitserklärung einer Norm - BVerfG - Nichtigkeitsfolgenregelung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme von Entgeltbescheiden, Anwendbarkeit von § 8 AAÜG , Nichtigkeitserklärung einer Norm durch das BVerfG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Berlin, 18.12.2000 - 18 RA 4260/00
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R



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Wird zitiert von ... (125)  

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.07.2003 - L 1 RA 260/02  
    Ebenfalls noch während des Klageverfahrens vor dem SG hat das BSG mit Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) zum wiederholten Male die prozessrechtliche Frage entschieden, ob ein ehemaliger MfS-Angehöriger mit Ansprüchen aus dem MfS-Versorgungssystem sein prozessuales Begehren auf höhere Rentenzahlung, das er mit der Begründung verfolgt, die bBBG nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 6 AAÜG sei - auch noch nach der Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 - zu niedrig und daher verfassungswidrig, überhaupt gegenüber dem Versorgungsträger verfolgen dürfe oder nicht vielmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend zu machen habe.

    Unabhängig davon, ob lediglich der Rentenversicherungsträger und nicht der Beklagte als Versorgungsträger nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R) berechtigt ist, verbindlich die Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenzen festzustellen, ist die Klage auf jeden Fall unbegründet.”.

    Der Senat hat die Beteiligten sowie die nicht am Rechtsstreit beteiligte LVA im vorbereitenden Verfahren in mehreren rechtlichen Hinweisen unter Beifügung namentlich der Entscheidung des BSG vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) darauf hingewiesen, dass das Begehren des Klägers nicht zulässig vor dem beklagten Versorgungsträger verfolgt werden könne, sondern gegenüber der LVA geltend zu machen sei.

    Denn der Klage fehlt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung anschließt, die Klagebefugnis (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R unter Hinweis auf gleichlautende Rechtsprechung seit 1998).

    Ausreichend ist dabei, dass zumindest die Möglichkeit besteht, die Behörde könnte hinsichtlich des Begehrens des Klägers dessen Rechte verletzt haben bzw. dem Kläger könnte eine Rechtsgrundlage tatsächlich zur Seite stehen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R, S. 6; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2003, L 1 RA 77/03, S. 6, jeweils m.w.N.).

    Diese Zuordnung der materiell-rechtlichen Aufgaben auf die beiden unterschiedlichen Behörden ergibt sich aus dem Gesetz und ist auch von der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach bestätigt worden (gleichgelagerter Fall: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; fortgeführt in: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R; ebenso schon: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570, § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 80/95; BSG, Urteile vom 5. Dezember 1996, 4 RA 84/95 und 94/95; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R; desgleichen der erkennende Senat: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 276/01; Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 32/01).

    Diese hat der Rentenversicherungsträger selbst festzustellen und anzuwenden (zum Ganzen siehe nochmals den gleichgelagerter Fall: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; fortgeführt in: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002, B 4 RA 22/02 R; ebenso schon: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, SozR 3-8570, § 8 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 80/95; BSG, Urteile vom 5. Dezember 1996, 4 RA 84/95 und 94/95; BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 107/00 R; desgleichen der erkennende Senat: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 276/01; Urteil vom 20. Februar 2003, L 1 RA 32/01).

    Nach Überzeugung des Senats (ebenso das BSG im dortigen Fall) war aber der rein informatorische Gehalt der Mitteilung des Beklagten gleichwohl erkennbar, weil es hierfür nicht auf die etwaige persönliche Einschätzung des konkreten Adressaten, vorliegend also des Klägers ankommt, sondern auf den rechtlichen Maßstab des sog. objektiven Empfängerhorizonts (vgl. nochmals: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig; ebenso: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 50/01 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2003, L 1 RA 77/03, jeweils m.w.N.).

    Auch insoweit folgt der Senat der zitierten Rechtsprechung des BSG, wo ebenfalls eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers nicht erfolgte und eine Einbeziehung nach § 96 SGG ausdrücklich für unzulässig gehalten wurde (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R - rechtskräftig).

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 56/02 R  

    Neubewertung von Kindererziehungszeiten wegen Zusammentreffen mit freiwilligen

    Da die Klägerin ihren Antrag gemäß § 44 SGB X bereits vor der Entscheidung des BVerfG gestellt habe, unterscheide sich der Sachverhalt schließlich von demjenigen, über den der erkennende Senat mit Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) entschieden habe.

    Dann kann erst recht ein früher auf Grund eines nach der Rechtsfolgenanordnung des BVerfG ausdrücklich weiterhin anzuwendenden Gesetzes ergangener und bindend gewordener Verwaltungsakt nicht iS des § 44 (oder des § 45) SGB X im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sein und darf auch nicht - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Neuregelung - so behandelt werden (BSG Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 = SozR 3-8570 § 5 Nr. 7 mwN).

    f) Auf die (angebliche) Konkurrenzfrage bezüglich des Verhältnisses von § 44 (sowie § 45) SGB X zu § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl hierzu BSG Urteil vom 20. Dezember 2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil § 44 SGB X nicht anwendbar ist.

  • LSG Thüringen, 25.02.2008 - L 6 R 885/05  

    Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften aus der

    Die Entscheidung über die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum zugrunde zu legenden Verdienstes hatte die Beklagte als Rentenversicherungsträger unter Berücksichtigung des Bescheids des Versorgungsträgers vom 20. Januar 1997 in alleiniger Zuständigkeit zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Az. B 4 RA 6/01 R, nach juris), denn sie war für die Entscheidung über den Bestand und die Höhe eines Rechts auf Rente aus dem SGB VI (einschließlich der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenzen und der Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste) zuständig.

    Dies entspricht, wie bereits ausgeführt, nicht der Rechtsprechung des BSG zur Aufgabenverteilung von Rentenversicherungs- und Versorgungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris).

    Die verbindliche Entscheidung darüber, welche Leistungsansprüche auf Altersversorgung nach dem SGB VI den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten (einschließlich der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 AAÜG) zustehen, fällt ausschließlich in die Entscheidungskompetenz des Rentenversicherungsträgers (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris).

    Die Bescheide sind aus der Sicht eines mit der Sach- und Rechtslage vertrauten Adressaten so auszulegen, dass durch sie rechtmäßige Maßnahmen ergehen; damit können die in diesen Bescheiden enthaltenen Ausführungen nur als bloße Hinweise auf die rentenrechtlichen Folgen verstanden werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Az.: B 4 RA 6/01 R, nach juris).

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