Rechtsprechung
   BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Arbeitslosengeld II; Abzweigung; Vorliegen eines Unterhaltstitels; keine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Unterhaltspflicht; Ermessen; keine Anwendung der Düsseldorfer Tabelle; Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Pfändungsgrenze; Kostenfestsetzung

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  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Unterhaltspflicht - Ermessen - keine Anwendung der Düsseldorfer Tabelle - Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Pfändungsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB I § 48 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von Sozialleistungen; Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Hartz IV/Unterhalt: Die Arbeitsagentur darf eine direkte Zahlung nicht per se verweigern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entscheidung über die Abzweigung von Sozialleistungen wegen Unterhaltsforderungen richtet sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (5)  

  • BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 30/08 R  

    Abzweigung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht -

    Bei der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit hat das BSG in Fällen, in denen kein Unterhaltstitel vorliegt, jedenfalls in den sog alten Bundesländern die Praxis der Beklagten gebilligt, die Düsseldorfer Tabelle als allgemein geeigneten Maßstab für die Berechnung des Selbstbehalts des Leistungsberechtigten zu Grunde zu legen (BSG SozR 1200 § 48 Nr. 11; SozR 3-1200 § 48 Nr. 4; zur gebotenen abweichenden Handhabung bei Vorliegen eines Unterhaltstitels: Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 15 ff).

    Nach den getroffenen Feststellungen (§ 163 SGG) ist davon auszugehen, dass der Beigeladene mit der ihm bewilligten Alhi sowie einem zusätzlich erzielten geringen Nebeneinkommen (monatliche Einnahmen insgesamt etwa 650 Euro) den im streitigen Zeitraum nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Selbstbehalt von 730 Euro (vgl zu diesem Betrag auch Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 17 mit Hinweis auf FamRZ 2003, 910, 912) nicht erreicht.

    Der Leistungsträger kann uU auch dann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von einer Abzweigung absehen, wenn sie ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht angezeigt erscheint (vgl dazu Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 16 mwN).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören (vgl Urteil des 14. Senats vom 17. März 2009, B 14 AS 34/07 R, RdNr 22).

  • SG Aachen, 10.11.2009 - S 11 AS 68/09  

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Ein rechtskräftiger Unterhaltstitel bestimmt und begrenzt gleichzeitig die gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I. Der Feststellung einer Unterhaltspflicht und der Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers durch den Leistungsträger bedarf es in diesen Fällen nicht mehr, so dass auch die Frage des angemessenen Selbstbehalts für den Unterhaltsschuldner nur im Rahmen des Ermessenserwägungen des Beklagten eine Rolle spielen kann (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).

    Dieses Verfahren soll und kann durch § 48 Abs. 1 SGB I nicht ersetzt werden (vgl hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N).

    Nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie des SGB II sind zur Berechnung des notwendigen Bedarfs die Vorschriften des 3. und 11. Kapitels des SGB XII bzw. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die entsprechenden Regelungen der §§ 19 ff SGB II heranzuziehen (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N.).

    Der Zuschlag nach § 24 SGB II fällt hingegen, weil er die notwendigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts übersteigt, grundsätzlich nicht unter den notwendigen Selbstbehalt im Sinne des § 850d ZPO (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 34/07 R, m.w.N).

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 78/10 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung der

    Konkrete Feststellungen der Sozialleistungsträger bzw der Gerichte zur Unterhaltspflicht, insbesondere zur Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen, erfolgen nur dann, wenn keine gerichtliche Entscheidung oder verbindliche Vereinbarung über den zu leistenden Unterhalt vorliegt (BSG Urteil vom 17.3. 2009 - B 14 AS 34/07 R - SozR 4-1200 § 48 Nr. 3, RdNr 15; BSGE 93, 203 = SozR 4-1200 § 48 Nr. 1, jeweils RdNr 17; BSG Urteil vom 8.7. 2009 - B 11 AL 30/08 R - BSGE 104, 65 ff = SozR 4-1200 § 48 Nr. 4, jeweils RdNr 14).
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  • SG Koblenz, 02.11.2010 - S 16 AS 1246/09  

    Leistungsabzweigung bei Nichtvorliegen eines Unterhaltstitels

    Ansonsten würden in systemwidriger Weise Elemente des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens miteinander vermengt (BSG, Urteil vom 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 9 AS 764/11  
    Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 17.09.2009, Aktenzeichen B 14 AS 34/07 R (zitiert nach Juris) ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nur dann nach den Regelungen über den Pfändungsschutz zu bestimmen, wenn ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt (Leitsatz, Rz. 17 f.).
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